Kompensationsmaßnahmen

LNV-Info 4/2021

Dauer der Unterhaltungspflicht

LNV-Info 04/2021

Kompensationsmaßnahmen für dauerhaft bestehende Eingriffe müssen auch dauerhaft bestehen und unterhalten werden. Viele Akteure (Eingreifer, Maßnahmenträger, Kommunen) gehen davon aus, dass nach 25 Jahren die Unterhaltsverpflichtungen automatisch erlöschen. Dies ist definitiv falsch.

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Inhaltsverzeichnis
• Dauerhafte Eingriffe
• Verantwortlichkeiten
• Unterhaltungspflicht
• Privatpersonen
• Rechtliche Sicherung
• Staatliche Vorhabenträger sowie Kommunen

Dauerhafte Eingriffe

Kompensationsmaßnahmen für dauerhaft bestehende Eingriffe müssen auch dauerhaft bestehen und unterhalten werden. Manche Kompensationsmaßnahmen – insbesondere sogenannte „produktionsintegrierte Kompensationsmaßnahmen“ (PIK) erfordern einen dauerhaften jährlichen Aufwand.

Es gibt Gerichtsurteile, die zumindest bei von Privatleuten umgesetzten Kompensationsmaßnahmen eine zeitliche Befristung der Unterhaltungspflege aus Verhältnismäßigkeitsgründen für erforderlich erklären. Der Maßnahmenträger muss dann zwar noch die Fläche bereitstellen, sie aber nicht mehr unterhalten.
Viele Akteure (Eingreifer, Maßnahmenträger, Kommunen) gehen derzeit davon aus, dass nach 25 Jahren die Unterhaltsverpflichtungen automatisch erlöschen. Dies ist definitiv falsch.

Insbesondere bei Maßnahmen, die wenig Investitionen verursachen, aber viel Unterhaltskosten erzeugen, dürften Eingreifer erschrecken, wenn sie nach 25 Jahren zur dauerhaften Pflege aufgefordert werden.
In den bisherigen offiziellen Informationen zur Kompensationspflicht von LUBW und Flächenagentur findet man dazu wenig.
Der LNV hat daher beim zuständigen Umweltministerium die Rechtslage angefragt.

Verantwortlichkeiten

Verantwortlich für die Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist (und bleibt) der Eingriffsverursacher oder dessen Rechtsnachfolger . Hierbei ist im Detail zu differenzieren zwischen der Unterhaltungspflicht und der rechtlichen Sicherung (Flächen und Maßnahmensicherung).

Unterhaltungspflicht

Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen:

1. Zeitraum der Maßnahmen zur Herstellung und Erreichung des Entwicklungsziels (Herstellungs- und Entwicklungspflege) und

2. Zeitraum zur Aufrechterhaltung des Entwicklungsziels (Unterhaltungspflege; diese dürfte in den meisten Fällen erforderlich sein).

Die Festsetzung der Dauer, insbesondere der Unterhaltungspflege, hängt von der Art des auszugleichenden Eingriffs ab. Üblicherweise werden Eingriffe nicht befristet zugelassen, sondern sind auf Dauer angelegt. Daher sind auch die Kompensationsmaßnahmen in der Regel so lange zu erhalten, wie die durch den Eingriff verursachten Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes andauern.

Die Unterhaltungspflege kann in Einzelfällen entbehrlich werden, z.B. bei der Herstellung von Biotopen, die nach einem gewissen Zeitraum sich selbst überlassen werden können. Hier reicht es demzufolge aus, lediglich die Phase der Herstellungs- und Entwicklungspflege zeitlich zu fixieren.

Vorstellbar ist dies z.B. bei der Schaffung von neuen Waldbiotopen oder der Moor-Wiedervernässung.

Privatpersonen

Die Rechtsprechung hat geurteilt, dass einer zeitlich unbegrenzten Unterhaltungspflicht bei Privatpersonen der verfassungsrechtlich verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entgegenstehen kann . Argumentiert wird unter anderem auch damit, dass die Flächen oder Biotope, in die durch das Vorhaben eingegriffen wurde, ebenfalls nicht sicher dauerhaft gepflegt worden wären und sich auch hier mit großer Wahrscheinlichkeit mit der Zeit Veränderungen eingestellt hätten.

Eine landesweite Vorgabe, etwa dass Kompensationsmaßnahmen bei privaten Vorhabenträgern nur für einen Zeitraum von 25 oder 30 Jahren festzulegen sind, gibt es jedoch nicht.

Rechtliche Sicherung

Unabhängig vom Vorgenannten müssen die Flächen, auf denen die Kompensation erbracht werden soll, dauerhaft zur Verfügung stehen.

Staatliche Vorhabenträger sowie Kommunen

Staatliche Vorhabenträger sowie Kommunen verfügen in der Regel über eine eigene Flächenverwaltung und Kontinuität, so dass eine weitergehende Verpflichtung nicht als unverhältnismäßig angesehen wird und in aller Regel eine dauerhafte Unterhaltungspflicht gilt.

Für die Beurteilung ist alleine die ökologische Aufwertung maßgeblich, nicht die Wirtschaftlichkeit für den Vorhabenträger. Zudem können die Kommunen bei Bebauungsplänen die Kosten auf die Bauherrschaften umlegen.

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