Änderung Erneuerbare-Wärme-Gesetz

Gemeinsame Stellungnahme von BUND und LNV an das Umweltministerium

BUND und LNV nehmen hiermit im Rahmen der frühzeitigen Bürgeranhörung zu den geplanten Änderungen des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes Baden-Württemberg gemeinsam Stellung.

Die Bedeutung des Gebäudebestandes für die Umsetzung der Energiewende ist bislang viel zu wenig im Fokus des politischen Handelns. Die Ziele der Landesregierung den Energieverbrauch bis 2050 um die Hälfte zu reduzieren, den Anteil der Erneuerbaren Energien bis dahin auf mind. 80 % zu steigern und den Kohlendioxidausstoß um 90% zu verringern können nur erreicht werden, wenn schon jetzt entsprechend gehandelt wird. Insgesamt halten wir deshalb die Intention des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes (EWärmeG) und seiner Novellierung für richtig und gut.

Den Pflichtanteil für die Nutzung regenerativer Energie bei Heizungserneuerung von 10 % auf 15 % zu erhöhen ist eine konsequente Weiterentwicklung, die perspektivisch weiter steigen sollte (Dynamisierung in 3-5 Jahresschritten). Wir hätten uns bereits in dieser Novelle eine Steigerung auf 20% gewünscht. Bei Solaranlagen wird heute üblicherweise eine Heizungsunterstützung mit realisiert (nur solche Anlagen sind noch förderfähig), und damit kann dieser Umfang problemlos erreicht werden. Zudem sind Ersatzmaßnahmen im Wärmeschutz möglich, und da hat der weitaus größte Teil der Bestandsgebäude noch erheblichen Nachholbedarf.

Bei Wärmepumpen ist es wichtig, die Jahresarbeitszahl nicht nur rechnerisch, sondern auch durch Wärmezähler zu belegen (nach der Installation!). Die meisten Wärmepumpen im Altbau erreichen die versprochenen Jahresarbeitszahl (JAZ) nicht, manche sind fast verkappte Stromheizungen. Ist eine solche Regelung nicht möglich sollte die erforderliche JAZ auf mindestens vier erhöht werden. Sinnvoll wäre auch, Wärmepumpen nur dann anzuerkennen, wenn es sich um eine Heizung mit niedriger Vorlauftemperatur handelt (Fußboden-, Wandflächenheizung).

Die Erweiterung der zulässigen “weiteren Erfüllungsmöglichkeiten” ist eine sinnvolle Anpassung, um mehr Flexibilität für die Hausbesitzer zu erreichen. Da ausreichend alternative Möglichkeiten zur Erfüllung bestehen, ist der Verzicht auf die „Ankertechnologie Solarenergie“ ebenfalls ein richtiger Ansatz, der von unserer Seite unterstützt wird. Gleiches gilt ohne Einschränkung für die Ausweitung des Geltungsbereichs auch auf Nichtwohngebäude.

Bei der Nutzung von Biogas zur Erfüllung der Pflichtanteils soll Kraft-Wärme-Kopplung erst ab 50kW thermischer Gesamtleistung verpflichtend sein. BHKW dieser Größenordnung werden in Schwimmbädern, Schulen oder Nahwärmezentralen eingesetzt. Diese Regelung würde also vor allem bei Nichtwohngebäuden oder Quartierslösungen greifen. Wir schlagen vor, den Grenzwert auf 25kW herabzusetzen, um auch Mehrfamilienhäuser oder Wohnbaugenossenschaften darin einzuschließen.

Dass Bioöl nicht mehr als Erfüllung angesehen wird und die Anforderungen an die Erfüllung durch Biogas erhöht werden, begrüßen wird ausdrücklich.

Die Einbeziehung von Sanierungsleitfäden für Gebäude halten wir für ein sinnvolles Instrument. Im Nichtwohnbereich ist die Anerkennung eines solchen Konzepts mit 5 % zur Erfüllung in Ordnung. Analog sollte die Regelung auch für Nichtwohngebäude übernommen werden. Wir haben sehr großer Bedenken, wenn der Sanierungsleitfaden ohne jegliche konkrete Umsetzungsverpflichtung der ermittelten Maßnahmen als Vollerfüllung ausreichen soll.

Grundsätzlich sollte man sich auch Gedanken machen, was getan werden muss, um das Gesetz in der Breite durchzusetzen und den Vollzug zu überprüfen. Unter anderem auch aus diesem Grund sprechen wir uns für eine Wiedereinführung der kommunalen Bauaufsicht aus. Des Weiteren sollte ein Monitoring und die Fortentwicklung des Gesetzes im Abstand von 3-5 Jahren beibehalten werden.

LNV-Stellungnahme zum Erneuerbare-Wärme-Gesetz

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