LNV-Stellungnahme vom 24.2.2009
Eine erleichterte Zulassung der Umnutzung land- und forstwirtschaftlicher Gebäude im Außenbereich lehnt der LNV ab, d.h. eine Umnutzung sollte auf die im BauGB festgelegte Frist binnen sieben Jahren nach Aufgabe der bisherigen Nutzung beschränkt bleiben. Die vorgesehene dauerhafte Änderung der bisherigen Ausnahmeregelungen – die letzte endete am 31.12.2008 – lehnen wir damit ab. Das Gesetz trägt nicht, wie in der Gesetzesbegründung behauptet, zum Erhalt der Wirtschaftskraft im ländlichen Raum oder zur Reduktion des Flächenverbrauchs bei, ganz im Gegenteil.