Sündenfall §13b Baugesetzbuch – ein Dammbruch im Baurecht

LNV-Info 2/2019

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Kurzfassung:

In der EG-Richtlinie (2001/42/EG) hat die europäische Union festgelegt, dass bestimmte Pläne einer „strategischen Umweltprüfung“ unterzogen werden müssen. Dazu gehören auch Bebauungspläne. In Deutschland erfolgte die Umsetzung zum einen durch das Gesetz über die Strategische Umweltprüfung (SUPG), das das UVPG ergänzt hat, und durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG Bau), das die SUP für die Bauleitplanung in das Baugesetzbuch (dort als sog. „Umweltprüfung (UP)“) integriert hat . Seither muss für jeden Bebauungsplan ein Umweltbericht erstellt werden. Die Pflicht zur Kompensation von mit Bebauungsplänen verbundenen Eingriffen war schon 1998 in das Baugesetzbuch aufgenommen worden.

Bei einer Novellierung des Baugesetzbuches (BauGB) im Jahr 2007 wurde der § 13a eingeführt. Seither entfällt für Bebauungspläne der Innenentwicklung die Pflicht zum Ausgleich und zur Vorlage eines Umweltberichtes. Seitens der Umweltverbände wurde das kritisch gesehen, da es eine Abkehr vom Ziel war, keinen Nettoverlust an Biotopwert hinzunehmen („no net loss“).

Später kam es im Zeichen des Wohnungsmangels in Ballungsräumen und der Flüchtlingskrise zum Dammbruch. Der Bundestag beschloss in einer Änderung des Baugesetzbuches, die am 12.Mai 2017 in Kraft trat, den § 13b, der nach heutiger Gesetzeslage am 31.12.2019 ausläuft.

Die Regelungen des § 13a, nach denen für bestimmte Bebauungspläne bestimmte Regelungen nicht gelten (sogenanntes „beschleunigtes Verfahren“), wurde mit § 13b BauGB auch auf den Außenbereich ausgedehnt. Bedingungen sind:

• Es werden nicht mehr als 1 ha bebaubare Fläche am Stück geschaffen. Bei einer Grundflächenzahl von 0,25 kann so ein Bebauungsplan 4 ha groß werden.
• Der Bebauungsplan muss der Wohnnutzung dienen
• Er muss sich an bereits überplante Fläche anschließen

Die Erleichterungen für Verfahren nach § 13b sind:

• Es gilt nicht die Verpflichtung zum Ausgleich von Eingriffen in den Naturhaushalt
• Es muss keine formale Umweltprüfung erfolgen und kein Umweltbericht erstellt werden
• Der Plan muss nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden.
• Es gelten reduzierte Bürgerbeteiligungspflichten

……

Der LNV und andere Umweltverbände lehnen die unter anderem von den kommunalen Spitzenverbänden angestrebte Entfristung des § 13 b vehement ab.
Festzuhalten bleibt
• § 13b wird ganz überwiegend nicht dort angewendet, wo Wohnungsnot herrscht, sondern in Gebieten mit vergleichsweise entspanntem Wohnungsmarkt (siehe z. B. Regierungsbezirk Tübingen)
• Ganz überwiegend werden im Rahmen von § 13b Bauweisen realisiert, die nicht den Wohnungsbedarf finanziell Schwächerer bedienen (Geschosswohnungsbau), sondern die Nachfrage Gutsituierter nach repräsentativen Einfamilienhäusern.
• Raumordnerische Grundsätze wie die Planungshierarchie Regionalplan – Flächennutzungsplan – Bebauungsplan werden unterlaufen und drohen bei einer Entfristung gänzlich marginalisiert zu werden.
• § 13b verhindert den Vorrang der Innenentwicklung vor der Außenentwicklung

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