BUND-LNV-NABU-Info 2017
Vorschläge für Planungshinweise zur guten fachlichen Praxis beim Bau von Solarfreiflächenanlagen in benachteiligten Gebieten
Herausgeber: Bodensee – Stiftung
Das Land hat per Verordnung die Kulisse, in der über das Erneuerbare-Energien-Gesetz geförderte Solarparks errichtet werden können, auf alle benachteiligten Gebiete, d. h. landwirtschaftlich genutzte Flächen, deren Bewirtschaftung nur mit höheren Kosten bzw. Einkommensverlusten und weiteren Nachteilen möglich ist, ausgedehnt. Als Ausschlussgebiete sind lediglich Nationalparke und Naturschutzgebiete festgelegt, überall sonst in benachteiligten Gebieten können grundsätzlich Solaranlagen gebaut werden. Dies kann rechtlich vom Land nicht weiter eingeschränkt werden. Daher hat das Land in § 1 der Freiflächenöffnungs-Verordnung als Steuerungselement lediglich formuliert, dass „für den Natur-und Landschaftsschutz bedeutsame Flächen möglichst zu schonen sind“. Selbstverständlich müssen vielfältige Umweltbelange berücksichtigt werden, sind aber einer Abwägung zugänglich.
Die Zulassung von Freiflächen-Solaranlagen erfolgt im Rahmen von Bebauungsplanverfahren. Um ein einigermaßen einheitliches Vorgehen von Planungsbüros und Genehmigungsbehörden auf Kreisebene zu gewährleisten, halten Bodensee-Stiftung, BUND, LNV und NABU daher Planungshinweise der Ministerien für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft und des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau in Form eines Leitfadens zur guten fachlichen Praxis für die Planung und den Bau von Freiflächensolaranlagen inklusive der Anlagen unter 750 kW für unabdingbar.
Wie in jedem Bebauungsplanverfahren müssen bei der Entscheidung über eine Planung verschiedene Belange abgewogen werden:
– das Interesse, einen Beitrag zur regenerativen Stromversorgung zu leisten,
– die Belange der Landwirtschaft,
– die Belange der Biodiversität,
– die Belange des Landschaftsbildes,
– weitere Belange je nach Standort.
Beim Belang, einen Beitrag zur regenerativen Stromversorgung zu leisten, ist zu berücksichtigen, dass ein relativ begrenzter Ausbaukorridor einer riesigen potenziellen Förderkulisse gegenübersteht. Anders als bei der Windenergie besteht also eine große Flexibilität bei der Standortwahl. Deshalb können konkurrierende Belange (Landwirtschaft, Naturschutz) hoch gewichtet werden.
Bodensee-Stiftung, BUND, LNV und NABU haben inhaltliche Vorschläge für einen Planungsleitfaden „Freiflächen-Solaranlagen“ erarbeitet mit dem Ziel, den einheitlichen Genehmigungsvollzug zu erleichtern. Sie können auch Projektierern und Gemeinden als Orientierung dienen, ob ein angedachtes Projekt Chancen auf Genehmigung hat und so den Aufwand für nicht genehmigungsfähige Planungen vermeiden.
1. Um Konflikte mit den Belangen der Biodiversität zu vermeiden, sind neben den gesetzlich definierten Ausschlussgebieten (Nationalparks, Naturschutzgebiete) auch
– flächenhafte Naturdenkmale
– Flächen mit nach § 30 BNatSChG geschützten Biotopen
– FFH-Gebiete
– FFH-Biotope außerhalb von FFH-Gebieten
– Kern-und Pflegezonen von Biosphärengebieten
als Ausschlussgebiete festzusetzen.
2. Solarparks sollen Flächen des Generalwildwegeplans und des Fachplans Biotopverbund Offenland berücksichtigen und dürfen deren Umsetzung nicht im Wege stehen.
3. Auch ökologisch hochwertige Flächen ohne Schutzstatus sollen nicht für Solarparks herangezogen werden. Dies sind z.B. Äcker mit seltenen Ackerwildkraut, Arten der Roten Liste und Wiesen
oder Weiden, die vier oder sechs Kennarten des FAKT-Kennarten-kataloges aufweisen. Ökologisch hochwertig sind auch Fortpflanzungs-und Ruhestätten sowie Nahrungsflächen besonders geschützter Arten.
4. Es dürfen nur Flächen genutzt werden, die nicht als landwirtschaftlich hochwertig einzustufen sind (Beurteilung z.B. nach Bodenwertzahl oder Agrarstruktur).
5. Es sollen keine Solarparks in Gebieten realisiert werden, in denen eine hohe Konkurrenz um landwirtschaftliche Flächen besteht. Damit sollen auch Verdrängungseffekte z.B. zu Lasten artenreichen Grünlandes vermieden werden.
6. Solarfreiflächenanlagen haben Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Sie sollen daher nicht in landschaftlich exponierter Lage (Sichtbarkeit) und nicht an landschaftlich hochwertigen Orten errichtet werden.
7. Der Gesamtversiegelungsgrad der Anlage darf inklusive aller Gebäudeteile nicht über 5 Prozent liegen.
8. Unter, zwischen und neben den Modulen sind extensiver Bewuchs und geeignete Pflege vorzusehen, die Aufständerung ist entsprechend zu gestalten. Der Einsatz von chemisch-synthetischen Düngemitteln und Pestiziden ist auf den Anlageflächen auszuschließen. Die Pflege der Anlageflächen muss extensiv, z.B. mit Schafbeweidung oder Mahd erfolgen. Ackerflächen sind mit Heudrusch nah gelegener artenreicher Wiesen oder zertifiziertem heimischem Wildpflanzen-Saatgut aus regionaler Produktion einzusäen. Pflanzungen auf der Anlage und um die Anlage dürfen ausschließlich mit zertifiziertem Pflanzgut einheimischer Stauden, Sträucher und Bäume erfolgen. Dasselbe gilt für sämtliche Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen.
9. Eingriffs-Ausgleichsmaßnahmen sollten insbesondere zur Mehrung artenreichen Grünlandes festgelegt werden (vgl. auch Punkt 8). Der Erfolg der Festsetzungen ist durch ein Monitoring durch kompetente GutachterInnen über mindestens zehn Jahre zu prüfen und zu gewährleisten. Die Ergebnisse sind zu publizieren.
10. Wenn eine Einzäunung der Anlage unvermeidbar ist, muss die Durchgängigkeit für Kleintiere (mindestens 20 Zentimeter Bodenabstand) gewährleistet sein. Die Umzäunung soll nach außen hin i. d. R. von einem mindestens drei Meter breiten Streifen mit naturnah gestaltetem Stauden-und Heckenbewuchs aus einheimischen Arten flankiert werden. Bestehende Wege für die Landwirtschaft und Naherholung sowie Wildwechsel sind durch einen Korridor innerhalb der Anlage bzw. zwischen den Anlagen zu sichern.
11. Der vollständige Rückbau der Anlage nach Ablauf der Lebensdauer ist in der Genehmigung festzulegen. Es muss unveränderlich festgeschrieben werden, dass das überplante Gelände nie für
eine andere bauliche Nutzung geöffnet wird.
Um die Akzeptanz für die Planung und den Bau von Solaranlagen zu gewährleisten, sollten zudem die Öffentlichkeit, die Landwirtschaft und die regionalen Naturschutzverbandsvertreterinnen und Vertreter frühzeitig informiert und ihr Sachverstand einbezogen werden.
Jörg Duerr-Pucher, Vorsitzender der Bodensee-Stiftung
Dr. Brigitte Dahlbender, BUND BW
Dr. Gerhard Bronner, Vorsitzender des Landesnaturschutzverbandes Baden-Württemberg
Johannes Enssle, Vorsitzender des NABU BW