Gesetzlicher Streuobstschutz

LNV-Info 5/2024

Gesetzlicher Streuobstschutz und Bauleitplanung in Baden-Württemberg

UM-Checkliste für eine einheitliche Prüfung von Umwandlungsgenehmigungen nach § 33a NatSchG

Der gesetzliche Streuobstschutz nach § 33a Naturschutzgesetz wurde bislang nicht im Sinne, wie sich die Naturschutzverbände das vorgestellt hatten, von den unteren Naturschutzbehörden berücksichtigt. Es wurden viel zu viele Ausnahmegenehmigungen erteilt.

Der VGH-Beschluss vom 14.01.2024 bringt etwas mehr Klarheit. Das Umweltministerium hat daher Hinweise für die „Einheitliche Anwendung der Prüfung ….“  herausgegeben, denen eine dreiteilige „Checkliste zur Prüfung einer Umwandlungsgenehmigung von Streuobstbeständen…“  anhängt.

Inhaltsverzeichnis
Einleitung 1
Der VGH-Beschluss vom 14.01.2024 1
Die UM-Checkliste vom 01.07.2024 1
Schritt 1: Bewertung des Streuobstbestands 1
Schritt 2: Prüfung der Ausnahme 2
Schritt 3: Festlegung des Ausgleichs 2

Einleitung
Der gesetzliche Streuobstschutz nach § 33a Naturschutzgesetz wurde bislang nicht im Sinne, wie sich die Naturschutzverbände das vorgestellt hatten, von den unteren Naturschutzbehörden berücksichtigt. Es wurden viel zu viele Ausnahmegenehmigungen erteilt.

Der VGH-Beschluss vom 14.01.2024
Eine Beschwerde des NABU BW führte am 14.01.2024 zu einem Beschluss des Verwaltungsgerichtshof Mannheim (VGH, in der Anlage), der etwas mehr Klarheit schafft: Der §33a NatSchG erfordert eine Ermessensentscheidung der zuständigen (unteren Naturschutz-)Behörde, wobei ein strenger Maßstab anzuwenden ist. Die Beurteilung ist aus rein naturschutzfachlicher Sicht vorzunehmen, unabhängig vom Grund des Umwandlungsanliegens.

Die UM-Checkliste vom 01.07.2024
Das Umweltministerium (UM) hat daher am
01. Juli 2024 Hinweise für die „Einheitliche Anwendung der Prüfung von Umwandlungsgenehmigungen nach § 33a NatSchG“ (in der Anlage) herausgegeben, denen eine „Checkliste zur Prüfung einer Umwandlungsgenehmigung von Streuobstbeständen…“ anhängt (ebenfalls (in der Anlage). Ziel ist es, eine einheitliche Bewertung von Streuobstbeständen und eine einheitliche Festlegung des Ausgleichsbedarfs zu ermöglichen.

Diese Checkliste ist gegliedert in drei Teile:
1) Bewertung des Streuobstbestandes und seiner Funktionen für den Naturhaushalt
2) (Öffentliches) Interesse an der Inanspruchnahme des Streuobstbestandes
3) Verhältnis zwischen Eingriff und Ausgleich

Schritt 1: Bewertung des Streuobstbestands
In einem ersten Schritt hat die Behörde also zunächst festzustellen, ob der fragliche Streuobstbestand eine naturschutzfachliche Wertigkeit hat. Teil 1 der Checkliste hilft mit Kriterien.
Der VGH führt zur Prüfung der naturschutzfachlichen Wertigkeit aus:
„§ 33 a Abs. 2 LNatSchG ist danach so auszulegen, dass die Umwandlungsgenehmigung zu erteilen ist, sofern der Streuobstbestand nicht aus naturschutzfachlichen Gründen (wie der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder dem Erhalt der Artenvielfalt) zu erhalten ist. Liegen solche naturschutzfachlichen Gründe dagegen vor, ist die Genehmigung regelmäßig zu versagen (§ 33 a Abs. 2 Satz 2: „soll“). Der Begriff „soll“ ermöglicht, im Ermessenswege die Genehmigung gleichwohl zu erteilen, wenn besonders gravierende Gründe die Umwandlung der Streuobstwiese dennoch rechtfertigen. Dabei wird jedoch ein strenger Maßstab anzulegen sein. Denn die Ausübung des Ermessens wird durch § 33 a Abs. 1 LNatSchG gelenkt (vgl. aaO., Seite 25), der eine Grundaussage für die Erhaltung von Streuobstbeständen enthält.“
Daraus ergibt sich laut UM, dass zunächst zu prüfen ist, ob der Erhalt des Streuobstbestandes im öffentlichen Interesse liegt. Dabei sind nur naturschutzfachliche Gründe heranzuziehen, insbesondere Funktion des konkreten Streuobstbestandes für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und seine Funktion für den Erhalt der Artenvielfalt.

Liegen keine naturschutzfachlichen Gründe für den Erhalt vor, so ist die Genehmigung zu erteilen. Weitere Aspekte (wie z.B. die Frage, ob der Bebauungsplan rechtmäßig ist), spielt für die Entscheidung des §33a NatSchG keine Rolle. Es sind daher nur naturschutzfachliche Gründe durch die zuständige Behörde zu prüfen.

Liegen allerdings naturschutzfachliche Gründe vor, so ist die Genehmigung in der Regel zu versagen.

Schritt 2: Prüfung der Ausnahme
In einem zweiten Schritt hat die Behörde im Rahmen ihres Ermessens zu prüfen, ob im Einzelfall die Rodung dennoch genehmigt werden kann. Hierbei ist ein strenger Beurteilungsmaßstab anzusetzen. Teil 2 der Checkliste bietet Beurteilungshilfen an.

Schritt 3: Festlegung des Ausgleichs
Im Falle einer Ausnahmegenehmigung von §33a NatSchG muss der naturschutzfachliche Ausgleich in der Ausnahmegenehmigung festgelegt werden. Teil 3 der Checkliste gibt hierzu Hinweise für eine sachgerechte Festlegung

Stuttgart 12.12.2024
P.S. Für Hinweise und Verbesserungsvorschläge ist die LNV-Geschäftsstelle stets dankbar.

 

Das UM-Schreiben vom 01.07.2024 an die unteren Naturschutzbehörden mit der dreiteiligen Checkliste kann bei anke.trube@lnv-bw.de angefordert werden.