LNV-Stellungnahme an das Ministerium Ländlicher Raum (MLR)
zur Flurneuordnung und Naturschutz und Mitwirkung bei der Flurneuordnung
Die Überarbeitung der beiden oben genannten Verwaltungsvorschriften (VwV) wird aufgrund der sog. „Ökologisierung“ der Flurneuordnung (FNO) laut MLR-Erlass vom 29.01.2013 notwendig. Mit dieser Ökologisierung soll sicher gestellt werden, dass sich ein FNO-Verfahren in der Gesamtbilanz grundsätzlich positiv auf Natur und Landschaft auswirkt (ausgenommen Unternehmens-FNO). Der ökologische Mehrwert muss bereits bei der Vorbereitung eines FNO-Verfahrens sicher sein, andernfalls wird das Verfahren nicht in das jährliche Arbeitprogramm der FNO-Verwaltung aufgenommen.
Unter dieser Zielsetzung hat der LNV zu den beiden VwV noch einige Anmerkungen und Verbesserungsvorschläge. Die Wichtigsten davon fassen wir wie folgt zusammen:
Zur VwV Mitwirkung Flurneuordnung
• In der VwV sollte aus Text und Übersichtstabelle deutlich werden, dass die Erarbeitung der Allgemeinen Leitsätze für Natur- und Landschaftsschutz vor Anordnung des Verfahrens stattfindet. Daher würden wir in der Tabelle eine neue Rubrik „Vor Aufnahme in das Arbeitsprogramm“ begrüßen.
• Entsprechend wäre eine Rubrik „Übergabe der gemeinschaftlichen Anlagen und Nachfolgendes“ hilfreich, um die Neuerungen erkennbar zu machen.
• Im Text bitten wir, die Beteiligung der anerkannten Naturschutzverbände „wie Träger öffentlicher Belange“ zu belassen, also nicht – wie geplant – zu streichen.
• Was die rechtliche Möglichkeit anbelangt, planfestgestellte Bauvorhaben und ihr Ausgleichskonzept durch einfache FNO-Genehmigungen abzuändern, hat der LNV eine andere Auffassung als die FNO-Verwaltung, siehe dazu unten mehr.
Zur VwV Flurneuordnung und Naturschutz
• Die Pflicht zum ökologischen Mehrwert wird begrüßt. Die Größenordnung von lediglich einem Prozent der Verfahrensfläche ist allerdings bescheiden und sollte deutlich erhöht werden (zu Nr. 1.2).
• Wir vermissen Hinweise zur pflichtmäßigen Erstellung einer agrarstrukturellen Vorplanung, wie sie nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe und den Küstenschutz vorgeschrieben ist, um die Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit eines FNO-Verfahrens überhaupt beurteilen zu können.
• Der LNV lehnt FNO-Verfahren ab, die reine Wegebauverfahren ohne weitergehende Neuordnung der landwirtschaftlich genutzten Flurstücke und Eigentumsverhältnisse darstellen. Diese sind bereits nach dem FlurbG nicht vorgesehen und auch aus volkswirtschaftlichen Gründen abzulehnen, weil reiner Wegebau ohne Flurneuordnung kostengünstiger zu finanzieren ist. Da bei solchen Verfahren auf eine Ökologische Ressourcenanalyse verzichtet wird, also auch kein vernünftiger ökologischer Mehrwert in Form z. B. eines Biotopverbunds geschaffen wird, sind solche Verfahren auch aus Naturschutzsicht abzulehnen.
• Zu begrüßen ist, dass Grundstücke normalerweise nur von einer statt zwei Seiten an das Wegenetz angeschlossen sein müssen. Allerdings ist dies bereits 1992 im Sonderheft der Arge Landentwicklung verankert worden. (zu 1.5.2.)
• Es fehlen Vorgaben zum normalen Ausbaustandard und zu angestrebten Fahrgeschwindigkeit auf Feld- und Waldwegen, die ja multifunktional sein sollen, also auch Erholungssuchenden, Kindern, als Spazier-, Wander- oder Radweg dienen sollen, nicht aber den öffentlichen Verkehr zu Abkürzungen verleiten. Die Vorgaben in 1.5.2 sind zu unkonkret.
• Es fehlt eine Festlegung, was unter die sog. landschaftspflegerischen Anlagen fällt und dass diese dauerhaft rechtlich gesichert werden müssen. Es fehlt tws. auch eine Benennung der Unterhaltspflichtigen. (zu 3., 5.2)
• Wir vermissen einen Hinweis, dass Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in das Kompensationsverzeichnis eingetragen werden müssen, rückwirkend zum 1.4.2011 (Inkrafttreten der Verordnung zum Kompensationsverzeichnis). Entsprechendes fehlt für die Flächen des ökologischen Mehrwerts. (zu 1.4 und 2.14)
• Der LNV hält es rechtlich für nicht korrekt, dass die FNO-Verwaltung bestehende Schutzgebietsverordnung oder bestehende Planfeststellungen (einschließlich Ausgleichsmaßnahmen, z.B. für Straßen) über eine einfache Plangenehmigung des Wege- und Gewässerplans abändern kann (zu z.B. 1.5.6.1 und 2.9.3). Der LNV akzeptier ein FNO-Verfahren auch nicht als Genehmigungsverfahren für sonstige Bauvorhaben (zu 1.4, 6. Abschnitt)
• Der LNV weist darauf hin, dass die bestehende Regelung in 1.5.6.3, wonach Bäume, Feldgehölze und Hecken von der FNO-Verwaltung rechtlich im Bestand zu sichern sind (nach § 50 Abs. 1 FlurbG), in der Praxis nicht eingehalten wird.
• Zum Ökologischen Mehrwert als 1 % der Verfahrensfläche fehlen Festlegungen für eine verpflichtende Mindestaufwertung und -pflege, die die Gemeinde auf ihre Kosten sicherzustellen hat. Es fehlt auch eine Klarstellung, dass für Aufwertungsmaßnahmen auf diesen Flächen (über die Mindestpflege hinaus) entweder der „FNO-Zuschlag für besondere ökologische Zielsetzungen (bis zu 15 % zum Grundzuschuss) oder Fördermittel aus der Landschaftspflege-RL in Anspruch genommen werden können, nicht aber beides. Ebenso fehlen Bedingungen zur Anrechnungsfähigkeit dieser Flächen für Landwirte für das sog. Greening in der EU-Förderperiode 2014-2020. (zu 4 und 5.3).
Die vollständige LNV-Stellungnahme finden Sie hier: