Dauerhaftes Grünland-Umbruchverbot begrüßt

Stellungnahme zum Gesetz zur Änderung des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetztes (LLG)

gemeinsam von Landesnaturschutzverband (LNV) und Naturschutzbund (NABU)

1. Wir begrüßen die Einführung eines unbefristeten Umbruchverbots für Dauergrünland (zu § 27 a Abs 1 LLG).
Wegen seiner vielen Ausnahmen ist das Umwandlungsverbot im Rahmen des „Greening“ der EU-Agrarförderung nicht ausreichend, um das für Artenschutz, Bodenschutz, Grundwasserschutz, Klimaschutz und Landschaftsbild so wichtige Dauergrünland flächendeckend und langfristig zu erhalten. Daher halten wir ein dauerhaftes und flächendeckendes Umbruchverbot im LLG für dringend notwendig.

Das 2011 eingeführte und zunächst bis Ende 2015 befristete Umbruchverbot ist außerdem wirksam. Sowohl die Fläche des Dauergrünlands in Baden-Württemberg als auch sein Anteil an der landwirtschaftlichen Nutzfläche, die bis 2010 stetig abgenommen hatten, haben seit Inkrafttreten des Umbruchverbots wieder geringfügig zugenommen.

2. Wir sprechen uns gegen die Ausdehnung der Ausgleichsmöglichkeit auf das ganze Land aus, wie sie in § 27a Absatz 2 Ziffer 1 des LLG-Entwurfs vorgese-hen ist. Danach soll der Ausgleich für vom Landwirtschaftsamt genehmigte Um-bruchmaßnahmen zukünftig irgendwo in Baden-Württemberg stattfinden können. Bislang musste die Ausgleichsfläche im naturräumlichen Zusammenhang mit der Umbruchfläche stehen.

Wir befürchten, dass wirtschaftskräftige Betriebe aus Gunstlagen Äcker in agrar-strukturell benachteiligten Gebieten erwerben oder pachten, um dort ihr Aus-gleichs-Grünland anzulegen. Das führt tendenziell zu einer weiteren Entmischung der Landschaft, zum Umbruch von Grünland dort, wo es z.B. für den Grundwasserschutz besonders wichtig ist und möglicherweise auch dazu, dass Betriebe aus benachteiligten Gebieten bei der Pacht nicht mehr mithalten können. Eine Entwicklung der Pachtpreise wie aufgrund des Biogas-Booms muss aus unserer Sicht vermieden werden.

3. Wir haben Bedenken gegen die Regelvermutung in § 3 Absatz 2 der Dauergrünlandverordnung, dass Beerenobst, Trauben, Christbaumkulturen und Kurzumtriebshölzer hinsichtlich Klimaschutz, Wasserschutz, Bodenschutz oder Biodiversität zu einem erheblichen Teil die positiven Funktionen des Dauergrünlands erbringen.

Bei der Anlage dieser Kulturen erfolgt zunächst einmal ein Umbruch der Grasnarbe mindestens auf Teilflächen, bei der erhebliche Mengen an Kohlendioxid in die Luft und Nitrat ins Grundwasser freigesetzt werden. Auch der Einsatz an Pestiziden und Dünger ist auf diesen Kulturen in der Regel erheblich höher als auf Dauergrünland. Häufig werden diese Kulturen zudem eingezäunt, was insbesondere für größere Säugetiere einen Lebensraumverlust (Nahrungsflächen) darstellt und zu einer weiteren Verschärfung der Verbissbelastung in Wäldern führen kann. Vor allem Christbaumkulturen ersetzen zudem häufig Dauergrünland, welches ohnehin schon extensiv bewirtschaftet wird (z.B. Hanglage). Dadurch steigt das Risiko, dass dem Naturschutz gerade dort wertvolle Flächen verloren gehen. Die Aufgabe von Dauergrünland zugunsten von beispielsweise Christbaumkulturen oder Kurzumtriebshölzern führt zwangsweise zu einer Veränderung der pflanzlichen und tierischen Lebensgemeinschaften zu Lasten der typischen Offenlandarten. Insbesondere in mehrreihigen Kurzumtriebsplantagen ist meist bereits wenige Jahre nach der Neuanlage fast kein Unterwuchs aus Grünlandarten mehr vor-handen.

Falls diese Regelung entgegen unserer Bedenken so beschlossen werden sollte, müssen die einschränkenden Bedingungen in § 3 Absatz 3 – nicht mehr als 20% der Dauergrünlandfläche umwandeln, keine Bodenbearbeitung und Herbizidanwendung außerhalb der Pflanzreihen und auf den Randflächen – und die Beschränkung auf 5 ha je Betrieb in § 2 Absatz 3 auf jeden Fall erhalten werden. Die Pflanzung von Kurzumtriebshölzern auf Dauergrünland sollte von der Ausnahmegenehmigung ausgeschlossen werden. Nicht genehmigungsfähig sollten zudem Christbaumkulturen in anerkannten Mindestflur-Gebieten sein.

Als weitere kleinere Anmerkungen haben wir folgende:

Zu § 25 a Abs. 3 Satz 2 LLG
Aus unserer Sicht darf für eine Genehmigung keiner der Belange Klimaschutz, Bodenschutz, Naturschutz und Gewässerschutzes entgegenstehen. Die Aufzählung mit „oder“ (entweder – oder) erfüllt dies aus unserer Sicht nicht. Dies gilt auch für die Aufzählungen in der Gesetzesbegründung und in der Begründung zur Dauergrünlandverordnung. Zudem sollte das Schutzgut „Landschaftsbild“ mit aufgenommen werden.

In § 25a Abs. 4 Satz 2 bitten wir um Prüfung, ob es nicht „Anlagen nach Absatz 1 und 2“ (statt 1 und 3) heißen muss.

In § 27 a Abs. 2 Satz 3 sehen wir die Regelung von Grünlandumwandlung im Rahmen von Flurneuordnungsverfahren kritisch. Auch sollte die Naturschutzbehörde ausdrücklich auf die geplante Grünlandumwandlung hingeweisen und dazu angehört werden. Im Rundversand von komplexen FNO-Unterlagen wird dieser Eingriff andernfalls nicht wahrgenommen.

In § 27a Abs. 4 bitten wir um eine Einvernehmensregelung mit der Naturschutzbehörde und der Wasserbehörde vor Genehmigungen von Entwässerungen durch die Landwirtschaftsbehörde. Denn Entwässerungen sind die Ursache für die Bedrohung von Mooren und Moorböden und anderen feuchten Lebensräumen samt den darauf angewiesenen und vom Aussterben bedrohten Arten wie Kiebitz oder Wechselkröte. Entwässerungen tragen zudem zur Beschleunigung von Hochwasser und Reduktion von Retentionsfläche bei usw., so dass die alleinige Entscheidungsbefugnis bei der Landwirtschaftsbehörde nicht mehr zeitgemäß ist.

LNV-NABU-Stellungnahme zum Dauergrünland-
Umbruchverbot

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Ein Kommentar

  1. Dieses Jahr wurden bei uns grosse Wiesen umgebrochen,und damot wertvolles Naturgut für Bodenbrüter
    und Wild zerstört.Ich habe versucht mich zu erkundigen,jedoch bekommt man keine klare Antwort.Man sagte mir es gibt Ausnahmen zum Umbruchverbot.Können Sie mir sagen um was für eine Art von Aus nahmen es sich hierbei handelt?Bei uns gibt es leider auch eine Bio-Gas Anlage und die negativen Auswirkungen sind spürbar.Auch die Stadt hat dieses Jahr wertvolles Feldgehölz zerstört an manchen Stellen nur um Menschen mehr Platz für ihr Freizeitvergnügen zu beschaffen.Die Nutzung des Waldes, ist für alle Menschen ,leider ziehen die Tiere den Kürzeren,deswegen sollte man die wenigen Landschaftstücke die noch intakt sind und wichtig für unsere Umwelt schützen.
    Ich freue mich über eine Auskunft
    Vielen Dank

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