Auch vor Eingriffen in Natura 2000-Gebiete
Achtung: dieses Info ist veraltet und steht nur aus Archiv-Gründen im Netz!
Die aktuell gültigen Beteiligungsrechte finden Sie hier
Seit dem 1. März 2010 ist das neue Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) mit direkter Wirkung in Kraft. Es ersetzt das bisherige Naturschutzgesetz Baden-Württem-berg. Nur in wenigen Fällen gelten dann noch abweichende Länderregelungen.
Seit Inkrafttreten am 1. März 2010 haben die anerkannten Naturschutzverbände in Baden-Württemberg das Anhörungsrecht bei Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz auch von Natura 2000-Gebieten , also bei allen Eingriffen in Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) und Vogelschutzgebiete.
Die Existenz eines förmlichen Schutzstatus ist für FFH-Gebiete nicht notwendig und für Vogelschutzgebiete mit der baden-württembergischen Sammelverordnung seit dem 26.02.2010 gegeben.
Das Anhörungsrecht ist ferner unabhängig davon, ob es sich um erhebliche oder unerhebliche Eingriffe handelt.
Ziel dieses LNV-Infos ist es nicht nur, die LNV-Arbeitskreise sowie alle weiteren Naturschutzgruppen auf ihr neues Recht hinzuweisen. Der LNV möchte vor allem die unteren und höheren Verwaltungen auf diese Neuerung aufmerksam machen und um Beachtung bitten. Diese Bitte geht nicht nur an die Naturschutzbehörden:
Die meisten Befreiungen in Natura 2000-Gebieten werden notwendig, wenn behördliche Zulassungen der Nicht-Naturschutzbehörden anfallen, etwa der Landwirtschafts-, Flurbereinigungs-, Forstwirtschafts-, Wasser- oder Immissionsschutzverwaltung, aber auch der Straßenbaubehörden (auch Kreis- und Gemeindestraßen),
der Bundes(bau)behörden, der Baurechts- und Raumordnungsbehörden, des Deutschen Hängegleiterverbands u. a. Von diesen Verwaltungen erwartet der LNV ebenfalls die Beachtung des neuen Anhörungsrechts.
Als Beispiele für Eingriffe im Zuständigkeitsbereich dieser Nicht-Naturschutzbehörden seien hier genannt: Erweiterung von landwirtschaftlichen Aussiedlerhöfen, Bau von Biogas- und Solar-Freiflächenanlagen, Aufforstungen, Wegebau auch im Wald, Uferbefestigungen und Umsetzung von Managementplänen nach der Wasserrahmen-Richtlinie der EU, Leitungsverlegungen für Trinkwasser, Abwasser, Gas oder Strom, Start- und Landeplätze für Hängegleiter, Baugebiete und Flächennutzungspläne, alle Baumaßnahmen von Landes- und Bundesbehörden und vieles andere mehr.
Unabhängig davon, ob die Beteiligung der anerkannten Naturschutzverbände direkt durch die Nicht-Naturschutzbehörde oder aber durch die Naturschutzbehörde erfolgt, hat die Nicht-Naturschutzbehörde den ausreichenden Umfang an Angaben sicherzustellen, der für eine sachgerechte Beurteilung des geplanten Eingriffs notwendig ist. Das sind in Anlehnung an § 17 Abs. 4 BNatSchG (siehe Anlage)
• Ort, Art, Umfang und zeitlicher Ablauf des Eingriffs sowie
• die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz einschließlich Angaben zur tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der Flächen.
• Gutachten
• bei einem Eingriff auf Grund eines Fachplans der Fachplan samt zugehörigem landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP). Der LBP soll Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes Natura 2000 und zu vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (Kohärenzmaßnahmen) enthalten.
Der LNV bittet zudem um Zusendung auch folgender Unterlagen im Sinne des Umweltinformationsgesetzes:
• Natura-2000-Vorprüfung; sofern bereits die Notwendigkeit einer Natura-2000-Verträglichkeitsprüfung festgestellt wurde, diese
• die Stellungnahme des Naturschutzbeauftragten bzw. von Ref. 56 der Regierungspräsidien (siehe VwV Natura 2000, Nr. 11.1.1)
Befreiungen von Natura 2000-Schutzzwecken können aber auch für Eingriffe notwendig sein, die bislang keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedürfen. Auch in diesen Fällen gilt das neue Anhörungsrecht für Naturschutzverbände.
Damit auch die Naturschutzbehörde von solchen Eingriffen erfährt und beispielsweise auf die Notwendigkeit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung hinweisen kann, ist im neuen BNatSchG die naturschutzrechtliche Genehmigung eingeführt worden. Der LNV bittet alle Verwaltungsbehörden, dies zu beachten und entsprechende Genehmigungsanträge an die Naturschutzbehörden weiterzuleiten.
Beispiele: Wasserentnahme zu Bewässerungszwecken in der Landwirtschaft, Verkehrssicherungsmaßnahmen wie Baumfällungen oder Felssanierungen, Räumung von Altholzbeständen, Zaunbau in Auerhuhngebieten, Bootfahren auf Flüssen ohne Bootsfahrregelung u.a.m.