Änderung der Landesbauordnung

LNV-Stellungnahme vom 11.10.2013 an das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur

Der LNV begrüßt die vorgesehenen Änderungen zu barrierefreien Wohnungen sowie die Einführung von Pflichten zur Herstellung von Abstellflächen für Kinderwagen, Gehhilfen und Fahrräder bei Wohnbauten sowie für Fahrräder bei Gewerbebauten ausdrücklich. Auch die Einführung der Möglichkeit für Gemeinden zum teilweisen Ersatz von Pkw-Stellplätzen durch Fahrradstellplätze geht in die richtige Richtung.

Insgesamt aber widerspricht die geltende und auch die im Entwurf vorliegende LBO mit ihrer Kfz-Stellplatzpflicht den gesetzlichen Vorgaben zum Flächensparen sowie sozialen Kriterien zum Schutz vor Lärm, Luftverunreinigung und vor Unfällen. Sie widerspricht auch den Zielen der Landesregierung für eine nachhaltige Mobilität sowie dem Ziel der Verbesserung der Qualität des öffentlichen Aufenthaltsraums, denn sie schreibt stattdessen die Schaffung von Pkw-Abstellplätzen vor.

Die geplante Gesetzesänderung ist daher aus LNV-Sicht bei weitem nicht ausreichend, um die erheblichen Defizite der geltenden LBO zu beheben.

Wir bitten daher, grundlegende Änderungen am Gesetz vorzunehmen. Die wichtigsten Forderungen des LNV lauten:

• Grundsätzlich werden keine Auto-Stellplätze mehr vorgeschrieben, auch nicht bei öffentlichen oder Funktionsbauten. Dies zu regeln, ist den Gemeinden zu überlassen (zu § 37 Abs. 1 u. 2 LBO, siehe auch Anm. zu § 74).
• Kostenlose Parkmöglichkeiten im öffentlichen Raum sind im Rahmen einer weitgehenden kommunalen Parkraumbewirtschaftung zu überprüfen und zu reduzieren (Änderung von § 37 Abs. 5).
• Stattdessen werden überdachte und barrierefreie Stellplätze für Fahrräder, Rollatoren etc. – wie im Gesetzentwurf vorgesehen – vorgeschrieben (zu § 35 Abs. 4 Nr. 1 und § 37 Abs. 2 neu)
• Die Ablöseabgabe nach § 37 Abs. 5 wird gestrichen und statt deren eine Nahverkehrs- oder Flächenverbrauchsabgabe bei Autokauf bzw. -anmeldung eingeführt sowie bei Gewerbebetrieben für den Flächenverbrauch durch Stellplätze für Kunden (Einkaufsmärkte) bzw. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Nahverkehrs- oder Flächenverbrauchsabgabe soll den Gemeinden vorrangig für die Förderung und Verdichtung des ÖPNV zur Verfügung stehen.
• Der Abstand der Wohn- bzw. Arbeitsstätte zur nächsten ÖV-Haltestelle sollte 250 m nicht überschreiten (zu § 37 Abs. 4 Nr. 1).
• Parkplatz und Wohnung sind als getrennte Einheiten zu beachten, sowohl planerisch als auch ökonomisch (Verbot von Koppelungsgeschäften, d.h. jede Wohnung muss auch ohne Parkplatz zu kaufen sein) (zu § 37 Abs. 1 und 2)

Begründung:

Untersuchungen zeigen, dass für die Auswahl der motorisierten Verkehrsmittel, d.h. zwischen Öffentlichem Verkehr und motorisiertem Individualverkehr, die Länge des Fußweges zum Parkplatz bzw. zur Haltestelle von wesentlicher Bedeutung ist.

Bedingt durch die Stellplatzpflichten in § 37 LBO, die auf der Reichsgaragenordnung beruhen, sind alle Funktionen mit Parkplätzen verbunden. Wohnungen, Arbeitsstätten, Schulen, Kirchen, Krankenhäuser, Theater und Wirtshäuser dürfen i.d.R. nicht errichtet werden, ohne eine bestimmte Anzahl Parkplätze in nächster Nähe vorzusehen.

Eine entsprechende Vorschrift für die ÖV-Versorgung aber gibt es nicht, weshalb die nächste Haltestelle meist deutlich weiter entfernt ist als der nächste Parkplatz. Dadurch ist das Auto i.d.R. sehr viel einfacher zu erreichen als der ÖV. Dies verhindert die freie Wahl der Verkehrsmittel, weil der ÖV schon von Anfang an die unbequemere Alternative ist. Das Auto wird somit bevorzugt als Verkehrsmittel gewählt.

Die vollständige LNV Stellungnahme zum Herunterladen:

LNV-Stellungnahme zur Landesbauordnung