Schottergarten
Wenig vorbildlich: Schottergärten

Schottergärten – Gärten des Grauens

Und was Sie dagegen tun können

LNV-Info 4/2020

– mit drei Musterschreiben –

downloads (pdf):


 
 
LNV-Info „Schottergärten“

LNV-Flyer „Bunte Naturgärten statt graue Steinwüsten“

Der kleine Ratgeber für großartige Naturgärten

Schottergärten Bildsammlung auf flickr

 

Gerne dürfen Sie mir Hinweise und Verbesserungsvorschläge zuschicken:
Kathrin Schlecht – kathrin.schlecht@lnv-bw.de

 

LNV-Info zu Schottergärten

Vorbemerkungen

Was ist ein Schottergarten?

Sind Schottergärten pflegeleichter als grüne Vorgärten?

Negative Auswirkungen der Schottergärten

Rechtliche Einschätzung

Wie kann man es besser machen?

Bunte Vielfalt statt grauer Wüste

Linksammlung zum Thema Schottergärten

Textbausteine für Ihren Appell an Kommunen

Musterschreiben für Kommunen an Bauherren und -frauen LNV-Info zum download

Vorbemerkungen

In den letzten Jahren hat sich in Deutschlands Gärten eine Unart ausgebreitet: Statt Stauden, Gehölzen und Grasflächen findet man immer mehr Schotterflächen. Vorgärten ähneln so eher einer Steinwüste als einer schön gestalteten grünen Oase. Daran können auch einzelne Zwergsträucher zwischen den Gesteinsbrocken nichts ändern.

Was ist ein Schottergarten?

Ein Schottergarten ist eine Gartenfläche, die großflächig mit Steinmaterial bedeckt ist, häufig mit gebrochenen Steinen mit scharfen Kanten und ohne Rundungen (Schotter); für den gleichen Stil können aber auch Geröll, Kies oder Splitt verwendet werden. Nicht verwechseln sollte man Schottergärten mit echten Steingärten, welche mit Boden/Erde verbunden sind, natürliche Felslebensräume nachbilden und Lebensraum für Wildpflanzen, Eidechsen, Insekten und Spinnen bieten können. Besonders Frühlingsfingerkraut, Edelgamander, Mauerpfeffer und Hauhechel ziehen Wildbienen an.

Sind Schottergärten pflegeleichter als grüne Vorgärten?

Nur kurzfristig. Auf dem Schotter bzw. in den Zwischenräumen oder der Folie unter dem Schotter sammeln sich Laub und Staub. Auf diesem Nährboden können durch Vögel oder Wind verbreitete Samen keimen, und nach wenigen Jahren wächst auch in Schottergärten das Unkraut. Die Pflege ist dann sehr aufwändig – außer man geht mit Gift gegen die Pflanzen vor!

Negative Auswirkungen der Schottergärten

Schottergärten beeinflussen

• Die Biodiversität: Auf den kahlen Flächen finden Tiere keine Nahrung und keinen Unterschlupf. Pflanzen sind unerwünscht.

• Den Boden: Das natürliche Bodengefüge wird vernichtet oder zumindest stark beeinträchtigt. Der Boden verliert seine Funktionen.

• Das Stadtklima: Schotterflächen wärmen sich bei Sonnenschein vor allem im Sommer enorm auf und halten diese Wärme auch über Nacht. Es fehlen meist Pflanzen, die sich durch Verdunstung und Schattenwurf positiv auf die Umgebung auswirken. Angesichts der Klimaerwärmung ist dies insbesondere auch in unseren Städten ein unerwünschter Effekt, der die Überhitzung der Städte fördert und den Kaltluftaustausch behindert.

• Den Wasserhaushalt: Schottergärten sind versiegelte Flächen, wenn bei der Anlage eine wasserundurchlässige Folie oder Beton verwendet wurde. Das Wasser muss an der Oberfläche ablaufen und wird nicht dem Grundwasser zugeführt.

Rechtliche Einschätzung

Schottergärten sind illegal und laufen den Zielsetzungen des Naturschutzes, des Bodenschutzes und der Stadtgestaltung zuwider (vgl. „Negative Auswirkungen der Schottergärten“). Die Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) schreibt vor, dass unbebaute Flächen als „Grünflächen“ anzulegen oder anderweitig zu begrünen sind. Graue Schotterwüsten erfüllen diese Vorgabe nicht. Zitat: Landesbauordnung (LBO, § 9) „Nichtüberbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze“ (1) Die nichtüberbauten Flächen der bebauten Grundstücke müssen Grünflächen sein, soweit diese Flächen nicht für eine andere zulässige Verwendung benötigt werden. […]. Dies ist ein klares Verbot solcher Schotterflächen. Grünflächen müssen „grün“ im Sinne einer Bepflanzung sein. Diese Einschätzung wurde im Zuge des sogenannten „Eckpunktepapieres“ im Zusammenhang mit dem Volksbegehren Artenschutz bestätigt: Dort wird kein Verbot für Schottergärten neu eingeführt, sondern es wird explizit das bestehende Verbot bestätigt – egal ob eine Gemeinde ein Verbot im Bebauungsplan aufführt oder nicht. In diesem Jahr wird zudem das Landesnaturschutzgesetz Baden-Württemberg novelliert, um u. a. auf eine insektenfreundliche Gestaltung von Gartenanlagen hinzuwirken und Schottergärten zu verbieten. Man kann also jeden Fall eines Schottergartens bei der Baurechtsbehörde (Landratsamt, bei großen Kreisstädten die Städte selber) melden und beanstanden. Die Gemeinden können durch kommunale Vorgaben entscheidend auf die Gartengestaltung Einfluss nehmen. So können sie – auch wenn das streng rechtlich gesehen nicht erforderlich ist – Schottergärten explizit ausschließen. Zudem können sie in örtlichen Bauvorschriften nach § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 LBO bestimmte Anforderungen an die Gestaltung, Bepflanzung und Nutzung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke stellen oder über eine Gemeindesatzung (Grünflächensatzung) generell eine Schotterung der nicht überbauten Grundstücksfläche verbieten. Wichtig ist insbesondere, dass sie dies gegenüber den Bauherren auch deutlich ausdrücken. Nur wenige Häuslebauer studieren den Bebauungsplan intensiv, und noch weniger schauen in die Landesbauordnung. Da auch gegen andere grünordnerische Auflagen in Bebauungsplänen häufig verstoßen wird, wird empfohlen, die Bauherren separat über diese Auflagen zu informieren. Einen Mustertext für Kommunen finden Sie im Anhang.

Wie kann man es besser machen?

Weisen Sie Kommunen auf deren Möglichkeiten hin, Schottergärten auf Privatgrundstücken mittels Festsetzungen in Bebauungsplänen, Bauvorschriften oder Gemeindesatzungen zu verhindern. Jede Stadt und Gemeinde sollte mit gutem Beispiel vorangehen und gemeindeeigene Flächen mit einheimischen und standortgerechten Pflanzen begrünen und insektenfreundlich gestalten. Seien Sie selbst ein Vorbild und säen in Ihrem (Vor)Garten (sofern vorhanden) bunte Wildblumenwiesen mit einheimischen Arten. Diese müssen nur zweimal im Jahr gemäht werden. Erhöhen Sie die Artenanzahl in Ihrem Garten durch unterschiedliche heimische Baum- und Straucharten. Je mehr Arten in einem Garten vorkommen, umso größer ist normalerweise auch die Anzahl der Nützlinge, die die Schädlinge im Zaum halten. Verzichten Sie auf synthetische Schädlingsbekämpfungsmittel. Lassen Sie Herbstlaub auf den Beeten liegen. Das spart zum einen Arbeit, zum anderen erhöht es die Bodenfruchtbarkeit und dient als Lebensraum für Tiere im Winter.

Bunte Vielfalt statt grauer Wüste

Vorteile eines grünen (Vor)Gartens: Vorteile eines grünen (Vor)Gartens:

• Gutes Klima: Pflanzen kühlen die Luft im Sommer ab.

• Gute Luftqualität: Pflanzen reinigen die Luft von Feinstaub und produzieren Sauerstoff.

• Rückzugsort für Tiere: Ein blühender Garten bietet für Insekten, wie Schmetterlinge und Bienen, wichtige Nahrung und Lebensraum.

• Bessere Lebensqualität: Bunte Farben und herrlicher Duft sorgen für ein angenehmes Wohnumfeld. Ein bunter Garten wird mit den Jahren noch schöner.

Linksammlung zum Thema Schottergärten

Gesetzliche Grundlagen

Landesbauordnung Baden-Württemberg § 9:
Nichtbebaute Flächen von bebauten Grundstücken
Naturschutzgesetz Baden-Württemberg § 21a:
Gartenanlagen
Es ist darauf hinzuwirken, dass Gartenanlagen insektenfreundlich gestaltet werden und Gartenflächen vorwiegend begrünt werden. Schotterungen zur Gestaltung von privaten Gärten sind grundsätzlich keine andere zulässige Verwendung im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 LBO. Gartenflächen sollen ferner wasseraufnahmefähig belassen oder hergestellt werden.

LNV-Veröffentlichungen

LNV-Flyer LNV-Info zum download Versteinerte Gärten

LNV-Video „Schottergärten-Gärten des Grauens“ vom 16.09.2020: Zählt die „kaum vorhandenen“ Schottergärten

LNV-Bildsammlung: Eine Sammelung von eingeschickten Gärten aus ganz Baden-Württemberg

LNV-Pressemitteilung vom 30.4.2020: Mit Argumenten und Textbausteinen gegen die „Gärten des Grauens“

LNV-NABU-Pressemitteilung vom 7.6.2019: Anpacken für die Artenvielfalt und Stadtklima: Schotter raus, Blüten rein

LNV-Pressemitteilung vom 19.12.2019 zum Eckpunktepapier der Landesregierung zur Förderung des Artenschutzes

LNV-Pressemitteilung vom 30.10.2018 zum Eckpunktepapier der Landesregierungzur Förderung des Artenschutzes

LNV-Tagungsbericht vom 19.11.2018 „Schottergärten sind illegal“, im Rahmen des LNV-Zukunftforums „Mehr Natur in Städten und Dörfern“

LNV-Resolution vom 10.11.2018 Keine Schottergärten!

weitere Veröffentlichungen

SWR Beitrag „Zur Sache Baden-Württemberg“ vom 1.10.2020: Lieber Steinwüste als Artenvielfalt

Gala-Erklärfilm Nordrhein-Westfalen „Rettet den Vorgarten“

NABU-Tipp „Für den naturfreundlichen Garten“

NABU-Tipp: „Schlaraffenland für Bienen“

NABU-Tipp: Schottergärten mit einfachen Mitteln grüner gestalten

Naturgarten-Verein Buchempfehlung: „Der Kies muss weg“

Textbausteine für Ihren Appell an Kommunen

Betr.: Insektenfreundliche Garten- und Grünflächengestaltung Sehr geehrte , der dramatische Rückgang der Insekten um mehr als 75 % ist mittlerweile in der breiten Öffentlichkeit angekommen. Mit großer Sorge beobachten auch die mit der Tierwelt im Landkreis ## vertrauten Naturschützerinnen und Naturschützer den auffälligen Rückgang von Insekten und insektenfressenden Wirbeltieren. Der generelle Verlust von Lebensräumen durch Überbauung, Versiegelung und Zerschneidung für Siedlungsbau und Verkehrswege, daneben auch Falleneffekte durch nächtliche Beleuchtung und andere Faktoren spielen hierbei eine große Rolle, beispielsweise der Nahrungsmangel für blütenbesuchende Insekten im Siedlungsbereich. In Privatgärten – deren Fläche insgesamt etwa so groß ist wie alle Naturschutzgebiete Deutschlands – finden sich immer weniger pollen- und nektarspendende Blühpflanzen, weil entweder hochgezüchtete „gefüllte“ Sorten gewählt oder Gärten „pflegeleicht“ und artenarm angelegt werden. Ein Problem, das erst in den letzten Jahren an Relevanz gewonnen hat, ist die Anlage sog. „Schottergärten“. Von diesen versprechen sich viele Hausbesitzer eine Reduzierung der Gartenarbeit. Solche Gärten tragen im Sommer nicht nur zur Wärmebelastung bei, sondern sind auch ausgesprochen insektenunfreundlich (damit wird u. a. anderen Tieren, insbesondere Vögeln, die Nahrungsgrundlage entzogen). Der Arbeitskreis ## des Landesnaturschutzverbandes (LNV) nimmt diese beunruhigenden Entwicklungen zum Anlass, die Gemeinden zu bitten, in ihrem Zuständigkeitsbereich Schottergärten durch geeignete planungsrechtliche Festsetzungen sowie Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit entgegen zu wirken. Hilfreich können hier Festsetzungsbausteine sein, die für Außenflächen, die weder Wege noch Abstellflächen sind, eine Begrünung vorschreiben und lose Stein- und Materialschüttungen, also „Schottergärten“, verbieten. Hingegen sollen pflanzenreiche „echte“ Steingärten, die einer Vielzahl von Insekten und anderen Lebewesen einen Lebensraum bieten, weiterhin zulässig sein. Die in Bebauungsplänen bereits üblichen Festsetzungen für Pflanzgebote, Einfriedungen, wasserdurchlässige Beläge werden durch die nachfolgenden Vorschläge ergänzt. Wenn man keine Schottergärten mehr möchte, sollte man auch keine Schotterdächer mehr zulassen und grundsätzlich die Begrünung von Flachdächern fordern.

Mögliche Formulierungen für Festsetzungen in Bebauungsplänen, Bauvorschriften oder Gemeindesatzungen: Eine planungsrechtliche Festsetzung auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 20 Baugesetzbuch (Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft) ist als ein die Vorschrift des § 9 Abs. 1 LBO ergänzender Baustein möglich. Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) Maßnahmen zum Bodenschutz 1. Stellplätze sowie die Zufahrten zu Stellplätzen und Garagen sind mit wasserdurchlässigen Materialien herzustellen (beispielsweise Fugenpflaster, Rasengitter). 2. Dächer von Einzel- und Doppelhäusern sowie von Garagen sind extensiv mit regionalem Saatgut zu begrünen. Zum Schutz der ökologischen Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sowie zur Verbesserung des örtlichen Kleinklimas sind Freiflächen im Bereich privater Baugrundstücke – außer im Traufbereich der Gebäude bis max. 0,5 m Breite – unversiegelt zu belassen, gärtnerisch anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Wasserdichte oder nicht durchwurzelbare Materialien (Folie, Vlies) sind nur zur Anlage von permanent mit Wasser gefüllten Gartenteichen zulässig. Großflächig mit Steinen, Kies, Schotter oder sonstigen vergleichbaren losen Materialschüttungen bedeckte Flächen, in welcher diese (Steine‚ Kies, Schotter oder sonstige vergleichbare lose Materialschüttungen) das hauptsächliche Gestaltungsmittel sind und Pflanzen nicht oder nur in geringer Zahl vorkommen (Schottergärten), sind unzulässig.

Auch denkbar ist die Bezugnahme auf § 74 der Landesbauordnung: Gestaltung der unbebauten Flächen der Baugrundstücke (§ 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO) Die Freiflächen der Baugrundstücke müssen als mit Pflanzen bewachsene Grünflächen angelegt und unterhalten werden. Es sind bevorzugt gebietsheimische Pflanzen (vgl. Pflanzlisten 1 bis …) zu verwenden. Abdeckungen von offenen Bodenflächen mit Schotter- oder Steinschüttungen sowie wasserundurchlässige Abdeckungen aller Art sind nicht zulässig, sofern sie nicht technisch erforderlich sind (z. B. Traufstreifen). Nicht begrünte Flächen sind auf das zulässige und notwendige Maß zu begrenzen und in den Planunterlagen des Baugesuchs mit ihrer Verwendung darzustellen. Oder: Ausschluss von Schottergärten und -schüttungen Flächenhafte Stein-/ Kies-/ Splitt- und Schottergärten oder -schüttungen sind auf Baugrundstücksflächen unzulässig. Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind darüber hinaus, soweit diese Flächen nicht für eine andere zulässige Verwendung benötigt werden, mit offenem oder bewachsenem Boden als Grünflächen anzulegen und zu unterhalten. Oder: Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind gärtnerisch anzulegen, so dass der unversiegelte Pflanzflächenanteil deutlich und dauerhaft überwiegt. Lose Stein-/Materialschüttungen sind nicht zulässig. Oder kurz und knackig: Mit Schotter oder Kies überdeckte Beet- und Grünflächen sind nicht zulässig. Dies gilt für Vor- und Hausgärten. Da die gärtnerische Gestaltung der Außenanlagen nicht Bestandteil der Bauantragsunterlagen ist, könnte eine Kontrolle nur vor Ort stattfinden. Die „Schottergärten“ sind dann bereits errichtet. Die Baurechtsbehörde könnte dann im Rahmen ihrer Ermessensausübung eine Anordnung zum Rückbau erlassen und diese ggf. zwangsweise durchsetzen. Aufgrund des damit verbundenen sehr hohen Aufwands ist dies in der Praxis mit den aktuellen Personalkapazitäten voraussichtlich nicht leistbar. Ein Lösungsvorschlag ist folgender Musterbrief, den Sie einer Baugenehmigung beilegen könnten:

Musterschreiben für Kommunen an Bauherren und -frauen

Grünordnerische Bestimmungen im Bebauungsplan Sehr geehrte … , Sie werden in der nächsten Zeit bauen. Das ist eine aufregende und herausfordernde Zeit für Sie – Vieles muss organisiert und bedacht werden. Im Tagesgeschäft soll aber nicht untergehen, dass in der Bauphase Dinge entschieden werden, die Sie Jahrzehnte begleiten werden: Wieviel Energie Ihr Haus verbraucht, ob Sie sich darin wohlfühlen, weil es aus gesunden Baustoffen errichtet wurde, ob Ihr Garten Ihnen auch noch in zehn Jahren gefällt. Auch viele Bauvorschriften sind zu beachten: Um Statik, Brandschutz und ähnliches kümmert sich Ihr Architekt, aber auch im Bebauungsplan sind Dinge geregelt, die Sie beachten müssen. Wir haben Ihnen beiliegend umweltbezogene Bestimmungen aus dem für Ihr Haus gültigen Bebauungsplan zusammengestellt, damit Sie und wir nicht unliebsame Überraschungen erleben, wenn sich bei einer späteren Prüfung Abweichungen ergeben. Nach § 9 der Landesbauordnung sind nicht überbaute Grundstückanteile, die nicht anderweitig genutzt werden, zu begrünen: (1) Die nichtüberbauten Flächen der bebauten Grundstücke müssen Grünflächen sein, soweit diese Flächen nicht für eine andere zulässige Verwendung benötigt werden. Ist eine Begrünung oder Bepflanzung der Grundstücke nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich, so sind die baulichen Anlagen zu begrünen, soweit ihre Beschaffenheit, Konstruktion und Gestaltung es zulassen und die Maßnahme wirtschaftlich zumutbar ist. Das heißt, die in letzter Zeit in Mode gekommenen Schotterflächen sind nicht zulässig. Näheres dazu finden Sie in beiliegendem Flyer (##Hinweis: Der LNV arbeitet derzeit an einem entsprechenden Flyer, der dann verwendet werden kann; alternativ: Link auf noch zu erstellenden Flyer auf der LNV-Homepage##). Noch ein Hinweis zum Thema Vogelschlag: Alljährlich kommen rund 100 Millionen Vögel in Deutschland durch die Kollision mit Glasflächen zu Tode. Größere Fensterflächen, Wintergärten, großflächige Verglasungen und freistehende Glaswände müssen daher so ausgeführt werden, dass Vögel sie als Hindernis wahrnehmen können. Informationen, was genau dafür beachtet werden muss, finden Sie beispielsweise auf dieser Internetseite: www.vogelglas.vogelwarte.ch/ In dem Gebiet, in dem Sie bauen werden, gilt der Bebauungsplan ……………. Dort sind noch einige spezifische umweltbezogene Bestimmungen enthalten, die wir untenstehend auflisten. … Wir wünschen Ihnen einen erfolgreichen Bauablauf. Freundliche Grüße Ihre Baurechtsbehörde