LNV-Stellungnahme an das Ministerium Ländlicher Raum
Besatz mit fangreifen Fischen verbieten
Der LNV sieht Änderungsbedarf beim Landesfischereigesetz in folgenden Punkten (chronologisch nach Paragraphen), um es stärker an fischökologischen Anforderungen und am Tierschutz auszurichten.:
Anerkannte fischereiliche Grundsätze (§ 13):
Besatz mit fangreifen Fischen zum Zweck des anschließenden Herausangelns sollte verboten werden, insbesondere auch in Teichwirtschaften, weil dies dem Tierschutz widerspricht. Das derzeit nur in der FischereiVO (dort § 3 Abs. 1) verankerte Nachtangelverbot sollte im Gesetz verankert werden.
Fischbesatz (§ 14 Abs. 2):
Für Fischbesatz ist bislang nur dann eine Erlaubnis der Fischereibehörde notwendig, wenn es sich um nicht einheimische Fischarten handelt. Da sich die meisten Fischarten wieder selbstständig vermehren, sollte Fischbesatz auf die Fälle beschränkt werden, wo er wirklich nötig und sinnvoll ist. Um dies zu erreichen, sollte Fischbesatz nur noch im Rahmen von Hegeplänen (§ 21a Abs. 2) vorgenommen werden, die mit den Fischereisachverständigen abgestimmt sind. Für die Zeit bis zum Vorliegen flächendeckender Hegepläne ist eine Übergangsbestimmung einzuführen, dass auch ein reiner vom Fischereisachverständigen genehmigter Besatzplan ausreicht. Die Besatzpflicht im Musterpachtvertrag ist durch ein Besatzrecht abzulösen.
Erstbesatz bislang fischfreier Gewässer (§ 14 Abs. 3)
Wir bitten um Ergänzung: „Die Fischereibehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde“.
Musterpachtvertrag (fehlt in § 18):
Der LNV vermisst eine Verordnungsermächtigung des Landes für den Erlass eines Musterpachtvertrags, obwohl derartige Muster im Grundsatz existieren. Sie entsprechen jedoch nicht mehr den heutigen Erkenntnissen und es ist ein völlig neues Muster zu erstellen. Vorschläge dazu werden wir vorlegen.
Anzeigepflicht für Pachtverträge (§ 19):
Die Anzeigepflicht für Pachtverträge sollte beibehalten und auf alle Pachtverträge und Unterpachtverträge, unabhängig von ihrer Laufzeit, ausgedehnt werden. Dies beugt Fehlbesatz oder anderen naturschädlichen Maßnahmen vor. Die Anzeigepflicht sollte auf die Listen von Erlaubnisscheinen (nach § 37) und auf Pachtverträge von Bund und Land ausgedehnt werden (§ 19 Abs. 7).
Befugnissen der Fischereibehörden (§ 19 Abs. 2 und 6, § 20 Abs. 1):
Bei den Befugnissen der Fischereibehörden sollte ergänzt werden:
„Die zuständigen Fischereibehörden treffen zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Anordnungen, die im Einzelfall zur Abwehr einer Gefahr oder Beseitigung einer Störung nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich sind. Außerdem nehmen sie die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Überprüfungen und Kontrollen vor.“
Hegeplan (§ 21a Abs. 2):
Der Hegeplan soll in der Praxis eine größere Bedeutung erhalten. Er sollte deshalb mit einem eigenen Prargraphen im Gesetz verankert werden. Darin ist zu regeln, welche wesentlichen Inhalte der Plan haben soll. Vor Fortschreibung des Hege- bzw. Bewirtschaftungsplans sollte ein Umsetzungsbericht einschließlich Fang- und Besatzstatistik (sofern Besatz notwendig war) erstellt und der Fischereibehörde vorgelegt werden.
Fischwege (§ 40):
Die Formulierung „durch Fischbesatz“ sollte ersetzt werden durch „angemessener Beitrag für die Erhaltung des Fischbestandes“.
Verordnungsermächtigung zur Landesfischereiverordnung (§ 44 Abs. 1):
Diese sollte nicht nur zum Zweck des Schutzes der Fischerei, sondern auch zum Schutz der heimischen Fischarten erlassen werden.
Fischereibeiräte (§ 49 Abs. 1):
An die Stelle „der Landesfischereiverbände“ sollte „der Landesfischereiverband“ treten“, der zu diesem Zweck vor vielen Jahren aus den Einzelverbänden gegründet wurde.