LNV-Stellungnahme an das Umweltministerium
Windkraftanlagen auf wenige Standort konzentrieren
Zusammengefasst bittet der LNV um folgende wichtigste Ergänzungen:
• ein Gebot zur Konzentration von Windkraftanlagen anstelle von vielen Einzelanlagen und zum Vorrang von vorbelasteten Standorten
• Angabe der Internetfundstellen zu diversen Verweisen auf technische oder naturschutzfachliche Beurteilungsgrundlagen
• Auflistung der Windkraftempfindlichen Vogel- und Fledermausarten
• Festlegung der Zuständigkeit für die Datenerhebung auch zu Rast- und Überwinterungsgebieten und zu Zugkonzentrationskorridoren bei den Regionalverbänden (für Regionalplanebene), bei den Gemeinden (für FNP- und BP-Ebene) und bei Antragstellern (für einzelne WKA), solange das Land keine landesweiten Grunddaten hierzu vorlegt.
• Benennung des Generalwildwegeplans als Teil des gesetzlichen Biotopverbunds
• einen Hinweis, dass die anerkannten Naturschutzverbände grundsätzlich vor Eingriffen in Natura 2000-Gebiete nach § 63 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG zu hören sind, wobei der Begriff „Befreiung von Verboten und Geboten“ weit auszulegen ist, also auch Eingriffe umfasst, die im Wege der (Bau-)Erlaubnis oder anderer Formen der Zulassung wie etwa der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erfolgen.
• die Streichung der Nr. 4.2.3.3 zur Kategorien „geschützte Waldgebiete“, weil es sich hierbei nicht um eine Schutzgebietskategorie handelt, sondern um eine Förderkulisse für forstliche Förderungen, meist nach der ELER-VO,
• um einige Vorgaben, die grundsätzlich in Genehmigungsbescheide für Wind-kraftanlagen aufzunehmen sind, wie
a) die verpflichtende Berichterstattung des Anlagenbetreibers über die tatsächli-chen Immissionswerte der laufenden Anlage
b) die Pflicht zur Vollzugmeldung von Maßnahmen wie CEF-, Kohärenz-, Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie deren Funktions-nachweise
c) die verpflichtende Übersendung der Buchführung über die ersten drei Be-triebsmonate, damit die Behörde die Einhaltung der Auflagen kontrollieren und die Bürger ihr Einsichtsrecht nach UIG rasch wahrnehmen können. (Eine Zustellung erst auf Anfrage der Genehmigungsbehörde reicht nicht aus),
• Erläuterungen zu Pflichten der ausreichenden Erschließung von Windkraftanla-genstandorten und deren Unterhaltung,
• ergänzende Erläuterungen zum Umweltschadensgesetz und Artenschutzrecht und einen Hinweis auf den Auerhuhnaktionsplan
Schließlich bitten wir um eine Erläuterung, weshalb die Antragsteller nicht im Genehmigungsbescheid zu Monitoringmaßnahmen verpflichtet werden können. Dies ist für den LNV nicht nachvollziehbar, zumal es den Vorgaben zum strengen Arten-schutz nach §§ 44/45 BNatSchG widerspricht.
Die vollständige LNV-Stellungnahme finden Sie hier: