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Keine Freiflächen-Solaranlagen im gesetzlichen Gewässerrandstreifen!

LNV zu Bebauungsplänen für Freiflächen-PV im Außenbereich

Der Landesnaturschutzverband, Dachverband von 36 Naturschutzvereinen in BW, weist darauf hin, dass Bebauungspläne im Außenbereich wie für Freiflächen-Solaranlagen den gesetzlichen Gewässerrandstreifen von beidseits 10 Metern entlang von Gewässern einhalten müssen. In diesem Streifen sind nach dem Wassergesetz Baden-Württembergkeine baulichen Anlagen zulässig. Der Gewässerrandstreifen soll den ökologischen Funktionen, der Sicherung des Wasserabflusses und der Minderung von Stoffeinträgen dienen, nicht aber der Versiegelung oder Bebauung.

Wie der LNV vom zuständigen Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen bestätigt bekam, führt die Tatsache, dass für den Bau der Freiflächen-Solaranlagen grundsätzlich ein Bebauungsplan aufgestellt werden muss, nicht zum Entstehen eines planungsrechtlichen Innenbereichs, in dem nur 5 m Abstand eingehalten werden müssen.

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