Biber in Baden-Württemberg

LNV-Info 3/2007, aktualisiert

Inhaltsverzeichnis


Kontakte, falls Sie konkreten Anliegen zum Biber haben:

Bei Neufunden und/oder auftauchenden Problemen ist erster Ansprechpartner grundsätzlich die Untere Naturschutzbehörde im Landratsamt.
Darüber hinaus stehen zur Verfügung:

Regierungsbezirk Freiburg
Regierungspräsidium Freiburg
Tobias Kock
Referat 56
Bissierstraße 7
79114 Freiburg
Tel: 0761-208 4223
Tobias.Kock@rpf.bwl.de

Biberbeauftrage:
Bettina Saettele
Tel.: 07743/933369212 oder handy 0174/3012716
saettele-biberfragen@t-online.de

Regierungsbezirk Karlsruhe
Regierungspräsidium
Beate Müller-Haug
Karl-Friedrich-str. 17
76133 Karlsruhe
Tel. (0721) 926-4346
beate.mueller-haug@rpk.bwl.de

Biberbeauftrager:
Dr. Ulrich Weinhold
Tel.: 06220 922200
weinhold@institut-faunistik.net

Regierungsbezirk Stuttgart
Regierungspräsidium
Victoria Bohle
Ruppmannstraße 21
70565 Stuttgart
Tel 0711-904-15629
victoria.bohle@rps.bwl.de

Biberbeauftragte:
Niels Hahn
Tel: 07385-835
Niels.Hahn@wildlife-consulting.eu

Bernd Tombek
Tel: 01712702673
b.tombek@ploeg-gbr.de

weiterer Ansprechpartner:
Umweltzentrum Kreis Schwäbisch Hall
Herrn Martin Zorzi
Gelbinger Gasse 85
74523 Schwäbisch Hall
Tel.: 0791/55 967
umweltzentrumSHA@web.de

Regierungsbezirk Tübingen
Regierungspräsidium
Benjamin Unterseher
Konrad-Adenauer-Straße 42
72072 Tübingen
Tel.: 07071/757-5320
benjamin.unterseher@rpt.bwl.de

Biberbeauftragte:
Herr Josef Grom
Tel.: 07371-965375
info@josef-grom.de

Herr Gunnar Hornstein
Tel.: 0176/98608887
buero.hornstein@gmx.de

Herr Franz Spannenkrebs (zuständig für Öffentlichkeitsarbeit)
Tel.: 07353-982440
franz.spannenkrebs@t-online.de

1. Einführung
Unser größtes heimisches Nagetier erobert seit seinem ersten Wiederauftreten in Baden-Württemberg um 1980 unaufhaltsam von vier Seiten unser Land: Von Nordosten über Altmühl und Wörnitz, von Südosten über Donau und Iller, von Süden aus der Schweiz über den Hochrhein und (hier allerdings zaghaft) von Westen aus Frankreich vom Elsass her. Die erfolgreiche Reproduktion und die jet-zigen “Wanderungszugewinne” lassen die Prognose zu, dass Baden-Württemberg unter den jetzigen “Rahmenbedingungen” vermutlich in einigen Jahrzehnten wieder flächendeckend (von einigen natürlich bedingten Lücken abgesehen) zum Biberland geworden ist. Für den Naturschutz ist es sicher eines der erfreulichen Ereignisse der letzten 20 Jahre.
Betrachtet man den Einzug des Bibers näher, fällt auf, dass fast überall dort, wo er sich ein neues Zuhause ausgesucht hat, er an diesem mit erstaunlicher Hartnäckigkeit festhält. Dabei scheint er sich weder durch Störungen und Eingriffe in seinem peripheren Lebensraum (z. B. Bautätigkeiten) noch durch vorübergehende Störungen nahe seiner Wohnburg vertreiben zu lassen.
Daraus lässt sich indirekt der Schluss ziehen, dass das Fehlen des Bibers in erster Linie auf seine direkte Verfolgung zurückzuführen war, lokal verstärkt durch einen Ausbau und eine Unterhaltung vieler Fließgewässer, welche ihm nur eine unzureichende Lebens- bzw. Nahrungsgrundlage geboten hatten. Ersteres gehört jedoch – von illegalen Aktionen abgesehen – der Vergangenheit an: Der Biber geniest inzwischen als streng geschützte Tierarten höchsten Schutz und über Natura 2000 werden bereits viele seiner aktuellen Lebensräume gesichert. Und auch unsere Fließgewässer werden Zug um Zug renaturiert und bepflanzt, zumin-dest jedoch wenig häufiger gepflegt.
Unter dieser Voraussetzung kann man davon ausgehen, dass sich unsere Biberpopulation nur durch eine erneute aktive Bekämpfung oder eine massive Entwertung ihres Lebensraums in der Ausbreitung hindern oder sogar wieder zurückdrängen lassen würde. Beides kann aus naturschützerischer Sicht nicht in Frage kommen.
Der Biber genießt in der Bevölkerung einen erfreulich hohen Sympathiewert, was bislang in den meisten betroffenen Kommunen die Akzeptanz seines Wiederauftretens erheblich erleichtert hat. In letzter Zeit mehren sich allerdings Klagen von betroffenen Grundstückseigentümern/-nutzern, die – z. T. berechtigt – Beeinträchtigungen fürchten. Alle Naturschützer sind deswegen gefordert, in Konfliktfällen zusammen mit den Betroffenen praktikable, am Erhalt der Gesamtpopulation orientierte Lösungen herbeizuführen.
Biber
In diesem Sinne bezieht der LNV zum Biber folgende Positionen:
1. Die Wiederbesiedlung der ursprünglichen Biber-Lebensräume wird von uns ausdrücklich begrüßt. Die Naturschutzverwaltung sollte weiterhin ihren Teil dazu beitragen, dass der Biber als faszinierende Tierart gesehen wird, die an unseren Gewässern für Vielfalt und damit auch für höheren Erlebniswert sorgt.
2. Die Tätigkeit des Bibers weist uns in vielen Fällen auf eine Fehlnutzung unserer Gewässer und ihrer Auen hin. Im einen oder anderen Fall kann er so die Entwicklung hin zu einer gewollten standortgemäßen Nutzung beschleunigen (z.B. vom Maisacker am Gewässerrand hin zum extensivem Grünland).
3. Wandernde Jungbiber werden sehr oft zu Verkehrsopfern und machen uns drastisch auf die Folgen der Landschaftszerschneidung aufmerksam, unter der auch – meist weniger offensichtlich – andere Tierarten leiden. Ergeben sich hier besonders kritische Problemstellen, müssen diese mit entsprechenden Maßnahmen entschärft werden.
4. Geringfügige Biberschäden wie z. B. Fraß an Bäumen/Pflanzen im natürli-chen/naturnahen Bestand außerhalb von Kulturen sind vom Eigentümer im Rahmen dessen Sozialpflichtigkeit zu dulden.

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5. Gleichwohl dürfen vom Biber Betroffene mit ihren Sorgen nicht allein gelassen werden. Die von der Naturschutzverwaltung in ihrem landesweiten Bibermanagement festgelegte kombinierte staatlich-ehrenamtliche Beratung wird ausdrücklich begrüßt. Hierbei wird die Einrichtung von regionalen/kreisweiten „Runden Tischen“ empfohlen, um Erfahrungen auszutauschen und gemeinsam nach Problemlösungen zu suchen. Der LNV empfiehlt seinen LNV-Arbeitskreisen und Mitgliedsverbänden, sich hier z. B. in der Funktion eines „Biberberaters“ aktiv einzubringen. (Aus Kreisen der Naturschutzverbände wurden schon die ersten ehrenamtlichen “Biberberater” verpflichtet.)
6. Genauso erkennen wir jedoch an, dass es Bereiche gibt, wo Mensch und Biber nicht auf Dauer nebeneinander leben können. Hier gilt es unter Hinzuziehung aller relevanten Stellen – auch der Naturschutzverbände – einzelfallbezogen nach Lösungen zu suchen. Dabei genießen passive Schutzmaßnahmen absoluten Vorrang vor jeglicher Vergrämung, Fang oder gar Tötung eines Tieres. “Bayrische Verhältnisse” (hier werden jährlich zahlreiche Tiere abgeschossen) sind mit der FFH-Richtlinie nicht vereinbar und werden vom LNV entscheiden abgelehnt.
7. Bei Gestaltungsmaßnahmen sowohl für (z. B. Gehölzpflanzungen) als auch gegen (z. B. technischer Uferschutz an Gewässern) den Biber sind mögliche Eingriffe in andere bedrohte Lebensräume / Artenvorkommen zu beachten und gegen den gewünschten Nutzen abzuwägen.
8. Vergrämung oder Fang mit Umsiedlung bedürfen per Einzelfallprüfung einer Genehmigung des Regierungspräsidiums. Der LNV legt Wert darauf, in solche Verfahren mit eingebunden zu werden. Eine Delegierung der Zuständigkeit an die Landratsämter lehnen wir ab.
9. Vor dem Fang und einer beabsichtigten Umsiedlung eines Tieres muss der Ersatzlebensraum als Teil der Fanggenehmigung fest stehen. Die Umsiedlung darf nur in ein unbesetztes Biberrevier vorgenommen werden, um die oft tödlichen Revierkämpfe zu vermeiden.
10. Für die Tötung von Bibern besteht in der jetzigen Situation keine Notwendigkeit. Nicht durch andere Maßnahmen abwendbare Biberaktivitäten, die zu einer Gefahr für Leib und Leben von Anwohnern führen und eine Tötung ggf. rechtfertigen könnten, sind nur theoretischer Natur und nach heutigem Stand nicht praxisrelevant.
11. Als weniger störungsempfindliche Tierart eignet sich der Biber hervorragend zu Lehrzwecken, um Kindern/Schülern die Funktion unserer Gewässerökosysteme nahe zu bringen. Schulen in “Bibergemeinden” sollte deswegen empfohlen werden, zum Beispiel Patenschaften für Bibervorkommen zu übernehmen. Gleichzeitig würde damit bei den “Bürgern von morgen” das Verständnis für diese Tierart gefestigt werden.

2. Was Sie schon immer über den Biber wissen wollten:

Ein Blick zurück: Biber waren bis zum 18. Jahrhundert in Mitteleuropa weit verbreitet und mit der Kultur des Menschen verwoben (zahlreiche Orts-, Flur und Gewässernamen). Er wurde wegen des dichten Fells, des als Fastenspeise genutzten Fleisches und des „Bibergeils“, einem salicylsäurereichen Drüsensekret bejagt. Dies führte 1846 zur Ausrottung in Baden-Württemberg.
Ab 1956 wurden in der Schweiz und 1966 in Bayern Biber erfolgreich ausgesetzt und sind darauf hin über Donau, Iller, Wörnitz und Hochrhein nach Baden-Württemberg eingewandert.
Körperbau und Alter: Castor fiber ist weltweit das zweitgrößte Nagetier und mit bis zu 25 (-35) kg eines unserer schwersten heimischen Wildtiere. Sicheres Erkennungszeichen ist seine breite Schwanzkelle,Biber-Zähne sie dient u. a. als Fettspeicher und Stütze beim Sitzen. Biber haben ein extrem dichtes Fell mit 23.000 Haaren/cm2 (Mensch: 200 Haare/cm2). Sie werden bis 15(-25) Jahre alt, die durchschnittliche Lebenserwartung beträgt wegen der hohen Verlustrate bei Jungtieren nur 8 Jahre.
Fortpflanzung: Biber leben in einer Dauerehe. Die Geschlechter lassen sich äußerlich nur während Laktation unterscheiden. Pro Jahr gibt es durchschnittlich 3, max. 6 Jungtiere, sie sind gleich behaart und sehend („Nestflüchter“). Erst nach 2 Jahren werden sie von der Mutter vertrieben, so dass in einer Biberfamilie i. d. R. zwei Nachwuchsgenerationen zusammenleben. Die Jungbiber begeben sich dann durchschnittlich 25 km, in Ausnahmefällen bis 100 km auf Wanderschaft auf der Suche nach einem neuen Revier und verlassen dabei auch – gegen ihr sonstiges Verhalten (s. u.) – das Gewässer.
Lebensweise: Biber(-familien) zeigen ein ausgeprägtes Revierverhalten. In bestehende Reviere eindringende Jungbiber werden sehr aggressiv vertrieben, oft verenden die jungen Tiere dann an Wundinfektionen durch die Bissverletzungen. Die Größe eines Reviers hängt vom Nahrungsangebot und Größe der Familie ab, an kleineren Bächen wird ein Abschnitt von 3-5 km benötigt, an größeren Flüssen mit Auwald genügt 1 km, Entsprechendes ist auf Stillgewässern zu übertragen. Rücken die Reviere einander zu nahe, sorgt Stress für einen Rückgang der Vermehrungsrate, so dass der maximalen Zahl in einem Gebiet vorkommenden Biber enge Grenzen gesetzt sind. Biber sind nachtaktiv und somit nur im letzten Abendlicht sowie in der Morgendämmerung zu beobachten. Sie halten keinen Winterschlaf.
Biberbau: Biber-BauDie typische „Biberburg“ baut er nur, wenn es die örtliche Situation bzw. der zu hohe Wasserstand erfordert. Bei ausreichend hohen Uferböschungen gräbt er in diese reine Erdbauten Röhren bis 10 m, in Extremfällen bis 40 m Länge. Der Zugang liegt stets unter dem Wasserspiegel, von dort führt eine Röhre schräg nach oben in den hochwasserfreien Wohnkessel. Bricht dessen Decke ein, „repariert“ der Biber, indem er ein „Dach“ in Form eines flachen, lehmverschmierten Reisighaufens anbringt. In diesem Fall spricht man von einem „Mittelbau“.
Ein „Biberdamm“ wird nur angelegt, wenn infolge Niedrigwasser der Zugang seiner Wohnröhre einzufallen droht oder er zum Schwimmen nicht die ausreichende Wassertiefe von 40 cm hat. Zum Bau des Damms fällt er auch Baumarten, die nicht zu seinem Nahrungsspektrum gehören (Erlen, Eschen, Eichen, Fichten etc.).
Die Nahrung des Bibers ist rein pflanzlich mit jahreszeitlich großen Unterschieden: Im Sommer weiche, eiweißreiche Kost aus Röhricht- und Wasserpflanzen wie Wasserschwaden, Kalmus oder Igelkolben. Reichen Acker- oder Gartenflächen bis an den Gewässerrand, verschmäht er auch nicht Mais, Getreide, Obst, Raps, Rüben und diverses Gemüse, wobei dann regelrechte Fressplätze entstehen können. Auch angrenzendes Grünland wird gerne für Weidegänge genutzt.
Im Winter wechselt die Nahrung auf Rinde und Zweige (die kahlen Stämme bleiben liegen) von Weichholzarten, insbesondere Weiden, Aspen und Pappeln, selten auch andere Baumarten (junge Obstbäume und Fichten). Um an diese Nahrung zu gelangen, fällt sie der Biber mit seinen gewaltigen Schneidezähnen. 90% der gefällten Bäume haben einen Durchmesser von unter 15 cm, in Ausnahmefällen macht er sich auch z. B. an gewaltigen Pappeln mit bis zu 1 m Durchmesser zu schaffen.
Vor allem in Seen und Staustufen legt der Biber nahe seinem Bau im Wasser ein so genanntes Nahrungsfloß an, wodurch er auch bei geschlossener Eisdecke unter Wasser an Nahrung kommt. Wenn immer möglich, sucht sich der Biber seine Nahrung im Gewässer oder am Ufer. Nur wenn dort Mangel auftritt, entfernt er sich von diesem, jedoch sehr selten weiter als 25 m.
Lebensraumansprüche: Biber siedeln an Gewässern verschiedenster Art, die entweder bereits eine ausreichende Wassertiefe besitzen oder sich mittels Dämmen hoch genug aufstauen lassen. Zur Anlage der Uferbauten muss das Auensediment für den Biber grabbar sein. Voraussetzung ist ferner ein reichhaltiger Gehölzbestand aus Weichholzarten unterschiedlichen Alters sowie Schwimmpflanzen- und Röhrrichtbestände. An die Wasserqualität stellt er keine hohen Ansprüche, auch die Nähe des Menschen scheut er nicht, wenn der unmittelbare Bereich seiner Wohnburg ungestört bleibt


3. Wirkung des Bibers auf sein Umfeld

Das „umtriebige Verhalten“ des Bibers kann sich unter Umständen sehr deutlich im Naturhaushalt und der Landschaft auswirken:
• Durch das punktuelle Fällen der Bäume im Auwald bzw. am Ufer sorgt er für eine höhere Strukturvielfalt, wodurch besonnte, lichtreiche Standorte entstehen, die anderen Arten eine Chance geben.
• Sein Fällen – vergleichbar mit dem „Auf-Stock-setzen“ durch den Menschen – sorgt zum einen für eine nachhaltige Verjüngung des Gehölzbestandes (der Biber frisst nur selten die neuen Triebe seines im letzten Jahr gefällten Baumes), zum anderen wird der Totholzanteil erhöht, da der Biber die abgenagten Baumstrünke „übrig“ lässt.
• Alte, eingebrochene Uferbauten bereichern die Vielfalt am Gewässerrand und bieten ggf. bei Hochwasser Ansatz für erwünschte Seitenerosion ( >Eisvogelbrutwände).
• Die durch die Grabtätigkeit des Bibers entstehenden Rohbodenflächen sind Lebensraum spezieller Tier- und Pflanzenarten.
• Dammbauten reduzieren die Abflussgeschwindigkeit, vermindern die Hochwassergefahr im Unterlauf und erhöhen stattdessen den Grundwasserspiegel. Fluss/Bachauen werden wieder/bleiben feucht, standorttypische Feuchtgebiete werden gesichert bzw. deren Entwicklung gefördert.
• U. a. durch die höhere Verweilzeit des Wassers im Gelände wird die Selbstreinigungskraft des Gewässers entscheidend verbessert.
• Totholz im Wasser dient als Rückzugsgebiet für Klein-/Jungfische vor Fressfeinden.
Der Biber ist somit ein natürlicher Landschaft- und Biotopgestalter erster Güte, von dem beispielsweise zahlreiche Amphibien- und Libellenarten, aber auch Raritäten wie der Schwarzstorch oder der Fischotter erheblich profitieren können.

4. Gefährdung des Bibers

Trotz des Fehlens seiner ehemaligen Fressfeinde – vermutlich Wolf, Bär und Luchs – drohen dem Biber auch heute noch natürliche Gefahren. Besonders Jungtiere sind durch plötzliche starke Hochwasserereignisse in Folge von Unwettern bedroht, ganz erheblich trägt auch Parasitenbefall zum vorzeitigen Sterben bei und schließlich fordern Wundinfektionen infolge von Rivalenkämpfen zahlreiche Opfer.
Dazu kommen folgende unmittelbare und (wesentlich gewichtigere) mittelbare Gefährdungen durch den Menschen:
• Direkte Verfolgung durch Abschuss oder Fallenstellerei. Offensichtliche Fälle dazu liegen im Moment aus Baden-Württemberg nicht vor, illegale Machenschaften können jedoch nicht ausgeschlossen werden.
• Vergrämungsmaßnahmen – insbesondere an Teichen – können den Biber durch plötzlichen „Wohnungsentzug“ in erhebliche Not bringen. Er ist dann gezwungen, in einen Ersatzlebensraum auszuweichen, der ihm u. U. keine ausreichende Lebensgrundlage liefert.
• Ertrinken durch Verfangen in Netzen und Reusen (bislang in B.-W. unbekannt).
• Verletzung/Tod durch wildernde Hunde.
• Verletzung/Tod durch Bisamfallen (besonders Jungbiber sind gefährdet!).
• Kollisionen im Straßenverkehr (starke Verluste!).
• Verfangen in Schächten/Rohrleitungen von Stauwerken und Kläranlagen.
• (Meist unbeabsichtigtes) Eindrücken bewohnter Biberbauten durch darüber fahrende Maschinen/Fahrzeuge.
• Eingriffe in den unmittelbaren Lebensraum (besonders im Sommer und Herbst mangels sichtbarer Fraßspuren oft unbewusst vorgenommen). Sie führen zu Revierverlusten, Stress und neuen Rivalenkämpfen, was die Nachwuchsrate senkt und die Mortalität erhöht. Im Speziellen wären hier die Rodung von Ufergehölzen, Entlandungsarbeiten und längeres Ablassen (Auswintern) von Teichen sowie die Befestigung von Uferböschungen, also meist so genannte „Unterhaltungsmaßnahmen“ zu nennen.
• Regelmäßige Beunruhigung im unmittelbaren Bereich des Biberbaus durch Angler, Badegäste, Schlittschuhläufer, „Bibertouristen“, Spaziergänger mit Hunden etc.. Auf Dauer wird auch dadurch die Vitalität des Bibers gestört bzw. wird er zum Abwandern veranlasst.


5. Mögliche Konflikte zwischen Mensch und Biber

In der Regel handelt es sich um typische „Nutzungskonflikte“ an Gewässern und in einem Bereich von beidseitig 20 m. Auch wenn die möglichen Schäden meistens quantitativ relativ gering sind, wäre es dem Biber alles andere als dienlich, diese zu beschönigen oder gar unter den Tisch zu kehren:
• Durch das Fällen zur Nahrungsaufnahme kann es punktuell für einen einzelnen Grundstücksbesitzer zu erheblichen Baumverlusten kommen, allerdings bei Arten von geringem wirtschaftlichen Wert (außer bei jungen Obstbäumen und Ziergehölzen – wobei auch deren richtiger Standort zu hinterfragen wäre).
• Ein weiterer Holzverlust kann durch Fällaktivitäten entstehen, die der Biber für seine Bauwerke vornimmt. Diese haben meist ein wesentlich geringeres Ausmaß. Allerdings werden von ihm in diesem Fall auch wertvollere Eschen, Eichen, Ahorn oder selten auch Fichten gefällt.
• Reichen Äcker u. Gärten bis unmittelbar an den Gewässerrand (was aus ökologischen Gründen nicht sein sollte), kann es punktuell zu begrenzten Fraßschäden an Gemüse, Mais, Getreide und Rüben kommen.
• Vom Biber zu Fall gebrachte große Bäume können Leitungen mit-/abreißen, Jungbäume in Forstkulturen schädigen, Wege blockieren (Unfallgefahr!) oder den Abfluss von Bächen/Flüssen blockieren. Letzteres kann den Hochwasserabfluss oder die Funktion von Triebwerken stören.
• Werden landwirtschaftlich genutzte Uferbereiche vom Biber unterhöhlt, besteht die Gefahr des Einbrechens und Umkippens für die darüber fahrenden Maschinen.
• Sucht sich der Biber den Damm eines Teiches für seinen Uferbau aus, droht dieser undicht zu werden, im schlimmsten Fall kann der Teich auslaufen. Hier drohen hohe Schadenssummen.
• Gewässernahe Deiche können vom Biber zur Anlage von Wohnburgen genutzt oder im Extremfall untertunnelt werden, was den Hochwasserschutz gefährdet.
• Durch das „Nahrungsfloß“, welches der Biber in Teichen anlegt (s. o. unter „Nahrung“), kann es zu Abflussproblemen am Abflussschacht des Teiches kommen.
• Biberdämme heben den Grundwasserspiegel. Dies führt in landwirtschaftlichen Flächen zu Staunässe und setzt Drainagen außer Kraft. Liegen Gebäude im Staubereich, werden die Fundamente einem erhöhten Wasserdruck ausgesetzt.
• Kollisionsrisiko im Straßenverkehr bei Biberwechseln (Biber gilt nicht als Haarwild, d. h. KFZ-Schäden werden nicht durch die Haftpflicht übernommen).
• Indirekt kann es durch „Bibertourismus“ zu Trittschäden in der Feldflur und zur Ruhestörung von Anwohnern kommen.


6. Wie lassen sich Konflikte vermeiden?

Ein Großteil der Konflikte, welche beim Erscheinen des Bibers entstehen, hängen mit intensiven Nutzungsformen in unmittelbarer Gewässernähe zusammen. Biber-Konflikte sind somit Indikator einer zu großen Einflussnahme des Menschen auf die natürlichen Auensysteme, deren negative Auswirkungen (Hochwasser, Gewässer- und Grundwasserverschmutzung etc.) unsere Gesellschaft bekanntlich in mehrfacher Hinsicht beschäftigen. Ein behutsamerer Umgang mit unseren Gewässersystemen ist somit nicht nur die beste Vorbeugung gegen Konflikte mit dem Biber, er hilft auch bei der Lösung einiger tief greifender ökologischer Probleme.
Im Einzelnen lassen sich durch die Schaffung folgender Rahmenbedingungen Biberprobleme schon vorbeugend erheblich minimieren:
• Ausweisung von Gewässerschutzstreifen zur Entwicklung eines Auwaldstreifens je nach Gewässergröße zwischen 5 – 15 m Breite (bei Nutzungsaufgabe jedoch unter Beachtung wertvoller, nutzungsabhängiger Feuchtbiotope wie Seggenriede und Nasswiesen). Biber-Kartierung
• Im unmittelbaren Aue(Überschwemmungs-)bereich im Abstand von 30 – 40 m zum Gewässer keine Acker-, sondern ausschließlich Grünlandnutzung.
• Keine Drainagen und kein Bau von so genannten „Vorflutern“ im Auebereich (diese werden vom Biber besonders gerne als „Nahrungswege“ eingestaut).
• Keine Anlage von Gärten und standortfremden Obstwiesen im unmittelbaren Anschluss an das Ufer.
• Ausreichender Gehölz- (muss nicht geschlossen sein!) und Röhrichtbestand am Gewässerufer, bei gefährdeten ufernahen Kulturen Anlage einer „Ablenkungspflanzung“ aus Weiden und Aspen.
• Einrichtung von jagdlichen und fischereilichen Ruhezonen, Auslagerung von weiteren störungsträchtigen Freizeitnutzungen.
• Bei standortfremden Forstkulturen (z. B. Fichten im Überschwemmungsbereich) sind die forstwirtschaftlichen Ziele bzw. Einrichtungswerke entsprechend zu ver-ändern.
Sind vorstehende ordnende Maßnahmen nicht möglich oder greifen noch nicht, können zur Schadensvermeidung beim Auftauchen des Bibers folgende Vorkehrungen getroffen werden:
• Gärten können mit Hilfe eines stabilen Gitterzaunes/-rostes oder Baustahlmatten gesichert werden. Normales Drahtgeflecht wird vom Biber mühelos durchgebissen. Die Einfriedung sollte mindestens 1 m hoch und ein Stück in den Boden eingegraben sein, da sie ansonsten überstiegen oder untergraben wird. Alternativ ist auch das Aufstellen eines Elektrozaunes erfolgreich.
• Bäume können je nach Größe mit einem Ring aus Baustahlmatten bzw. Estrichgittern oder einem Verbissschutzmittel (Wöbra) gesichert werden.
• Staut der Biber Gräben mittels eines Dammes ein und werden darauf z. B. Wiesen vernässt, können diese nach Rücksprache mit den Naturschutzbehörden mit einem Drainrohr versehen werden, welches einen Teil des Staus ableitet. Zur fachgerechten Ausführung sollte der Biberberater/-manager herangezogen werden. Handelt es sich um Dämme fern der Biberhöhle und wird im Sommer die Be-wirtschaftung erheblich behindert, können die Nutzer bei der höheren Natur-schutzbehörde auch eine Beseitigung des Dammes beantragen.
• Besteht die akute Gefahr, dass sich Biber in Dämme von Teichen eingraben, empfiehlt es sich, den Damm ab der Wasserlinie bis zum Teichboden mit Bau-stahlmatten zu belegen. Hochwasserdeiche müssen – falls deren Rückverlegung nicht grundsätzlich Sinn macht – im engeren Bereich von Bibervorkommen auf-grund der hohen Sicherheitsanforderungen mit Spundwänden oder einer Versteinung gesichert werden. Vorbeugend lässt sich eine Neubesiedlung auch durch Ablassen vermeiden.
• Verstopft der Biber z. B. mit seinen Nahrungsfloß den Abflussschacht eines Tei-ches, kann über diesen als „Abstandshalter“ ein stabiler Drahtkorb gestülpt werden.
• Entstehen ausnahmsweise größere Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen, kann über die Instrumente des Vertragsnaturschutzes den Betroffenen entgegengekommen werden. Vorbeugend erweisen sich auch hier Elektrozäune als wirkungsvoll.
• Drohen hohe Schäden oder sonstige Gefahren, kann in Zusammenarbeit mit den Naturschutzbehörden als letzte Maßnahme auch das Fangen und Umsiedeln des/der Biber in Erwägung gezogen werden. Siehe dazu Punkte 8-10 unserer Position. Der Erfolg kann u. U. jedoch nur von kurzer Dauer sein, da ständig Jungbiber die freiwerdenden Reviere besetzen.
• Wo Biber regelmäßig Straßen kreuzen (z. B. auf einer Dammlage zwischen Teichen), sollten Durchlassbauwerke realisiert werden, die übrigens auch anderen verkehrsbedrohten Arten helfen. Als Erstmaßnahme sind 30 km/h-Beschränkun-gen mit entsprechenden Hinweisschildern sinnvoll.
Es gibt allerdings auch „falsche“ Maßnahmen, die wirkungslos oder gar kontraproduktiv sind:
• Das Entfernen frisch gefällter Bäume bewegt Biber nicht zum Abwandern, sondern animiert ihn zur Fällung weiterer Bäume. Auf jeden Fall sollte man ihm einen einmal gefällten Baum überlassen und diesen erst im Frühjahr beseitigen (der Stammtorso lässt sich dann i. d. R. noch gut als Brennholz verwerten).
• Ein Absenken des Wasserspiegels von Teichen kann den Biber – statt ihn damit zu „vergrämen“ – dazu veranlassen, Dämme zu bauen und/oder den Ablauf/Mönch zu verstopfen, um den Wasserspiegel wieder zu erhöhen.
• Ähnliches gilt für ein wahlloses (und verbotene!) Herausreisen der Biberdämme. Biber bauen diese meist innerhalb kürzester Zeit wieder auf.
Welche Maßnahmen im Einzelnen sinnvoll sind, muss von Fall zu Fall entschieden werden. Pauschale Rezepte taugen nichts, es bedarf einer effektiven und professi-onellen Beratungs- und Informationsarbeit. Wir verweisen auf das Bibermana-gement der Naturschutzverwaltung (siehe dazu Kapitel 9 sowie Punkt 5 unserer Position).
Möglich sind aber auch die Aufnahme von „Biberpatenschaften“ durch Schulen oder Naturschutzgruppen sowie die Einrichtung eines lokalen, von privat oder Naturschutzvereinen finanzierten „Biberfonds“, aus dem Maßnahmen und Sachschäden finanziert werden.

7. Rechtslage des Bibers in Baden-Württemberg

(laut Vermerk des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum,
Abteilung 4 vom 01.09.2005)

Europäisches Recht
Der Biber ist sowohl in Anhang II als auch in Anhang IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) aufgeführt:
Artikel 3 bestimmt, dass die Mitgliedsstaaten für Lebensräume der Anhang II-Arten Schutzgebiete im Rahmen des ökologischen Netzes Natura 2000 auszuweisen haben, die den Fortbestand und ggf. die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes gewährleisten.
Nach Artikel 6 Abs. 2 treffen die Mitgliedsstaaten die geeigneten Maßnahmen, um Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen sind, zu vermeiden
Artikel 12 der FFH-Richtlinie bestimmt, dass die Mitgliedsstaaten für die Anhang IV-Arten ein strenges Schutzsystem in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einführen müssen, das Folgendes verbietet:
• alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren;
• jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderzeiten;
• jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur;
• jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.

Nationales Recht
Diese Vorgaben der FFH-Richtlinie wurden im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in nationales Recht umgesetzt. Auf den Biber bezogen sind folgende Bestimmungen des BNatSchG maßgebend:
• Nach § 42 ist es verboten,
– dem Biber als “besonders geschützter Art”
– nachzustellen, ihn zu fangen, zu verletzen, zu töten oder seine Wohn- oder Zufluchtsstätten zu beschädigen oder zu zerstören,
– ihn in Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben, oder zu be- oder verarbeiten (Besitzverbote),
– ihn zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder ihn zu befördern, zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder ihn sonst zu verwenden (Vermarktungsverbote);
– den Biber als “streng geschützte Art”
– an seinen Wohn oder Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören (Störverbote).
• Nach § 43 Abs. 8 können von den Verboten des § 42 nur im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden
– zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger gemeinwirtschaftlicher Schäden,
– zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt oder
– zum Zwecke der Forschung, Lehre oder Wiederansiedlung.
Die Maßnahme muss “erforderlich” sein. Dies ist nicht der Fall, wenn es andere zumutbare Maßnahmen gibt, die die fragliche Art weniger beeinträchtigen.
Der Bestand und die Verbreitung der Population dürfen nicht nachteilig beeinflusst werden. Ferner ist eine Ausnahme nur möglich, wenn die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in ihrem günstigen Erhaltungszustand verbleiben.
• Nach § 62 Abs. 1 BNatSchG kann von den Verboten des § 42 Befreiung erteilt werden, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
– zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landespflege zu vereinbaren ist oder
– zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
– überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern.
Die Maßgaben des Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie sind ebenfalls zu beachten (§ 62 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG).

Entschädigung
Nach europäischem und nationalem Recht besteht für Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte z. B von Teichen kein Anspruch auf Entschädigung.

Ausweisung von FFH-Gebieten für den Biber
(§§ 32, 33 und 34 BNatSchG i. V. mit §§ 26 a – 26 e NatSchG)
Die Verpflichtung der Art. 3 und 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie für Anhang II-Arten, im Rahmen von NATURA 2000 Schutzgebiete auszuweisen und für einen günstigen Erhaltungszustand zu sorgen, wurde vom Bundesgesetzgeber und vom Landesgesetzgeber in den §§ 32, 33 und 34 BNatschG bzw. dem § 26 a-e LNatSchG in nationales Recht umgesetzt.
Im Rahmen der FFH-Meldungen 2001 und 2004 wurden der EU-Kommission für Baden-Württemberg insgesamt 32 Biberlebensräume als FFH-Gebiete gemeldet (Art. 4 FFH-Richtlinie). Zur Erreichung der Erhaltungsziele und zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes werden für diese Gebiete im Lauf der nächsten Jahre Managementpläne (alter Begriff: „Pflege- und Entwicklungspläne“) – erstellt, in deren Rahmen insbesondere auch mögliche Konflikte mit den Landnutzern aufgezeigt und Lösungsmöglichkeiten erarbeitet werden.
Im Falle erheblicher Eingriffe in Biberlebensräume in FFH-Gebieten greift neben den Verboten des § 42 BNatSchG das Verschlechterungsverbot des § 37 LNatSchG. Für Ausnahmen vom Verschlechterungsverbot gilt § 38 Abs. 3 bis 5 LNatSchG.

8. Was tun mit aufgefundenen Tieren?

Egal ob tot oder lebendig: Ein Aneignen dieser streng geschützten Art ist verboten. Es ist auf jeden Fall die Naturschutzbehörde einzuschalten und das weitere Vorgehen mit dieser zu besprechen.
Totfunde werden in der Regel tiefgefroren (die meisten Kommunen besitzen hierfür Gefriertruhen) und kommen dann über die Regierungspräsidien zur Obduktion in wissenschaftliche Hände.
Bei Lebendfunden ist zuerst einmal große Vorsicht geboten. Biber sind wehrhaft und können entsetzlich beißen! Haben sich die Tiere lediglich in Schächten etc. verfangen und sind körperlich unversehrt, können sie mit einem starken Kescher geborgen und anschließend frei gelassen werden.
Die Handhabung verletzter Tiere ist mit der höheren Naturschutzbehörde (RP) oder den Bibermanagern zu regeln (Adressen siehe am Ende des Infos!).


9. Bibermanagement der Naturschutzverwaltung

In Baden-Württemberg ist der staatliche Umgang mit dem Biber seit 2005 in Form eines Bibermanagements geregelt. Als Steuerungsinstrument wurde an der Landesanstalt für Umweltschutz und Messung Baden-Württemberg (LUBW) ein Runder Tisch Biber eingerichtet mit Vertretern des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum (MLR), des Ministeriums für Umwelt und Verkehr (UM), der LUBW und der vier Regierungspräsidien (RP). Das MLR als Oberste Naturschutzbehörde des Landes wirkt dabei in den Fachgremien des Bundes und der Länder mit, kommuniziert mit Landtag und Verbänden und schafft die Rahmenbedingungen für den Schutz des Bibers in Baden-Württemberg. Die landesweit zentrale Koordination wird von der LUBW wahrgenommen. Die RP nehmen die Koordination des Bibermanagements auf Regierungsbezirksebene wahr; sie sind auch für eventuell notwendige naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigungen oder Befreiungen von den Verboten des § 42 BNatSchG zuständig. Die Unteren Naturschutzbehörden (UNB) sind für die laufenden Verwaltungsangelegenheiten des Biberschutzes in den Land- und Stadtkreisen zuständig. Daher informieren sie die betreffenden Gewässerunterhaltspflichtigen, Träger der Baulast von Verkehrswegen beziehungsweise Eigentümer von Privatwegen über vorhandene Biberlebensräume, die sich hieraus möglicherweise ergebenden Konflikte bzw. Maßnahmen zur Konfliktbegrenzung. Ehrenamtliche Biberberater in den Land- und Stadtkreisen sollen durch rasche, unbürokratische, fachkompetente und praxisgerechte Beratung vor Ort Biber bedingte Konflikte vermeiden helfen und bei akuten Problemfällen mit Unterstützung der Biberfachleute der RP (Referate 56) situationsgerechte Lösungsmöglichkeiten gemeinsam mit den Betroffenen erarbeiten. Ehrenamtliche Biberberater sollen in allen Land- und Stadtkreisen mit Bibervorkommen ausgebildet und eingesetzt werden.

10. empfohlene Literatur
Fachdokumente der LUBW finden Sie hier
Allgöwer, R. (2005): Biber Castor fiber LINNAEUS, 1758. S. 181-189 in Braun, M. & F.
Giesinger, T. (2003): Den Biber willkommen heißen. Biber in Baden-Württemberg: Empfehlungen für die landesweite Strategie. – Deutsche Umwelthilfe & Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND), Landesverband BW. 61 S. + Anhang; Radolfzell (BUND)
Tom Schulte, Tania Kaltenbach: Der Biber in Baden-Württemberg – Handreichung zum Umgang mit dem Biber; LUBW 2005; Download im Internet unter
http://www.xfaweb.baden-wuerttemberg.de/nafaweb/print/pasm3.pdf
Volker Zahner, Markus Schmidbauer, Gerhard Schwab; Der Biber – Die Rückkehr der Burgherren, 136 Seiten, über 100 Abbildungen, Buch & Kunstverlag Oberpfalz, 2005; 24,80 Euro, ISBN: 3 935719 32 9

Wir danken Herrn Gerhard Schwab sehr herzlich, dass er uns die Fotos auf Seite1 und 3 zur Verfügung gestellt hat!

Stuttgart, den 28. 2. 2007 , Martin Zorzi

LNV-Position zum Biber
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