Anfragen nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG)

LNV-Info 2/2015

Naturschutzverbände und Einzelpersonen stehen oft vor dem Problem, z. B. aus der Presse von einem bevorstehenden oder bereits begonnenen Bauvorhaben zu erfahren, aber keine weiteren Informationen hierzu zu erhalten.
Wenn die freundliche Nachfrage bei der zuständigen Behörde nicht fruchtet, steht es jedem Bürger und auch den Naturschutzverbänden frei, einen formellen Antrag nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) zu stellen, um an Umweltinformationen zu gelangen – auch an behörd-liche Fachstellungnahmen, Genehmigungen und Gutachten. Zwei Musterschreiben finden Sie im Anhang.
Informationspflichtige Stellen sind vor allem die öffentliche Verwaltung einschließlich Gemeinden, aber auch die Bahn und die Bundeswehr (§ 2 Abs. 1 UIG).

Umweltinformationen sind gemäß § 2 Abs. 3 UIG unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über
1. den Zustand von Umweltbestandteilen (wie Luft, Wasser, Boden, Landschaft, Lebens-räume, Artenvielfalt etc.);
2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm, Strahlung, Emissionen usw., die sich auf obige Um-weltbestandteile auswirken können;
3. Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile positiv oder negativ auswirken können; zu solchen Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Program-me;
4. Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;
5. Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen zur Vorbereitung von Maßnahmen und
6. den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit; hierzu gehört auch die Kontamination der Lebensmittelkette.

Anträge an Bundesbehörden richten sich dabei nach den Vorschriften des Bundes-UIG, Anträge an Landesbehörden nach den jeweiligen UIG-Landesgesetzen, in Baden-Württemberg nach dem Umweltverwaltungsgesetz (UVwG, dort Teil 3, §§ 22 bis 35). Dieses trat am 1. Januar 2015 als „Gesetz zur Vereinheitlichung des Umweltverwaltungsrechts und zur Stärkung der Bürger- und Öffentlichkeitsbeteiligung im Umweltbereich (Umweltverwaltungsgesetz – UVwG) in Kraft, in das verschiedene Regelungen aus diversen Landesgesetzen überführt wurden .
Zwar steht nach dem UIG jedem das Recht auf Informationen zu, auch ohne Nachweis eines „berechtigten Interesses“. Da Behördenvertreter aber manchmal dazu neigen, Informationen zurückzuhalten mit der Begründung, es handele sich bei den angeforderten Unterlagen nicht um Umweltinformationen oder unter Verweis auf sog. Ausnahmetatbestände, sollte der Tatbestand, über den Umweltinformationen gewünscht werden, möglichst genau beschrieben werden. Auch empfiehlt sich ein schriftlicher Antrag, um Antragsinhalt und -zeitpunkt zweifelsfrei dokumentieren zu können.
Der Zugang zu den gewünschten Informationen kann
• durch Gewährung von Akteneinsicht (stets kostenfrei),
• durch (elektronische) Zusendung von Unterlagen (elektronisch kostenfrei, in Papierform nicht unbedingt),
• durch Auskunftserteilung (es wird die Arbeit nach Stundensätzen in Rechnung gestellt)
gewährt werden (§ 3 UIG bzw. § 24 Abs. 2 UVwG).
Wenn Sie Akteneinsicht vor Ort planen, sollte sich der UIG-Antrag grundsätzlich auf alle Unter-lagen beziehen. Die Akteneinsicht vor Ort ist zu empfehlen, da Sie so selbst entscheiden kön-nen, von welchen Unterlagen Sie Kopien anfertigen wollen. Da Kopien vor Ort oft recht teuer sind – 3 € pro Blatt sind keine Seltenheit – fotografieren Sie Papierakten oder bringen einen Scanner mit. Beides ist erlaubt und darf von der Behörde nicht verweigert werden. Erkundigen Sie sich immer nach digitalen Akten: die Daten-CD/DVD können Sie vor Ort im mitgebrachten Laptop kopieren (wegen möglicher Computerviren wird eine Speicherung auf mitgebrachten USB-Sticks von den Behörden oft nicht gestattet). Notieren Sie sich die jeweilige Aktennummer und lassen Sie sich schriftlich bestätigen, dass Ihnen alle vorhandenen Akten vorgelegt wurden.
Verweigert eine Behörde die Akteneinsicht, so ist sie verpflichtet, dies zu begründen und die verweigerten Seiten zu beschreiben (z. B. Brief an Grundstückseigentümer). Geben Sie nicht zu schnell nach: eine Verweigerung beispielsweise aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten lässt sich durch die Herausgabe einer Kopie umgehen, in der sensible Daten geschwärzt wurden.
Falls Sie um elektronische Zusendung der Umweltinformationen bitten, ist eine Konkretisierung der gewünschten Unterlagen vorteilhaft (z.B. Natura-2000-Verträglichkeitsprüfung, Eingriffs-/ Ausgleichskonzept, artenschutzrechtliche Prüfung, wasserrechtliche Genehmigung samt Auflagen usw.).
Wird übrigens eine bestimmte Art des Informationszugangs beantragt, z. B. die Übersendung digitaler Unterlagen per E-Mail, so darf dieser nur aus gewichtigen Gründen auf andere Art er-folgen. Als gewichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

Für die Bereitstellung der Umweltinformationen können Gebühren anfallen, wovon sich insbe-sondere LNV-Arbeitskreise jedoch nicht abschrecken lassen sollten, weil die LNV-Geschäftsstelle nach vorheriger Absprache des UIG-Antrags die Kosten übernimmt. Gebühren lassen sich durch Akteneinsicht vor Ort ganz oder durch Antrag auf elektronische Zusendung weitgehend vermeiden oder minimieren. Ein Abschlusssatz bei Antragstellung wie „Sollten Ge-bühren auf uns zukommen, bitten wir vorab um Mitteilung der voraussichtlichen Höhe“ erspart Überraschungen.
Die Umweltinformationen sind der antragstellenden Person unter Berücksichtigung etwaiger von ihr angegebener Zeitpunkte, spätestens jedoch einen Monat nach Eingang des Antrages, ausnahmsweise binnen zwei Monaten, zugänglich zu machen. Nach erfolglosem Ablauf dieser Fris-ten und bei Ablehnung einschließlich nicht antragsgemäßer Gewährung der Umweltinformatio-nen kann das Verwaltungsgericht angerufen werden.
Nur in genau definierten Fällen dürfen Umweltinformationen zum Schutz öffentlicher oder sonstiger Belange zurückgehalten werden (§§ 8, 9 UIG bzw. §§ 28 und 29 UVwG).

Als Arbeitshilfen stellt die LNV-Geschäftsstelle im Anhang eine Briefvorlage für einen Antrag auf Akteneinsicht sowie einen Antrag auf elektronische Zusendung von Unterlagen zur Verfügung.
Weitere Informationen zum Umweltinformationsgesetz sowie zu den Beteiligungs- und Klage-rechten in Umweltangelegenheiten in Baden-Württemberg finden Sie in dem vom LNV und dem Informationsdienst Umweltrecht (IDUR) e.V. herausgegebenen Leitfaden „Beteiligungs- und Klagerechte in Umweltangelegenheiten in Baden-Württemberg“, der über die LNV-Geschäftsstelle gegen eine Schutzgebühr von 10 € zzgl. Versandkosten angefordert bzw. auf der Internetseite des LNV kostenlos heruntergeladen werden kann.
Bei Fragen und unbefriedigender Behandlung der Anträge steht die LNV-Geschäftsstelle gerne zur Verfügung.

Stuttgart, den 04.11.2015 gez. Julia Flohr, Dr. Anke Trube

LNV-Info: Anfragen nach dem Umweltinformations-Gesetz

Musterschreiben für eine UIG-Anfrage nach Akteneinsicht

#Interne Kommentare und Platzhalter in Kreuzen

An die
Gemeinde
#Adresse#
#Absender#
#Datum#

Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen nach § 24 UVwG durch Akteneinsicht
Betreff: #Bebauung XY# #Falls bekannt: präzise benennen unter Angabe des Aktenzeichens der Genehmigungsbehörde, Flurstücksnummern o.ä.#

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantragt der LNV-Arbeitskreis ## unter Verweis auf § 24 UVwG i.V.m. § 3 UIG Zugang durch Akteneinsicht zu allen Unterlagen im Zusammenhang mit der oben genannten Bebauung.

Bitte machen Sie uns mindestens drei Terminvorschläge.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen

Musterschreiben für eine UIG-Anfrage zur elektronischen Zusendung elektronisch vorliegender Daten

#Interne Kommentare und Platzhalter in Kreuzen

An die
#Behörde#
#Adresse#
#Absender#
#Datum#

Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen nach § 24 UVwG
Betr: #Planung/Vorhaben XY# #Falls bekannt: Vorhaben präzise benennen unter Angabe des Akten-zeichens der Genehmigungsbehörde, Flurstücksnummern o.ä.#
#Bezug: Pressebericht oder Ähnliches#

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantragt der LNV-Arbeitskreis ## unter Verweis auf § 24 UVwG i.V.m. § 3 UIG Zugang zu den nachfolgend genannten Umweltinformationen durch elektronische Zusendung an die Email-Adresse ##:
#beispielhaft; ggf. kürzen oder um gewünschte Auskünfte ergänzen#
1. Natura-2000-Verträglichkeitsprüfung (§ 34 BNatSchG), #nur, wenn ein Natura 2000-Gebiet direkt oder indirekt über Fernwirkung betroffen sein kann#
2. spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (nach § 44/45 Abs. 7 BNatschG),
3. Landschaftspflegerischer Begleitplan, #oder Ausführungsplan, z.B. bei Flurneuordungsverfahren oder Straßenbauverfahren#
4. #in Spezialfällen können auch folgende Unterlagen von Interesse sein:#
sonstige ausgearbeitete Fachgutachten (z.B. Immissionsprognosen zu Lärm, Staub, Stick-stoff/Ammoniak; Hydrogeologisches Gutachten o.ä.),
5. die Stellungnahme der Naturschutzbehörde und des Naturschutzbeauftragten sowie die behördlichen Besprechungsprotokolle zum obigen Vorhaben,
6. die wasserrechtliche Genehmigung bzw. die wasserrechtliche Erlaubnis….

Für eine möglichst rasche elektronische Übersendung der Unterlagen, spätestens jedoch binnen der gesetzlichen Frist von vier Wochen, wären wir Ihnen dankbar. Soweit die Informationen im Internet einsehbar sind, genügt der Hinweis auf die entsprechenden Seiten.
##nur, wenn Sie sich nicht sicher sind, ob die Unterlagen bei der Behörde existieren## Sofern Sie nicht über die begehrten Informationen verfügen sollten, leiten Sie diesen Antrag bitte an die entspre-chende Stelle weiter und informieren uns hierüber. Wir verweisen insofern auf § 4 Abs. 3 S. 1 UIG bzw. § 25 Abs. 3 UVwG. Sofern einzelne der in diesem Antrag genannten Unterlagen bzw. Nachweise nicht existieren, bitten wir ebenfalls um entsprechende Mitteilung.
Sollten trotz elektronischer Zusendung Gebühren auf uns zukommen, so teilen Sie uns bitte zuvor deren voraussichtliche Höhe mit.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen