LNV-Stellungnahme an das Justizministerium
Duldungspflicht für Wärmedämmung gefordert
Die Notwendigkeit der Schaffung einer gesetzlichen Duldungspflicht für Überbauten infolge einer nachträglichen Wärmedämmung von Grenzbauten und Voraussetzungen. Während nach § 6 Abs. 3 Nr. 3 Landesbauordnung geringere Abstandsflächen zuzulassen sind, wenn es sich um nachträgliche Maßnahmen zur Verbesserung der Wärmedämmung eines bestehenden Gebäudes handelt, stößt die erwünschte nachträgliche Wärmedämmung oder ihre Verstärkung auf Hindernisse, wenn dadurch ein Grenzbau zum “Überbau” wird. Zwar kann die Duldungspflicht nach § 912 BGB abweichend vom Wortlaut auch bei nachträglichen Änderungen des Gebäudes gelten (BGH Urt. v. 19.9.2008 – V ZR 152/07 –), aber nach Auffassung des OLG Karlsruhe (Urt. v. 9.12.2009 – 6 U 121/09 – NJW 2010, 123) muss der Nachbar das Anbringen von Wärmedämmplatten, die 15 cm in den Luftraum seines Grundstücks ragen, nicht dulden, auch nicht als untergeordnete Bauteile nach § 7b Nachbarrechtsgesetz (NRG).
Der LNV regt daher an, im NRG das Ausmaß der Duldungspflicht um Maßnahmen der Wärmedämmung zu erweitern. Dabei können die Abstandsvorschriften der Landesbauordnung – auch bzgl. der Vermeidung von Schmutzwinkeln unter 50 cm – zum Maßstab dienen, da die äußere Wärmedämmung an der Grenze ohnehin nur denkbar ist, soweit kein Grenzbau gegenüberliegt.
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