LNV-Stellungnahme zum Haushaltsbegleitgesetz 2015/16
an das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft und an das Innenministerium
Der LNV nimmt hiermit nur zum Artikel 2 „Änderung des Wassergesetzes“ Stellung, in dem lediglich eine Änderung der Entgeltsätze für die Verwendung von Wasser (Wasserentnahmeentgelt) geplant ist.
Der LNV stimmt der geplanten Erhöhung der Entgeltsätze (s.u.) für die Verwendung von Wasser unter der Bedingung zu, dass diese in echte Gewässerrenaturierung und naturnahen Hochwasserschutz wie die Rückverlegung von Dämmen und Rückgewinnung von Retentionsflächen fließt, nicht etwa in rein technischen Hochwasserschutz. Ferner erwartet der LNV, dass die für diesen Bereich in den letzten Jahren bereitgestellten Haushaltsmittel keine Kürzung aufgrund dieser Mehreinnahmen erfahren.
Laut Gesetzentwurf sind Erhöhungen (siehe § 104 Abs. 2 WG BW) geplant …
• um 100% für die öffentliche Wasserversorgung (von derzeit 0,051 Euro/m³ auf zunächst 0,081 Euro/m³ und auf 0,1 Euro/m³ ab 1.1.2019)
• um 50 % für Wasser aus Oberflächengewässern (von derzeit 0,01 Euro/m³ auf 0,015 Euro/m³ ab 1.1.2019).
Keine Erhöhung ist für Wasserentnahmen aus Grundwasser geplant (ausgenommen für öffentliche Wasserversorgung, s.o.).
Die Mehreinnahmen sollen laut den Erläuterungen zweckgebunden wasserwirtschaftlichen Zwecken zugutekommen, wie dies in § 104 Abs. 4 WG festgelegt ist. Gemäß den Erläuterungen sind sie insbesondere für Maßnahmen zur Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie und des Hochwasser-schutzes sowie zur Umsetzung des Integrierten Rheinprogramms vorgesehen.