Umnutzung landwirtschaftlicher Gebäude

LNV-Stellungnahme zum Entwurf eines Ausführungsgesetzes zum Baugesetzbuch

an das Wirtschaftsministerium

Leider fehlt der Gesetzesbegründung ein Erfahrungsbericht aus den letzten beiden vierjährigen Sonderverlängerungen. Uns würde interessieren, in wie vielen Fällen Anträge auf Umnutzung landwirtschaftlicher Gebäude im Außenbereich binnen der 7-Jahresfrist im Vergleich zur Frist über 7 Jahren gestellt wurden und wie vielen davon die Genehmigung erteilt wurde. Eine beispielhafte Erhebung in je einem Landkreis pro Regierungsbezirk würde ausreichen.
Der LNV beantragt daher, eine solche Erhebung in Auftrag zu geben und das Anhörungsverfahren zum Ausführungsgesetz erst danach fortzusetzen.

Sollte das Wirtschaftsministerium unserer Bitte nicht nachkommen wollen, so bleiben wir bei unserer Position aus dem Jahr 2005:
Eine erleichterte Zulassung der Umnutzung land- und forstwirtschaftlicher Gebäude im Außenbereich lehnt der LNV ab, d.h. eine Umnutzung sollte auf die im BauGB festgelegte Frist binnen sieben Jahren nach Aufgabe der bisherigen Nutzung beschränkt bleiben. Die vorgesehene dauerhafte Änderung der bisherigen Ausnahmeregelungen – die letzte endete am 31.12.2008 – lehnen wir damit ab.

Begründung
Das Gesetz trägt nicht, wie in der Gesetzesbegründung behauptet, zum Erhalt der Wirtschaftskraft im ländlichen Raum oder zur Reduktion des Flächenverbrauchs bei, ganz im Gegenteil. In den Gemeinden stehen heute schon zahlreiche Gebäude leer oder sind dringend sanierungsbedürftig. Für die Erhaltung einer lebendigen Dorfgemeinschaft muss jedoch die Entwicklung der Gemeinden auf den Innenbereich konzentriert werden. Auch die Unterhaltung der Infrastruktur wie Trinkwasserversorgung, Abwasserentsorgung, Stromversorgung, Straßen- und Winterdienst, Schulbusverkehr usw. ist in kompakten Gemeinden kostengünstiger als solchen, die die Infrastruktur zu entlegenen Gehöften unterhalten müssen.
Wir bitten, die Prognosen für sinkende Bevölkerungszahlen ab 2012 und sinkende Kommunaleinnahmen bei Ihrer Entscheidung zu berücksichtigen. Ausgerechnet Gebäude im Außenbereich eine verlängerte Frist zum Umnutzung zuzugestehen, widerspricht nach Auffassung des LNV den Zielen einer nachhaltigen Entwicklung.
Ferner sieht der LNV das Wirtschaftsministerium in der Pflicht, seinen Beitrag zum „Aktionsbündnis Flächen gewinnen Baden-Württemberg“ zu leisten, indem es eben solcher Zersiedelung der Landschaft bei zunehmenden Leerständen in den Gemeinden nicht auch noch Vorschub leistet. Nach dem bisherigen § 35 Abs. 4 Nr. 1 des BauGB können selbst manche Scheunen zu Wohnhäusern umgebaut werden.
Nur wenn der Außenbereich direkt an den Innenbereich angrenzt, wie dies z.B. bei Straßendörfern, der Fall ist, in denen unmittelbar hinter dem Wohnhaus noch landwirtschaftliche Gebäude außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes liegen, könnte der LNV der Aufhebung der Umnutzungsfrist von 7 Jahren zustimmen.

Gebäude im Außenbereich sollten weiterhin nur für eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung zur Verfügung stehen und andernfalls abgebrochen werden. Aus Sicht des LNV besteht nur dann eine Chance, die landwirtschaftliche Nutzung fortzuführen, wenn die ursprünglich zum Gehöft gehörenden Flächen ebenfalls dem neuen Besitzer zur Verfügung stehen. Dies ist aber nicht der Fall, weil die landwirtschaftlichen Flächen getrennt vom Gebäude und vorrangig veräußert werden. Der vorliegende Gesetzentwurf geht daher nach Ansicht des LNV am eigentlichen Problem vorbei.
Der LNV bittet das Wirtschaftsministerium, seine Lenkungsfunktion wahrzunehmen. Dies bedeutet eine konsequente Innenbereichsentwicklung, nicht aber die Beibehaltung oder gar Förderung der Zerschneidung und Zersiedelung der Landschaft mit der daraus resultierenden Folge für die Kommunen, teure, nicht mehr finanzierbare Infrastruktur unterhalten zu müssen.

LNV-Stellungnahme zur Umnutzung landwirtschaftlicher Gebäude

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