Stellungnahme vom 29.11.2013 an das Staatsministerium
Der LNV begrüßt die Einführung eines Beteiligungsscoping und der Möglichkeiten einer frühen, einer nicht-förmlichen und einer nachlaufenden Öffentlichkeitsbeteiligung neben der bislang vorgesehenen förmlichen Beteiligung bei Planfeststellungsverfahren und Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG.
Aus LNV-Sicht sollten noch folgende Ergänzungen der Verwaltungsvorschrift erfolgen:
– Bei der Einladung zum Beteiligungsscoping (Nr. 4) sollten die anerkannten Natur- und Umweltschutzverbände als Vertreter der vom geplanten Vorhaben betroffenen Belange ausdrücklich genannt werden.
– Bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit (Nr. 1.3.3 und 5) sollte die Art und Weise der Unterrichtung festgelegt werden. Auch sollte ein Verfahren der Unterrichtung festgelegt werden bei Unterlassung eines Scopings und der frühen Beteiligung, wenn über deren Notwendigkeit nichts bekannt ist oder Uneinigkeit besteht. Insbesondere sollte eine Pflicht zur Auskunft über das Vorhaben und über die Verfahrensentscheidungen (z.B. Nr. 4 letzter Satz) aufgenommen werden.
Die vollständige LNV Stellungnahme zum Herunterladen: