LNV-Stellungnahme an das Justizministerium
Die Einführung einer Landesverfassungsbeschwerde in der geplanten Fassung der §§ 55 ff StGH wird die erhoffte Identifikation der Bürger mit der Landesverfassung kaum fördern, da deren Art. 2 pauschal auf die im Grundgesetz festgelegten Grundrechte verweist. Der Vorbehalt in § 55 Abs. 1 „soweit nicht Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben ist oder wird“ ist zudem nur bedingt geeignet, einer unterschiedlichen Verfassungsrechtsprechung zu den gleichen Grundrechten vorzubeugen, weil er nur den gleichen Streitgegenstand betreffen kann, die Grundrechte aber in unterschiedlichen Vorgängen den Maßstab bilden können.
Hingegen bietet sich in diesem Zusammenhang als äußerst lohnende, effektive und bahnbrechende Neuerung die Ausweitung des Verbandsklagerechts (§ 2 Abs. 1 Umweltrechtsbehelfsgesetz) auf eine Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Art. 3a der Landesverfassung an. Das wäre ein Beitrag zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. Wir und andere Verbände, die sich dem Natur- und Umweltschutz verschrieben haben, könnten damit auch dem Staatsgerichtshof eine wirksame Durchsetzung dieser Verfassungsbestimmung eröffnen. Art. 3a LV ist wie Art. 20a GG durch Verwaltung und Rechtsprechung bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und der Ermessensausübung zu beachten und dient zudem der Verstärkung von Grundrechten (vgl. VGH Bad.-Württ, Urt. v. 1.9.2011 – 1 S 1070/11 – NVwZ-RR 2012, 222; Beschluss vom 03.09.2002 – 10 S 957/02 – NVwZ-RR 2003, 103; Jarass/Pieroth, GG, 11. Aufl., Art. 20 a Rn. 2, 17, 20 f.).
Ein solches Gesetzesvorhaben mit signifikanter Handschrift der grün-roten Koalition bedarf sicherlich umfassender Überlegungen unter Beteiligung anderer Ressorts und einer Verbandsanhörung, weshalb hier von weiteren Ausführungen abgesehen wird.
Wir würden uns freuen daran mitwirken zu können.