Gericht beendet behördlichen Blindflug in Braunsbach und gibt Naturschützern Recht

LNV und NABU fordern Abbau der gestoppten Windkraftanlage im Kreis Schwäbisch Hall

Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim (VGH) hat in zweiter Instanz in allen Punkten den Eilantrag der Naturschutzverbände LNV und NABU gegen Bau und Betrieb der Windkraftanlage Orlach 6 bei Braunsbach vom Dezember 2016 bestätigt. Das Gericht wies jetzt die Beschwerden des Landes, vertreten durch das Landratsamt Schwäbisch Hall als Genehmigungsbehörde, und des Anlagenbetreibers als Beigeladenem gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. März 2017 zurück. „Das Windrad wurde mitten in das Brutgebiet von vier geschützten Greifvogelarten gebaut und hätte nicht genehmigt werden dürfen. Die Betreiber sollten es daher schleunigst abbauen und andernorts einsetzen“, fordern die Vorsitzenden von LNV und NABU.

„Ich bin sehr froh über die Entscheidung des VGH Mannheim. Es bestätigt, dass unser Einspruch gegen die Windanlage notwendig und richtig war“, erklärt der LNV-Vorsitzende Dr. Gerhard Bronner. „Der Beschluss zeigt, dass das Landratsamt Schwäbisch Hall die Anlage im Brutgebiet der Greifvögel nicht ohne Umweltverträglichkeitsprüfung und damit ohne Öffentlichkeitsbeteiligung hätte genehmigen dürfen“, ergänzt der NABU-Landesvorsitzende Johannes Enssle.

Der VGH-Beschluss belege zudem, dass das vom Betreiber vorgelegte Artenschutzgutachten mangelhaft ist. „Obwohl im Baugebiet mehrere Greifvögel regelmäßig brüten, hat der Gutachter keine dieser für die Windkraftplanung relevanten Arten festgestellt. Sämtliche Daten über die Brutstätten von Greifvögeln wurden von ehrenamtlichen Naturschützern erhoben und der Genehmigungsbehörde mitgeteilt. Diese Diskrepanz zeigt, dass der Gutachter entweder fachlich nicht kompetent war oder die Daten wegen der Interessenlage verschwiegen hat. Das Landratsamt hätte dieses Gutachten auf keinen Fall durchgehen lassen dürfen“, resümiert Enssle.

Grundsätzlich unterstützen die beiden Verbände die Energiewende und den Ausbau der Windenergie in Baden-Württemberg. „Aber das setzt voraus, dass wir uns auf die Qualität der Gutachten und die gewissenhafte Prüfung durch die Genehmigungsbehörden verlassen können“, so Bronner.

LNV und NABU hatten bereits im April 2016 Widerspruch gegen die Anlage eingelegt, da sie inmitten des Brutreviers von vier streng geschützten, windkraftsensiblen Greifvogelarten steht – unter anderem in einem Dichtezentrum des Rotmilans, in dem besonders viele dieser Vögel brüten. „Dass das Windrad das Tötungsrisiko signifikant erhöht, hat der NABU Schwäbisch Hall durch eigene Studien nachgewiesen und frühzeitig ins Verfahren eingebracht. Dennoch wurde die Genehmigung erteilt und die Anlage gebaut“, kritisiert Enssle. „Dem Betreiber der Anlage war zum Zeitpunkt des Baus bekannt, dass wir einen gut begründeten Widerspruch gegen die Genehmigung eingelegt haben. Er baute die Anlage auf eigenes Risiko und trägt somit auch die Verantwortung dafür, wenn sie jetzt still stehen und möglicherweise zurückgebaut werden muss“, betonen die beiden Vorsitzenden.

Bronner fügt hinzu: „Es ist bedauerlich, dass LNV und NABU erst vor Gericht gehen mussten, damit geltendes Umwelt- und Naturschutzrecht beachtet wird. Wir hoffen, dass sowohl die Genehmigungsbehörden als auch die Unternehmen aus diesem Fall ihre Lehren ziehen und die Einwendungen der Naturschutzverbände in Zukunft ernster nehmen.“

Beide Verbände betonen die wegweisende Bedeutung des VGH-Urteils auch für weitere Genehmigungsverfahren in anderen Bereichen, etwa beim Schienen- und Straßenbau. „Die Mannheimer Entscheidung sendet ein wichtiges Signal an Verwaltungen und Unternehmen im ganzen Land: Unsere Umwelt- und Naturschutzgesetze müssen beachtet werden. Wer baut und sich um eine korrekte Umweltverträglichkeitsprüfung samt Öffentlichkeitsbeteiligung drückt, erleidet spätestens vor Gericht Schiffbruch“, warnen Enssle und Bronner unisono. Für neue Projekte gelte es, deren Umweltverträglichkeit umfassend, qualitätsvoll und rechtzeitig zu prüfen. Der Personalzuwachs in der Umweltverwaltung schaffe dafür die Voraussetzungen.

Geschützte Greifvögel in Braunsbach
In Braunsbach hat der NABU Schwäbisch Hall ein Dichtezentren des Rotmilans kartiert. Dieses Dichtezentrum war bereits 2012 durch behördlich veranlasste Erhebungen der LUBW (Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg) bekannt. Das Land Baden-Württemberg hat für den Schutz des Rotmilans eine besondere Verantwortung, da 10 bis 17 Prozent seines Weltbestands im Land brüten.
Zu Baubeginn konnte der NABU im Jahr 2016 vier streng geschützte Greifvogelarten in einem Umkreis von 600 Metern um die Baustelle der Windkraftanlage nachweisen: Rotmilan, Schwarzmilan, Baumfalke und Wespenbussard. Alle Bruten wurden im Laufe der Saison aufgegeben. Diesen Totalausfall führt der NABU auf Störungen durch den Baubetrieb zurück.

Rotmilan-Dichtezentren
Als Dichtezentren werden in Baden-Württemberg Gebiete mit hoher Rotmilan-Siedlungsdichte bezeichnet. Konkret trifft das zu, wenn um einen geplanten Windradstandort mindestens vier Brutpaare in einem Umkreis von 3.300 Metern nachgewiesen werden. Sie dienen dem Schutz der Quellpopulationen, von denen aus diese Vögel auch andere Regionen besiedeln können. Für den Gesamtbestand sind sie von fundamentaler Bedeutung, um Verluste außerhalb der Dichtezentren ausgleichen zu können, wo Rotmilane weniger streng geschützt sind. Die Genehmigungsbehörden müssen ein solches Dichtezentrum beachten und dürfen dort keine Anlagen genehmigen, wenn diese den Mindestabstand von einem Kilometer zu einem Brutplatz des Rotmilans unterschreiten und der Vogel den Anlagenstandort regelmäßig zur Nahrungssuche befliegt.
Download: Gemeinsame Pressemitteilung des LNV und NABU

Download: VGH-Beschluss mit Begründung