LNV-Stellungnahme zur Änderung der Fischereiverordnung
an das Ministerium Ländlicher Raum
Der LNV begrüßt die Einführung eines Genehmigungsvorbehalts für ganzjährig geschonte Fischarten und die Übertragung der Zuständigkeit für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von den Gemeinden auf die Fischereibehörden. Wir sehen jedoch über die geplanten Änderungen hinaus weitere Änderungsnotwendigkeiten in der Landesfischereiverordnung. Zur Bodenseefischereiverordnung äußern wir uns nicht.
Änderungswünsche zur Landesfischereiverordnung
In § 1 finden sich unter den Fischarten ohne ganzjährige Schonzeit immer noch solche der Roten Liste 0-2. Der Huchen z. B. ist in der baden-württembergischen Donau unseres Wissens praktisch ausgestorben, dennoch darf er – ausgenommen von Februar bis Mai – dort geangelt werden! Ähnliches gilt für Quappe, Rapfen, Aland u.a. Wir bitten um Prüfung der Einführung einer ganzjährigen Schonzeit für stark bedrohte Fischarten.
Ähnliches gilt für Steinkrebs und Edelkrebs, die nach wie vor gefangen werden dürfen. Insbesondere beim Steinkrebs, der in den Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgenommen wurde, ist dies nicht nachvollziehbar, zumal er derzeit einen eklatanten Bestandseinbruch erleidet, zu dessen Ursachen unseres Wissens die Fischereiforschungsstelle ein Forschungsprojekt beantragt hat.
Aus gleichem Grund – der Bedrohung unserer heimischen Krebsarten – bitten wir den § 3 Abs. 4 der LFischO ersatzlos zu streichen, worin immer noch die Verwendung von abgekochtem Krebsfleisch als Köder zugelassen ist. Mindestens die heimischen Krebsarten sollten hier explizit ausgenommen werden.
In § 3 Abs. 3 ist die Verwendung von lebenden Köderfischen zugelassen. Wir bitten, den zweiten Satz ersatzlos zu streichen, da er dem Tierschutzgesetz widerspricht.
In § 8 (3) sollte auch den Besatz mit allen zehnfüßigen Süßwasserkrebsarten (nicht nur mit dem Dohlenkrebs) unter Genehmigungsvorbehalt der Fischereibehörde gestellt werden. Dies ist schon aus Gründen der Verhinderung der Ausbreitung von von Krebspest notwendig.
In § 9 Abs. 2 wird dem Fischereiausübungsberechtigten immer noch die Entfernung von Wasserpflanzen in der Zeit vom 1.4. bis 30.6. erlaubt, „wenn keine naturschutzrechtlichen Vorschriften entgegenstehen“. Diese stehen im Normalfall jedoch stets entgegen, weil sich z.B. in dieser Zeit die Amphibien vermehren und nicht nur Laichschnüre oder –ballen von Froschlurchen, sondern auch die Eier und Larven von Molchen mit der Wasserpflanzenentnahme vernichtet werden.
Ausgenommen Teichfrosch, Seefrosch und Grasfrosch finden sich alle heimischen Froschlurcharten sowie der Kammmolch im Anhang IV der FFH-Richtlinie. Für sie gilt also der strenge Artenschutz.
Ohne Streichung des derzeitigen § 9 Absatz 2 LFischVO würde das MLR die Fischereiausübungsberechtigten in den Umweltschadensfall nach dem Umweltschadensgesetz laufen lässt. Wir schlagen stattdessen vor, in § 22 eine Befreiungsmöglichkeit vom Verbot des Entfernens von Wasserpflanzen durch die Naturschutzbehörde einzuführen.