Ausgleichsmaßnahmen und Überwachung

LNV-Info 9/2008

Im Rahmen des Umweltberichts nach der SUP-Richtlinie der EU

In Baden-Württemberg gab es bislang keine rechtliche Vorgabe, die Behörden oder Gemeinden zur Überwachung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen verpflichtet, weder zu ihrer Durchführung noch zu ihrer Funktionsfähigkeit. Ähnliches gilt für die Überwachung der Spätfolgen von Eingriffen. Diese mussten bislang nicht überwacht werden. Seit dem 21. Juli 2004 hat sich die Situation auf Grund der sogenannten SUP-Richtlinie der EU geändert.

Der „Umweltbericht“ mit der Pflicht zur Überwachung

Mit der Umsetzung der EU-Richtlinie zur strategischen Umweltprüfung, kurz SUP-Richtlinie , in nationales Recht sind Gemeinden und Behörden verpflichtet, einen sog. „Umweltbericht“ zu erstellen. Darin müssen sie auch darstellen, wie sie die erheblichen Auswirkungen dieser sog. „Pläne und Programme“ auf die Umwelt überwachen wollen.
Derartige „Pläne und Programme“ sind z. B. alle Bauleitpläne (also Bebauungspläne, Flächennutzungspläne), alle Raumordnungspläne (wie Regionalpläne und Landesentwicklungsplan) und alle Freiraumpläne (wie Landschaftspläne und Landschaftsrahmenpläne), aber auch weitere, die im UVP-Gesetz oder im Landes-UVPG verankert sind . Ein Umweltbericht ist jedoch auch für alle „Pläne und Programme“ vorgeschrieben, die eine FFH-Verträglichkeitsprüfung benötigen .

Umweltbericht – Umweltprüfung

Der Umweltbericht ist der Teil der Datenzusammenstellung, für den der Planungsträger verantwortlich ist. Bei Bebauungsplänen und Flächennutzungsplänen ist dies also die Gemeinde. Ihm entspricht die Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU) eines Vorhabensträgers für einzelne Großprojekte.
Als Umweltprüfung bezeichnet man den Prüfungsakt durch die zuständige Fachbehörde, die die Vollständigkeit und ausreichende Qualität des vorgelegten Umweltberichts prüfen muss sowie die Schlussfolgerung des Gutachters, ob diese auch unter Einbeziehung der eingegangenen Stellungnahmen übernommen werden kann. Die behördliche Prüfung kann zu einer anderen Schlussfolgerung kommen. Der Umweltprüfung von „Plänen“ im Sinne der SUP-RL entspricht die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) der zuständigen Behörde für einzelne Großprojekte.

Überwachungsmaßnahmen

Gemeinden, die zur Erstellung eines Umweltberichts für einen Bebauungsplan verpflichtet sind, sollten darin folgende Überwachungsmaßnahmen verankern:

1. Überwachung der festgelegten Minderungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, dazu gehören die …
• Festlegung einer behördlichen Abnahme der vereinbarten Ausgleichsmaßnahmen
• Festlegung der Verantwortlichkeit zur Überwachung
• Dokumentation der Ausgleichsmaßnahmen in einem Kataster aller offenen Ausgleichsmaßnahmen der Kommune
• Überprüfung nach mindestens zwei, fünf und zehn Jahren, ob diese Ausgleichsmaßnahmen noch existieren und funktionstüchtig sind
• Erstellung eines entsprechenden Überwachungsberichts mit Dokumentation im Kataster und Veröffentlichung des Berichts
• Pflicht zur Vorlage des aktualisierten Katasters einmal jährlich im zuständigen Gemeinderat mit einer Berichtspflicht an das zuständige Landratsamt

2. Überwachung des Erhaltungszustands von Natur und Umwelt, insbesondere auch von Biotopen, Tier- und Pflanzenpopulationen im Gebiet, die durch den SUP-pflichtigen „Plan“ beeinträchtigt werden können.
• Angabe der geplanten Überwachungsmaßnahmen
• Angabe der zusätzlichen Maßnahmen, sollten die festgelegten Ausgleichsmaßnahmen nicht (mehr) funktionsfähig sein oder die „Plan“umsetzung weitere Umweltschäden hervorrufen, die während der Planung noch nicht absehbar waren.
Entsprechendes gilt natürlich für andere „Pläne“ als Bebauungspläne.

Veröffentlichungspflicht der Überwachungsmaßnahmen

„Die Ergebnisse der Überwachung sind der Öffentlichkeit nach den Vorschriften des Bundes und der Länder über den Zugang zu Unweltinformationen … zugänglich zu machen und bei einer erneuten Aufstellung oder einer Änderung des Plans oder Programms zu berücksichtigen.“ (§ 14 m Abs 4 UVPG)
Dies gilt für alle SUP-pflichtigen „Pläne“, deren erster förmlicher Verwaltungsakt nach dem 20. Juli 2004 erfolgte. Für ältere „Pläne“ gilt dies nur, sofern mehr als 24 Monate zwischen Aufstellung und Annahme (z.B. Satzungsbeschluss) vergangen sind.
Versäumt die Gemeinde oder Behörde, den Überwachungsbericht zu veröffentlichen, sollten Naturschutzgruppen ihn anfordern.

Für die kritische Durchsicht der Entwurfsfassung zur diesem LNV-Info und wertvollen Verbesserungsvorschlägen danke ich Frau Dr. Nittinger, Herrn Laquai, Herrn Dr. Meisel, Herrn Koltzenburg, Herrn Hauke und der BUND-Ortsgruppe Kirchheim.

LNV-Info 6/2008