LNV-Stellungnahme an das Umweltministerium
Luftreinhalteplanung bisher praktisch unwirksamen
Der LNV vertritt die Auffassung, dass aus Anlass einer zu ändernden Zuständigkeitsverordnung geprüft werden sollte, ob sich die bislang getroffenen Regelungen bewährt haben und ob sie in der gewohnten Weise ohne Verschwendung von Ressourcen erledigt werden können.
Vor dem Hintergrund einer praktisch unwirksamen Luftreinhalteplanung gem. § 47 BImSchG stellt sich u. E. nach wie vor die Frage, ob die entsprechende Zuständigkeitsfrage nicht anders geregelt werden sollte. Wenn im Urteil des Verwaltungsgerichtes Stuttgart vom August 2009 festgestellt wird, dass der zuvor vom Regierungspräsidium Stuttgart aufgestellte Luftreinhalteplan keine einzige (!) i. S. der vorgeschriebenen Luftreinhalteplanung wirksame Maßnahme enthalten hat, muss dies als Disqualifizierung dieser Mittelbehörde für die Aufgabenerledigung gewertet werden.
Für eine Änderung der Zuständigkeitsregelung für die Aufstellung der Luftreinhaltepläne gem. § 47 BImSchG sprechen überdies Synergieeffekte, die bei einer Bündelung der Zuständigkeiten für Luftreinhalte- und Lärmminderungsplanung gem. § 47a-f BImSchG genutzt werden könnten.
Da die Ursachen sowohl der Luftverunreinigung als auch der Lärmbelastung überwiegend im Kraftfahrzeugverkehr liegen, verfolgen die entsprechenden Minderungsstrategien mit nahezu identischen Methoden gleichartige Ziele. Grundlagen dafür sind jeweils verkehrstechnische Untersuchungen, die sinnvoller Weise beiden Zwecken dienen könnten, wenn es dafür eine federführende Stelle gäbe. In der heutigen Praxis jedoch ist nicht gewährleistet, dass kostspielig erhobene Daten zu beiden Zwecken herangezogen und einheitlich ausgewertet werden.
Ein weiterer Gesichtspunkt betrifft die Konzeption und Durchsetzung von Minderungsmaßnahmen, für die ebenfalls Synergieeffekte zu nutzen wären. So findet die kommunale Lärmminderungsplanung im Rahmen der vorgeschriebenen umfangreichen Öffentlichkeitsbeteiligung statt, was ebenfalls für die Luftreinhalteplanung sinnvoll wäre.
Nach wie vor begrüßen wir die echte „Neuerung“ des Verordnungsentwurfes, die Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsverordnungen nach § 47 Abs. 7 BImSchG, und fordern nunmehr deren Umsetzung. Wie in der Begründung ausgeführt, erleichtert es diese Regelung den Gemeinden, in Realisierung eines Luftreinhalteplans insbesondere Verbrennungsverbotssatzungen im rechtlichen Rahmen des Immissionsschutzrechtes zu erlassen, ohne dies über den rechtlich bedenklichen Umweg des Bauplanungsrechtes (§ 9 (1) 23 BauGB) umsetzen zu müssen.
Auch gegen die übrigen Regelungen bestehen keine Bedenken:
Wie aus der Begründung zutreffend hervorgeht, ergeben sich die von Zeit zu Zeit erforderlich werdenden Änderungen der Zuständigkeitsverordnung überwiegend aus redaktionellen Gründen, um innerhalb der Umweltverwaltung die Aufgabenverteilung der Weiterentwicklung des Immissionsschutzrechtes mit seinen Änderungen und Ergänzungen anzupassen.
Wir tragen jedoch auch bei dieser Gelegenheit den Gesichtspunkt vor, dass durch eine bloße Aufgabenübertragung kein Übergang fachlicher Kompetenz erfolgt und dass die jeweils erforderlichen personellen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden müssen. Dieser Gesichtspunkt kann beispielsweise durch die fachlich begründete Sonderstellung des Regierungspräsidiums Freiburg bei landesweiten Fragen des Bergrechts verdeutlicht werden.