Sind sie privilegiert nach BauGB?
LNV-Info 6/2025
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Derzeit werden zunehmend sogenannte Batterie-Speicherkraftwerke oder Batterieparks geplant und gebaut. Damit stellt sich die Frage, ob derartige Batteriegroßspeicher unter die Privilegierung des Baugesetzbuchs fallen (§ 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB)[1]. Diese Frage stellt sich auch vor dem Hintergrund, dass sie bedingt standortgebunden sind, denn sie müssen in der Nähe einer entsprechenden Stromleitung liegen.
Der Anlass für die Anfrage eines LNV-Arbeitskreises bei IDUR und dem zuständigen Landratsamt war ein konkreter Fall: Ein Projektierer hatte einen bebauungsplanfreien Batteriespeicher mit ca. 1,7 ha Fläche eingereicht. Der Batteriegroßspeicher soll mitten in der freien Feldflur zu liegen kommen. Eine Eingrünung ist kaum möglich, da sich die Fläche in der Feldvogelkulisse (Vergrämung durch Kulissenwirkung, Vogelschutzgebiet) befindet. Ein Alternativstandort existiert jedoch in wenigen Kilometern Entfernung entlang einer Autobahn. Dort könnte in dieselbe Hochspannungsleitung auf dem Gebiet derselben Gemeinde eingespeist werden. Allerdings befindet sich das Grundstück nicht in Gemeindeeigentum.
Batterieparks sind nicht immer privilegiert
Ob eine Baugenehmigung erteilt werden kann, richtet sich bei einem Vorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB („Bauen im Außenbereich“). Dabei wird zwischen privilegierten und nicht-privilegierten Vorhaben unterschieden. Für ein privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB wird grundsätzlich eine Baugenehmigung erteilt, wenn nicht überwiegende andere Belange dagegensprechen.
Batterieenergiespeichersysteme sind jedoch nach derzeitiger Gesetzeslage nicht grundsätzlich privilegiert. Sie sind unter den Vorhaben in § 35 Abs. 1 BauGB nicht aufgezählt.
Liegt eine Privilegierung nicht vor, richtet sich die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 35 Abs. 2 BauGB. Hiernach kann ein Vorhaben zugelassen werden, wenn öffentliche Belange (in § 35 Abs. 3 BauGB aufgezählt, s.u.) nicht beeinträchtigt werden. Öffentliche Belange sind hiernach beispielsweise beeinträchtigt, wenn schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können, oder wenn das Vorhaben das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet. Dies ist im Einzelfall zu begründen.
Wann können Batteriegroßspeicher privilegiert sein?
Batteriegroßspeicher können in bestimmten Fällen unter den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB fallen.
Zur Annahme der erforderlichen Ortsgebundenheit ist dafür aber nachzuweisen, dass der Speicher in seiner konkret beabsichtigten Form (v. a. hinsichtlich Kapazität bzw. Einspeiseleistung) am geplanten Anschlusspunkt aus netztechnischer Sicht erforderlich ist.
Dieser Nachweis kann dort gelingen, wo der Netzbetreiber entsprechend dem Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung geregelten Ausschreibungsverfahren (der in §§ 11a und 11b EnWG) bestehende Netzengpässe lokalisiert und entsprechende Anforderungen an den Speichereinsatz (Strom/Spannung) stellt. Dafür ist es nicht erforderlich, dass es sich um Speicheranlagen des Netzbetreibers selbst handelt. Für den Nachweis kann der Netzbetreiber angefragt werden.
Aus Gründen der Rechtssicherheit empfiehlt sich jedoch im Regelfall, einen Bebauungsplan aufzustellen.
Kein Anhörungsrecht bei einfachen Baugenehmigungsverfahren
Ein Anhörungsrecht im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens haben anerkannte Umweltvereinigungen nicht. Gegen eine Baugenehmigung kann eine anerkannte Umweltvereinigung daher nur unter den Voraussetzungen des Umweltrechtsbehelfsgesetzes vorgehen:
Eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung kann aber Drittanfechtungsklage gegen eine erteilte Baugenehmigung erheben – bzw. entsprechend im einstweiligen Rechtsschutz vorgehen –, wenn das Bauvorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften zugelassen wurde. Dies können z.B. die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 5 BauGB aufgezählten sein:
§35 Abs. 3 BauGB
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
3. schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
5. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
Interessant hierzu ist ein Urteil des VG Köln (VG Köln, Beschluss vom 18.04.2019 – 2 L 557/19).
VG Köln, Beschluss vom 18.04.2019 –
2 L 557/19)
Leitsatz 1. Eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung ist im Verfahren gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung (hier: zur Errichtung eines Klettergartens) antragsbefugt, wenn das Bauvorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften (hier: u.a. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 5 BauGB) zugelassen wurde.
Stuttgart 29.08.2025
gez. Dr. Anke Trube
Tel.: 0711 – 24 89 55-23
E-Mail: anke.trube@lnv-bw.de
Zusammengestellt auf Basis der Antworten von IDUR und eines Landratsamts auf die Anfrage eines LNV-Arbeitskreises hin.
[1] § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es …
3. der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,