Höhlenbegehungen ab 1. Oktober sind gesetzlich verboten
Der LNV macht darauf aufmerksam, dass vom 1. Oktober bis zum 31. März Fledermäuse in ihren Winterquartieren nicht gestört werden dürfen. Dieses Verbot ist im Bundesnaturschutzgesetz geregelt. In dieser Zeit sollten auch keine Begehungen oder Geocaching-Touren in Höhlen mit Fledermäusen stattfinden, wie sie teilweise von Outdoor-Anbietern oder Volkshochschulen angeboten werden.
„Fast alle heimischen Fledermausarten sind als bedrohte Tierarten eingestuft. Nur durch besondere Schutzmaßnahmen können sie erhalten werden“, erklärt der Höhlenforscher Ralph Müller vom LNV. „Fledermäuse gehören zu den Säugetieren, die einen Winterschlaf halten. So überdauern sie die insektenarme Zeit des Jahres“, so Müller weiter. Während dieser Zeit befinden sich alle Lebensfunktionen der Tiere auf Sparflamme. „Der Herzschlag geht auf ungefähr zehn Schläge pro Minute zurück und die Körpertemperatur sinkt stark ab“, weiß der Experte.
Schon geringe Änderungen der Umgebungsbedingungen, wie etwa Geräusche, können dazu führen, dass Fledermäuse während des Winterschlafs gestört bzw. aufgeweckt werden. Für den Aufwachvorgang benötigt ihr Körper sehr viel von ihren im Herbst gesammelten Fettreserven. „Das kann für die streng geschützten Tiere tödlich enden“, mahnt Müller.
Die Winterschutzzeit oder auch Fledermausschutzzeit genannt – ist eine der besonders wichtigen Maßnahmen zur Arterhaltung. Fledermäuse sind nur die prominentesten Höhlenbewohner im Winter. Allerlei andere Tiere überwintern ebenfalls in den etwa drei bis neun Grad warmen Höhlen und Höhleneingängen.
Zum Schutz der Fledermäuse und anderer Arten bittet der Dachverband der Natur- und Umweltschutzverbände in Baden-Württemberg, die im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG, §39, Abs. 6) festgeschriebenen Schutzzeiten vom 1. Oktober bis zum 31. März einzuhalten.
Download: LNV-PM130920-Fledermaus