Pressemitteilung des Landesnaturschutzverbandes (LNV), des Naturschutzbundes (NABU) und des Landesfischereivereins (LFV)
Mindestwasser und Durchgängigkeit sichern Tierwelt das Überleben
In ihrem gemeinsamen, aktualisierten Positionspapier zur Wasserkraft formulieren Landesfischereiverband BW (LFV), Landesnaturschutzverband BW (LNV) und NABU BW Anforderungen an eine Nutzung der Wasserkraftpotentiale in Baden-Württemberg unter der Prämisse eines ökologischen Fließgewässerschutzes. Dabei muss die Erhaltung und die Wiederherstellung von naturnahen und ökologisch funktionsfähigen Fließgewässern und -abschnitten erste Priorität haben.
LFV, LNV und NABU fordern als klare Rangfolge für die Erschließung des Wasserkraftpotentials die Modernisierung vorhandener Wasserkraftanlagen vor der Wiederinbetriebnahme stillgelegter, gefolgt von der Nutzung vorhandener künstlicher Stauanlagen. Den Neubau von Wasserkraftanlagen an Gewässerabschnitten, die noch einen guten ökologischen Zustand haben oder Potential für entsprechende Renaturierungsmaßnahmen bieten, lehnen die Verbände ab.
„Wasserkraftanlagen unterbrechen die Durchgängigkeit eines Fließgewässers und damit den Lebensraum für Fische und Wirbellose. Nahezu alle Tierarten der Fließgewässer sind mehr oder weniger auf Wanderungen im Gewässer angewiesen“, benennt LFV-Präsident Arnulf Freiherr von Eyb das Hauptproblem.
Gerhard Bronner, Vorsitzender des LNV, ergänzt aus wirtschaftlicher Sicht: „Je kleiner die Leistung einer Wasserkraftanlage und je naturnäher ein Fluss oder Bach ist, desto ungünstiger stellt sich das Verhältnis zwischen Nutzen und Kosten dar.“ Dies sei auch der Grund, weshalb das Umweltministerium eine Förderung für die Modernisierung und ökologische Verbesserung kleiner Wasserkraftanlagen nur für Anlagen zwischen 100 und 1000 kWh gewähre.
„Insbesondere in kleinen Bächen und Flüssen verbleibt nach Abzug der Wassermenge für die Fischtreppe und die notwendige Mindestwassermenge kaum Wasser zum Betrieb einer Wasserkraftanlage. Zudem ist der Schwallbetrieb, bei dem die Wasserhöhe teils mehrmals am Tag stark verändert wird, für Gewässerorganismen schädlich und deshalb rechtlich verboten,“ ergänzt der NABU-Vorsitzende Johannes Enssle die kritische Haltung der drei Verbände gegenüber Kleinstkraftwerken.
Immer wieder kritisieren Betreiber von Kleinst-Wasserkraftanlagen, dass die Landesregierung sie von einer Landesförderung ausschließe. Gleichzeitig würden sie von den Wasserrechtsbehörden zu kostspieligen Maßnahmen wie Fischdurchgängigkeit und Mindestwasser gedrängt. Damit soll die EU-Vorgabe der Wasserrahmenrichtlinie, der sogenannte „gute ökologische Zustand“ erreicht werden. Die drei Naturschutzverbände stehen hinter diesem Ziel der EU-Kommission. Sie halten die Wasserrahmenrichtlinie für eine wegweisende EU-Vorgabe. Mit ihr wird versucht, die Sünden der Vergangenheit an Gewässern – Begradigung, Aufstau, Einleitung von Abwässern, Düngemitteln und Vieles mehr – bestmöglich zu reparieren.
Hintergrundinformationen:
Gemeinsames LFV-LNV-NABU-Positionspapier
Fördergrundsätze „Kleine Wasserkraft“
Energieatlas Baden-Württemberg
Von den rund 1.700 Wasserkraftanlagen in BW tragen die 66 Anlagen über 1000 kW Leistung (sog. „große Wasserkraft“) rund 90 % des Anteils an erneuerbaren Strom aus Wasserkraft bei. Die restlichen rund 10 % des Wasserkraftstroms werden von der sog.“ kleinen Wasserkraft“ erzeugt. Etwa 1.100 dieser Kleinanlagen haben allerdings eine Leistung von 50 kW oder weniger und tragen gemeinsam nur zu 1 % des Wasserkraftstroms bei. Zugleich erfüllt bis heute nur ein kleiner Teil dieser leistungsschwachen Anlagen die Anforderungen der EU-Wasserrahmenrichtlinie bzw. des Wasserhaushaltsgesetzes an die Durchgängigkeit der Gewässer und ausreichende Mindestabflüsse.
Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg e. V., Olgastraße 19, 70182 Stuttgart,
Tel. 0711 – 248955-20, info@lnv-bw.de, www.lnv-bw.de
Der Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg e.V. (LNV) ist der Dachverband der Natur- und Umweltschutzverbände in Baden-Württemberg mit 33 Mitgliedsverbänden, in denen über 540.000 Einzelmitglieder organisiert sind. Der LNV vertritt nach § 51 NatSchG BW als Dachverband die Natur- und Umweltschutzverbände des Landes und ist anerkannte Naturschutz- und Umweltvereinigung nach § 3 Umweltrechtsbehelfsgesetz.