Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes wird begrüßt

LNV-Stellungnahme zum Klimaschutzgesetz an das Umweltministerium

Der LNV begrüßt, dass das Land beabsichtigt, seine Handlungsmöglichkeiten zu Gunsten des Klimaschutzes auszuschöpfen und dies in einem Gesetz zu regeln.

Zu Artikel 1: Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg (KSG BW)
Zu § 4 Abs. 1
Die Minderungsziele für die Emission treibhauswirksamer Gase halten wir für ambitioniert. Wir befürworten sie, bezweifeln aber, dass sie allein mit Landesaktivitäten erreichbar sein werden. Nötig wird auch konsequentes Handeln des Bundes sein.

Zu § 4 Abs. 2
Bei diesen planerischen Maßnahmen wird es sich überwiegend um die Minderung nachteiliger Folgen des Klimawandels (Mitigation) handeln. Hier sollte ein Schwerpunkt von Landesaktivitäten liegen, zumal z.B. mit der Landesbauordnung ein beträchtliches Reservoir klimaschützender Vorschriften in der Zuständigkeit des Landes
besteht (neben Minderung des Heizwärmebedarfs auch Minderung der sommerlichen Kühllast, Begrenzung z.B. der Beleuchtungsstärke von Werbeeinrichtungen und Schaufenstern, Einschränkung von Rasenheizungen und Flutlichtanlagen für Sportstätten). Auch vermissen wir in diesem Zusammenhang rechtliche Grundlagen
für Maßnahmen der Landesregierung zur Überarbeitung technischer Standards1 (Bioklima, Windlasten, Siedlungswasserbau).

Zu § 5 Klimaschutzgrundsatz
Wir schlagen zur Verdeutlichung, dass die Energieeinsparung das oberste Ziel ist, folgende Formulierungsänderungen (unterstrichen) am bestehenden Text vor:
Bei der Verwirklichung der Klimaschutzziele nach § 4 Absatz 1 kommt der absoluten Energieeinsparung, auch durch der effizienten Bereitstellung, Umwandlung, Nutzung und Speicherung von Energie, sowie dem Umstieg auf Ausbau erneuerbarer Energien besondere Bedeutung zu, wozu deren weiterer Ausbau notwendig ist. ..“

Zu § 6 Abs. 2 Nr. 2
Die Prioritätenreihenfolge sollte geändert werden (siehe Ausführungen zu § 5) in:
„…zur Energieeinsparung, zur Erhöhung der Energieeffizienz und zum Umstieg auf und Ausbau der erneuerbaren Energien“
Die Einschränkung der Gesetzesgeltung auf „unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit der Energieversorgung“ ist unter den heutigen Energiepreisen und dem heutigen Wirtschaftssystem wenig hilfreich bzw. sogar falsch. Wir bitten um Streichung.

Begründung: Die heutigen Energiepreise decken deren Umwelt- und Sozialkosten in keiner Weise mit ab, d.h. sie sind zu niedrig. Die Gewinne durch zu niedrige Energiepreise werden privatisiert, die Kosten sozialisiert: Die Allgemeinheit zahlt die Umweltkosten
(für Klimaerwärmung, Katastrophen usw.) und die Sozialkosten (für Arbeitslosigkeit, entstanden durch Ersatz von Arbeitskräften durch energiebetriebene Maschinen, für die nicht einmal Sozialabgaben zu entrichten sind).

Zu § 7 Abs. 1
Siehe unsere Formulierungsvorschläge bei § 5.
 
1 Z.B. DIN 1946 Raumlufttechnische Anlagen, DIN 1055-4 Windlasten im Hochbau, DIN 1986-100 Berechnung von Regenereignissen, VDI 2078 Berechnung der Kühllast klimatisierter Räume usw.


Zu § 7 Abs. 4
Wir würden uns hier eine wesentlich konkretere Formulierung wünschen. Die kommunalen Spitzenverbände sehen ein kommunales Energiemanagement als Pflichtaufgabe an – dennoch praktiziert es bisher nur eine Minderheit. Das Gesetz sollte daher eine Pflicht zum Energiemanagement für Kommunen enthalten und die Ermächtigung,
in einer Verordnung die Standards hierfür zu definieren. Insofern widersprechen wir hier ausdrücklich der Begründung zu dieses Passus: Entweder will das Land etwas erreichen, dann muss eine verbindliche Regelung in das Gesetz, andernfalls betreibt die Landesregierung politische Lyrik.

Zu § 7 Abs 5
Wir begrüßen diesen Passus ausdrücklich. Klimagerechtes und nachhaltiges Bauen muss zur Fördervoraussetzung jeglicher Landesförderung werden. Wenn auf diese Weise ein nennenswerter Teil des Bauvolumens Nachhaltigkeitsstandards unterworfen wird, so werden diese Standards endlich auch in die Breite getragen. Es muss aber gewährleistet sein, dass diese Standards nicht ins Belieben der jeweilige Fachressorts fallen, die die Förderprogramme verwalten. Standards und Vorgaben zur Umsetzung und Kontrolle müssen generell gelten.

Zu § 9 Monitoring
Vorgesehen ist bisher ein landesweites Monitoring. Wenn Monitoring als nötiges Instrument angesehen wird, um für CO2-Reduktionen zu werben und sie überhaupt messbar zu machen, so muss es an verschiedenen Ebenen ansetzen. Beispielsweise haben bisher Gemeinden keine Möglichkeit, verlässliche CO2-Bilanzen aufzustellen,
weil die Daten nicht vorhanden sind, keine Veröffentlichungspflicht besteht oder sogar Datenschutzbedenken bestehen. Diese Thematik sollte im Klimaschutzgesetz behandelt werden, mindestens über eine Verordnungsermächtigung, wenn nicht durch eine abschließende Regelung. Zugänglich gemacht werden sollten (am besten
per Internet) die Daten der Energieversorger und Schornsteinfeger auf einer möglichst niedrigen, gerade noch mit dem Datenschutz zu vereinbarenden Aggregationsebene. Die Veröffentlichungspflicht der EEG-Einspeisedaten kann hier als Maßstab dienen. Ebenso sollte eine Monitoringpflicht für Gemeinden (für ihre eigenen Liegenschaften)
eingeführt werden. Dies ist verbunden mit unseren Ausführungen zu §7 Abs 4.

Zu § 9 Abs. 3
Der LNV vermisst die Vorgabe, dass der Bericht veröffentlicht werden muss.

Zu Artikel 2: Änderung des Landesplanungsgesetzes
Keine LNV-Anmerkungen.

Wir gehen davon aus, dass die Landesregierung ihre Aktivitäten zum Klimaschutz nicht auf den vorliegenden Gesetzentwurf beschränkt, sondern darüber hinaus die rechtlichen Optionen bestehender Gesetze prüft, um in eigener Zuständigkeit Maßnahmen zum Klimaschutz zu konzipieren und umzusetzen.

LNV-Stellungnahme zum Klimaschutzgesetz