Kritik an Fördertatbeständen für Flurneuordnungen

LNV-Stellungnahme vom 27.11.2015
zum Entwurf einer Richtlinie zur Förderung der Flurneuordnung und Landentwicklung (VwVFörder-ILE)

3.1 Verfahren nach dem FlurbG ohne freiwilligen Landtausch

3.1.2.1 Zuwendungsfähige Ausführungskosten
In e) bitten wir um Ergänzung der „Erhaltung“ gemeinschaftlicher Anlagen neben der reinen „Unterhaltung“, denn auch für die Grundinstandsetzung baufälliger Anlagen wie Wege muss der Antragsteller bzw. die Gemeinde die finanzielle Verantwortung übernehmen.
In f) sollten neben der Fördermöglichkeit der Herstellung von Erholungs- und Freizeiteinrichtungen in kleinem Umfang auch Gemeinwohlbelange wie Arten- und Biotopschutz/Biotopverbund ergänzt werden. Denn es verwundert, dass Freizeiteinrichtungen gefördert werden können, Naturschutz über die gesetzlich vorgeschriebenen Ausgleich hinaus aber nicht.

3.1.2.2 Vorarbeiten
Wir gehen davon aus, dass unter „speziellen Untersuchungen, die wegen örtlicher Besonderheiten … notwendig sind“ und unter „Zweckforschungen und Untersuchungen mit modellhaftem Charakter“ insbesondere auch naturschutzfachliche Untersuchungen fallen wie Ökologische Voruntersuchung, Ökologische Ressourcenanalyse, artenschutzrechtliche Erhebungen, Erfolgskontrollen/Monitoring usw..

3.1.2.3 Bedingt zuwendungsfähige Maßnahmen
Der LNV lehnt eine finanzielle Förderung von Maßnahmen, die nach Fachgesetzen verboten sind, ab, auch wenn die Naturschutzbehörde im Einzelfall zustimmt. Hierzu gehören Entwässerung, Grünlandumbruch, Bodenmelioration, Beseitigung von Landschaftselementen. Es darf nicht sein, dass der Staat Maßnahmen finanziell fördert, die die Gesetze eigentlich verbieten, zumal sie rein privatnützig sind, also nicht dem Gemeinwohl dienen. Daher beantragen wir, dass alle Beispiele, die in 3.1.2.3 aufgeführt werden, nach 3.1.2.4 zu „nicht zuwendungsfähige Ausführungskosten“ verschoben werden.
Grünlandumbruch und Bodenmeliorationen durch Entwässerung widerspricht zudem dem Klimaschutzgesetz BW (CO2-Freisetzung), dem Bodenschutz (unter Acker entsteht kein Boden neu) und dem Moorschutz (Entwässerung von Niedermoorböden).

3.1.2.4 Nicht zuwendungsfähige Maßnahmen
Wir bitten, die Liste nicht zuwendungsfähiger Maßnahmen zu erweitern um ….
• Alle bislang unter 3.1.2.3 genannten „bedingt zuwendungsfähigen Maßnahmen“, also Entwässerungen jeglicher Art, Umwandlung von Grünland oder Ödland in Ackerland, Maßnahmen zur Beschleunigung des Wasserabflusses, Bodenmeliorationen jeglicher Art, Beseitigung von nach NatSchG BW geschützten Naturgebilden (Biotope, Biotopverbund, Biotopverbundelemente, geschützte Arten usw.). Zur Begründung siehe oben.
• Wegebau einschließlich Radwegebau im gesetzlich geschützten Gewässerrandstreifen von beidseits 10 m Breite.
Begründung: § 38 WHG besagt „Gewässerrandstreifen dienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen.“ Oberflächenversiegelung und Bodenverdichtung ist mit diesen Zielen grundsätzlich nicht zu vereinbaren.
• Wegebau durch Schutzgebiete und geschützte Flächen
wie durch besonders geschützte Biotope nach NatSchG BW, durch FFH-Lebensraumtypen sowie durch Lebensräume besonders und streng geschützter Tier- und Pflanzenarten nach BNatSchG. Es ist nicht akzeptabel, dass der Staat finanzielle Anreize bietet, gesetzlich geschützte Naturbereiche zu zerstören.
• Schlagvergrößerung,
wenn nicht zuvor die Randlinienverluste erhoben und über die auch rechtliche Sicherung z.B. von Biotopverbundflächen ausgeglichen wurden.Der LNV fordert eine gesonderte Ökopunktebewertung für solche Randlinienverluste speziell für Flurneuordnungsverfahren, weil dieses Problem bei anderen Eingriffen nicht in dem Maße wie bei agrarstrukturellen Flurneuordnungsverfahren auftritt.
• Gewässerverlegungen – auch Grabenverlegungen –
wenn damit nicht gleichzeitig die gesetzlich geforderte Renaturierung und die Entwicklung hin zu einem guten ökologischen Zustand nach WHG umgesetzt werden.
• Wegebau, der zu einer offensichtlichen Übererschließung führt,
etwa durch zwei Zuwege pro Schlag oder durch Wegeerschließung jeden Flurstücks, obwohl diese zwischenzeitlich von ein und demselben Pächter bewirtschaftet werden.
• Beseitigung von Bewirtschaftungshindernissen,
wenn diese kulturhistorisch begründete Formen oder bedeutende Biotope in sonst großen Ackerschlägen betreffen.
• Wegesanierung, Wegeerhaltung.
Dies ist Aufgabe des Unterhaltspflichtigen, zumeist der Gemeinde. Es darf zumindest nicht sein, dass eine Gemeinde ein FNO-Verfahren anstrengt oder zumindest befürwortet, weil die Wegesanierung infolge der großzügigen finanziellen Förderung durch die vorliegende Richtlinie kostengünstiger wäre als im Rahmen einer normalen Sanierung auf Gemeindekosten.

3.1.4 Allgemeines zu Zuwendungsvoraussetzungen
Wir begrüßen, dass die positive Wirkung von agrarstrukturellen FNO-Verfahren auf Natur und Landschaft nachzuweisen und zu dokumentieren ist.
Wir bitten um einen ergänzenden Satz am Ende: „Maßnahmen und Flächen für die Kompensation von Eingriffen, für den ökologischen Mehrwert und für den Biotopverbund sind rechtsverbindlich in den Plan nach § 41, ins Grundbuch sowie in das Kompensationsverzeichnis einzutragen.

3.2 Freiwilliger Landtausch
Der LNV steht dem freiwilligen Landtausch unter dem Gesichtspunkt eines geringeren Aufwands im Vergleich zu einem förmlichen normalen FNO-Verfahren positiv gegenüber.
Unter dem Gesichtspunkt des Verlusts von Biotop- und Artenvielfalt durch z.B. die Einrichtung großer Schläge und damit verbundenen Randlinienverlusten, ohne dass dieser Verlust vorher erhoben und verbindlich ausgeglichen wird, sehen wir den freiwilligen Landtausch jedoch als naturschädlich an. Hinzu kommt, dass für die Förderung freiwilligen Landtauschs kein ökologischer Mehrwert nachgewiesen werden muss.
Einer Förderung von Landtausch können wir daher nur zustimmen, wenn keine Verschlechterung der Strukturvielfalt auf der Fläche erfolgt (Ausgleich auch der Randlinienverluste) und es zu keinen Eingriffen in besonders geschützte Biotope, in FFH-Lebensraumtypen, in Lebensräume besonders und streng geschützter Arten und in den Biotopverbund kommt. Auch darf es nicht zu Eingriffen in Gewässer und die Gewässerrandstreifen oder zu Verschlechterungen für die Gewässer kommen.
Unter gleichem Vorbehalt unsererseits steht die Förderung der Beseitigung von sogenannten „Bewirtschaftungshindernissen“, siehe unsere Anmerkungen unter 3.1.2.4.
Die Verlegung und Neuanlage von Gräben widerspricht sowohl dem Renaturierungsgebot des WG BW als auch dem Verschlechterungsverbot der WRRL, sofern es sich bei diesen Gräben um begradigte ehemalige Bäche handelt. Eine staatliche Förderung ist unserer Ansicht nach daher nicht denkbar. Handelt es sich um Entwässerungsgräben, so widerspricht eine staatliche Förderung dem Klimaschutzgesetz BW (CO2-Freisetzung) und dem Schutz von Niedermoorböden (Moorschutzkonzeption BW).

3.3 Freiwilliger Nutzungstausch
Hier gilt das unter 3.2 zum freiwilligen Landtausch bereits Gesagte. Durch den freiwilligen Nutzungstausch und dessen Förderung darf es insbesondere nicht zu einem Verlust Arten- und Strukturvielfalt auf diesen Flächen kommen, zumal für die Förderung freiwilligen Nutzungstauschs kein ökologischer Mehrwert nachgewiesen werden muss.

3.4 Maßnahmen der Dorferneuerung ländlich geprägter Orte in Flurneuordnungen
Der LNV begrüßt den Fördertatbestand im Grundsatz. Ortswegebau ist allerdings unwichtig bzw. abzulehnen und allenfalls die innerörtliche Wegeverlegung infolge des Neuzuschnitts der Grundstücke förderwürdig. Statt „Grünordnungsmaßnahmen“ im Ortsbereich halten wir die innerörtliche Freiflächensicherung (als Gewässerrandstreifen, Überschwemmungsgebiete, Naturerlebnisräume, Lebensräume für Tiere und Pflanzen) für wichtiger.
Die Pflicht in 3.4.4 zum Nachweis eines ökologischen Mehrwerts begrüßen wir.

3.5 Dem ländlichen Charakter angepasste, nicht gemeinschaftliche Infrastrukturmaßnahmen in Flurneuordnungen
Im Grundsatz begrüßt der LNV diesen Fördertatbestand. Allerdings sollten klare Einschränkungen erfolgen:
• Tagestouristische Attraktionen, die in erster Linie umfangreichen PKW-Verkehr aus großen Entfernungen anziehen, statt Übernachtungsgäste, sollten nicht gefördert werden.
• Wegeneubau, sowohl von Wander- als auch von Radwegen, ist in Baden-Württemberg mit seinem ohnehin zu dichten Netz auch an land- und forstwirtschaftlichen Wegen nicht mehr notwendig, insbesondere nicht seine Förderung mit Steuergeldern. Wir weisen darauf hin, dass das entsprechende Wegebaugebot bei der Novellierung des Naturschutzgesetzes, das auch für die Regelungen zur Erholung zuständig ist, ersatzlos entfallen ist. Eine Förderung von Wegeneubau kommt nur dann in Frage, wenn er deutliche Vorteile für den Naturschutz durch Besucherlenkung bringt und flächenneutral stattfindet, also ein anderer Weg gleichzeitig aufgelöst wird. Radwege sollten auf bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Wegen verlaufen und aus den gesetzlich geschützten Gewässerrandstreifen herausverlegt werden.
• Beim Lückenschluss von (Privat-)Wegen ist vorab zu prüfen, ob er zu einer Beunruhigung in naturschutzfachlich wertvollen Gebieten führen kann, die bislang durch eben diese Wegelücke noch wenig beunruhigt waren. Eine Förderung lehnen wir in solchen Fällen ab.

Maßnahmen zur Erhaltung der Kulturlandschaft begrüßen wir und schlagen die Aufnahme einer Liste von Beispielen vor:
• Erstpflege von Kulturbiotopen wie Freistellung von Wiesen in Schwarzwaldtälern, -Wiederherstellung verlandeter Teiche,
• Schafställe, Wetterschutzhütten für Weidevieh, Grundanschaffung von Rindern, Schafen oder Ziegen zu Landschaftspflegezwecken, Zusammenlegung von Hangflächen für die extensive Beweidung, um die Verbuschung infolge Nutzungsaufgabe zu verhindern, dafür notwendiges Zaunmaterial, Wiederherstellung von Schafswanderwegen,
• Besucherlenkung (einschließlich Wetterschutzhütten) sowie Anlage von Beobachtungsständen
• Herstellung des Biotopverbunds einschließlich von Wildtierkorridoren: Sicherung und Neuschaffung von Korridorelementen,

Die Pflicht in 3.5.4 zum Nachweis eines ökologischen Mehrwerts begrüßen wir.

3.6 Sonstige Bestimmungen

3.6.4 Effiziente Mittelverwendung
Der LNV hält es nicht für eine effiziente Mittelverwendung, wenn das Wegenetz „an der jeweils aktuell möglichen Maschinentechnik“ und „entsprechend den künftigen betriebswirtschaftlichen Anforderungen“ orientiert wird. Zum einen ist es schlicht nicht finanzierbar, das Wegenetz bei jeder Vergrößerung der Landmaschinen umzubauen und anzupassen. Zum anderen werden mit der zunehmenden Größe und vor allem den Achslasten der landwirtschaftlichen Maschinen die Grundsätze des Bodenschutzes und der Hochwasservorsorge missachtet, Verdichtung und fehlende Wasseraufnahmekapazität sind die Folge.
Die „aktuell mögliche Maschinentechnik“ widerspricht auch den Bestimmungen in 3.6.5, wonach „Anlagen auf das zur Erfüllung der Aufgabe erforderliche Maß zu beschränken“ sind. Wir bitten daher um Änderung.

3.6.5 Herstellung und Unterhaltung gemeinschaftlicher Anlagen
Wir bitten im letzten Satz um eine Ergänzung: „Die sachgemäße Unterhaltung und Erhaltung der geförderten Anlagen“, siehe auch unsere Anmerkungen zu 3.1.2.1.e.

4 Integriertes ländliches Entwicklungskonzept (ILEK)
Die Förderung von integrierten ländlichen Entwicklungskonzepten begrüßen wir, ebenso die Festlegung einer Liste von Pflichten zu dessen Inhalt (Stärken-Schwächen-Analyse, Entwicklungsziele, Stategie zur Umsetzung, Kriterien zur Bewertung der Zielerreichung usw.) und das Einbeziehen auch der Umweltverbände in die Erarbeitung des Konzeptes (in 4.6.4).
Allerdings lässt die Nachfrage nach derartigen Gemeinde-übergreifenden Entwicklungskonzepten zu wünschen übrig. Wir schließen daraus, dass die gewünschte Förderung der Zusammenarbeit von Gemeinden im Vergleich zum Normalverfahren nicht attraktiv genug ist bzw. die Fördermittel für Feldwegebau im Normalverfahren im Verhältnis zu hoch angesetzt sind. Ländliche Entwicklungskonzepte sollten Grundlage und Vorbedingung für Feldwegebau sein.

Dr. Anke Trube

LNV-Stellungnahme
zur Förderung der Flurneuordnung

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.