LNV-Info 12/2007
Immer wieder taucht die Frage auf, ob sich Licht durch künftige Straßenbeleuchtung oder Flutlicht auf Sportplätzen und in Gewerbegebieten negativ auf Fledermauspopulationen auswirkt.
Beleuchtung von Gebäuden mit Fledermauskolonien, vornehmlich Kirchen, sollten unterbleiben, da Kolonien beobachtet wurden, die daraufhin das Quartier verlassen haben. Vorallem die mausohrartigen Fransen-, Bechsteinfledermaus und das Große Mausohr sind sehr lichtscheu.
Andererseits jagen viele Arten im Schein von Straßenlaternen und Flutlichtanlagen. Für diese Tiere dürfte die Anlockwirkung von Licht auf Insekten für die Jagd von Vorteil sein. Zu solchen Arten zählen Abendsegler, Zwergfledermaus und Breitflügelfledermaus.
Deshalb ist die Frage der Störwirkung von Lichtquellen nicht leicht zu beantworten. Für Fledermäuse kann Licht je nach Art unterschiedliche Wirkungen haben. Während die einen durch die Jagd an Beleuchtungskörpern profitieren, ist das Weglocken von Insekten durch Licht für lichtscheue Fledermausarten eher von Nachteil.
Fledermäuse gehören zu den streng geschützten Arten und sind nach der FFH-Richtlinie (dort im Anhang IV) auch außerhalb von Natura 2000-Gebiete geschützt (Art 12 ff.). Wenn im Rahmen von Bauvorhaben Verdacht auf Vorkommen von Fle-dermausarten besteht, ist grundsätzlich eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) durch den Vorhabensträger in Auftrag zu geben. Die Pflicht dazu ergibt sich aus § 42 und § 62 BNatSchG.
Können solche Arten von Bauvorhaben betroffen sein, ist eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung oder Befreiung notwendig. Zuständig ist hierfür im Falle
• von besonders geschützten Arten die untere Naturschutzbehörde im Landratsamt
• von streng geschützten Arten wie den Fledermausarten die höhere Naturschutz-behörde im Regierungspräsidium (siehe Naturschutz-Zuständigkeits-Verordnung).
Ingrid Kaipf, Arbeitsgemeinschaft Fledermausschutz (AGF)
Anke Trube, LNV-Geschäftsstelle