LNV-Stellungnahme an das Ministerium Ländlicher Raum
Der LNV geht davon aus, dass es sich bei dieser Änderung des Fischereigesetzes lediglich um eilige Teiländerungen des Gesetzes handelt und noch nicht um die im Koalitionsvertrag (S. 42) vereinbarte grundsätzliche Überarbeitung des Landesfischereigesetzes.
Daher nehmen wir im Folgenden nur zu den jetzt geplanten Änderungen
Stellung:
Zu § 3 Abs. 4 (Fischereirecht als Privatrecht)
Aus LNV-Sicht reicht ein Hinweis auf das Fischereirecht als Privatrecht nach BGB aus. Der Schutz gegen Störungen der Ausübung dürfte bereits in anderen Gesetzen geregelt sein und ist hier verzichtbar.
Zu § 4a (neu; Duldungspflichten für Fischereiberechtigte)
Wir schlagen als Überschrift „Duldungspflichten“ anstelle „Verpflichtungen“ vor.
Die Einführung eines Anordnungsrechts für Fischereibehörden begrüßt der LNV. Da es sich bei den Landespflichten zum Monitoring, zu Untersuchungen und zu Berichtspflichten um naturschutzrechtliche und wasserrechtliche Vorschriften handelt (vor allem FFH-, Vogelschutz- und Wasserrahmenrichtlinie der EU), sollte dieses Recht allerdings nicht allein für die Fischereibehörde eingeführt werden. Der LNV
gibt zu bedenken, dass auch höhere Krebse und Muscheln sowie alle „Fischnährtiere“, also Makrozoobenthos unter das Fischereigesetz, aber eben auch unter das Monitoring nach FFH- oder WRRL oder landeseigenen Pflichten fallen.
Wir bitten um Prüfung, ob eine generelle Entschädigungspflicht für das Überlassen von Fischen nicht unverhältnismäßig bzw. bereits von den Gemeinwohlpflichten abgedeckt ist. Die Entnahmen dürften sich im Bereich bis wenige Kilogramm Fisch bewegen. Der Verwaltungsaufwand einer Entschädigungspflicht dürfte größer als der Verkaufswert der Fische sein.
Zu § 7 Abs. 3 (Gericht für Beschwerden gegen Fischereirechtseintragung)
keine Anmerkungen (außer: „Beschwerde beim ….“ statt „zum“) zu § 8 Abs. 2 Satz 1 (zum Vorkaufsrecht von Fischereirechten)
Der LNV bittet um Klarstellung, dass das Vorkaufsrecht nach Abs. 3 (für das Land) dem Vorkaufsrecht nach Abs. 2 (Pächter benachbarter Abschnitte) vorgeht.