LNV Stellungnahme zum zum Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt in Baden-Württemberg (DLR-Gesetz BW)
der LNV dankt für die Zusendung der Unterlagen zum oben genannten DLR-Gesetz BW und die damit verbundene Möglichkeit zur Stellungnahme.
Der Natur- und Umweltschutz ist insofern von der Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in Landesgesetz betroffen, als im Naturschutzgesetz die notwendige Genehmigung für das Gewerbliche Sammeln wild lebender Tiere und Pflanzen auf einen sog. „Einheitlichen Ansprechpartner“ übertragen werden kann.
In § 45 NatSchG BW soll dazu ein Absatz 3 mit entsprechendem Inhalt und Verweisen auf die § 42a und §§ 71a bis 71 e des LVerwVerfG erfolgen. Danach gilt eine Genehmigung als erteilt, wenn sich die federführende Behörde nicht binnen 3 Monaten ab Eingang vollständiger Unterlagen gegenteilig geäußert hat.
Die Einführung von Fristen sieht der LNV kritisch, solange die personelle Mindestausstattung der zuständigen Fachbehörde nicht ebenfalls geregelt ist. Von den unteren Naturschutzbehörden ist uns bekannt, dass sie zum Teil mit nur einer einzigen Stelle ausgestattet sind, die für alle Arbeiten im Bereich des Naturschutzes auf Landkreisebene zuständig ist.