LNV-Stellungnahme
zur Verordnung des Umweltministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden in seinem Geschäftsbereich
(Gebührenverordnung UM – GebVO UM)
I. 0.5 Rechtsbehelfe
Hier sollten die Gebühren wie in II. Nr. 17 (Rechtsbehelfsverfahren im Umweltinformationsrecht) reduziert werden.
II. Nr. 19.1.1 Gebührenbefreiung für öffentliche Leistungen, die im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit auf dem Gebiet des Naturschutzes erforderlich werden.
Hier sollte klargestellt werden, dass von den ehrenamtlich tätigen Naturschutzverbänden veranlasste Amtshandlungen einbezogen sind. Die jetzige überkommene Formulierung hatte wohl nicht auf diese Tätigkeiten abgezielt und wird deshalb nach unseren Erfahrungen auch nicht ohne weiteres so verstanden. Ferner sollte der Umweltschutz ausdrücklich einbezogen werden.
Begründung
Die europarechtlich geprägte Rechtsentwicklung auf dem Gebiet des Natur- und Umweltschutzes muss auch im Gebührenrecht berücksichtigt werden, nicht nur wenn es konkrete Vorgaben wie im Umweltinformationsrecht gibt.
Natur- und Umweltschutzverbände haben inzwischen auch nach der deutschen Rechtsprechung die Aufgabe, etwa Defizite im Bereich des Landschaft- und Naturschutzes aufzudecken und als außenstehende Sachwalter der Interessen der Natur ihren naturschutzfachlichen Sachverstand einzubringen. Sie sollen durch die Beteiligung die Möglichkeit bekommen, „mit ihrem Sachverstand in ähnlicher Weise wie Naturschutzbehörden die Belange des Naturschutzes in das Verfahren einzubringen“ (BVerwG, Urt. v. 27.02.2003 – 4 C 19.95). Konkret können sie zum Schutz der Natur behördliches Tätigwerden erzwingen (Umweltschadensgesetz) und sog. altruistische Rechtsbehelfe einlegen (Umweltrechtsbehelfsgesetz, § 64 BNatschG, § 50 NatSchG Baden-Württemberg). Dabei werden von ihnen anders als von Privatpersonen fachliche fundierte Äußerungen, insbesondere: Bestandsinformationen zu Natur- und Umwelt (Tier- und Pflanzenarten, hydrogeologische Situation, Luftbelastung, absehbare Folgen des Vorhabens), und kritische Auseinandersetzungen mit dem vorhandenen Material unter natur- und umweltschutzfachlichen Gesichtspunkten erwartet (BVerwG, Urt. v. 22.01.2004, 4 A 4.03).
Mit diesem durchaus im öffentlichen Interesse anerkannten Tätigwerden verträgt es sich nicht, die Naturschutzvereinigungen wie jeden, der im eigenen Interesse Amtshandlungen verursacht, zu Gebühren heranzuziehen, auch wenn sie (noch?) nicht generell Gebührenfreiheit nach § 10 LGebG genießen und (noch?) keine Gebührenbefreiung im öffentlichen Interesse nach § 11 Abs. 1 LGebG angeordnet ist. Es wirkt vielmehr widersprüchlich, wenn ehrenamtliche Arbeit ohne weiteres mit Gebühren für behördliche Arbeit belegt wird, gerade auch wenn die Auffassung der Naturschutzvereinigung nicht mit der behördlichen übereinstimmt. Hinzu kommt, dass gemeinnützige Verbände grundsätzlich mittellos sind.