LNV-Info 7/2016
Tipps für die Naturschutzverbände
Im LNV-Info Nr. 06/2016 wurde erklärt, zu welchen Planungs- und Zulassungsverfahren anerkannte Naturschutzvereinigungen Einwendungen abgeben können und welche Klagemöglichkeiten bestehen. Das vorliegende LNV-Info soll dabei helfen, selbst eine Stellungnahme zu verfassen.
LNV-INFO
Stellungnahmen schreiben
Inhalt
Worauf sollte bei der Erarbeitung einer Stellungnahme besonders geachtet werden?
Übung macht den Meister
Wie muss eine Stellungnahme formal aussehen?
Checkliste für Ihre Stellungnahme
Worauf sollte bei der Erarbeitung einer Stellungnahme besonders geachtet werden?
Grundsätzlich gibt es keine gesetzliche Begrenzung hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung einer Stellungnahme. Schwerpunkte und Ausführlichkeit können sich nach den besonderen Orts- oder Fachkenntnissen des Verfassers der Stellungnahme richten oder von strategischen Überlegungen abhängen: Stellungnahmen zu kritischen Verfahren sollten sicherlich ausführlicher sein als solche zu „Bagatellfällen“. Insbesondere bei Verfahren, gegen die zu einem späteren Zeitpunkt eine Verbandsklage geführt werden soll, ist eine sorgfältige Auseinandersetzung mit den Antragsunterlagen erforderlich.
Eine Stellungnahme kann sich durchaus auch nur auf einzelne Aspekte einer Planung bzw. eines Vorhabens beschränken, beispielsweise die Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter (z. B. Boden, Wasser, Biotope) oder Artengruppen (z. B. Fledermäuse).
Es ist auch möglich, sich der Stellungnahme eines anderen Verbandes vollumfänglich oder in einzelnen Punkten anzuschließen. In einem solchen Fall schicken Sie am besten eine Kopie der Stellungnahme mit oder verweisen möglichst konkret auf das Schreiben (Absender, Datum, ggf. Aktenzeichen).
Bevor man eine Stellungnahme verfasst, sollte man folgende Fragen klären:
Wie soll die generelle Zielrichtung der Stellungnahme aussehen?
Ablehnung der Planung bzw. des Vorhabens; Änderung in Grundzügen (Alternativen); Anregungen (z. B. Änderung der Ausgleichsmaßnahmen); keine Bedenken; Zustimmung?
Möchte man sich die Option auf eine Verbandsklage offen halten?
Dann sind ausführliche und gut begründete Argumente nötig, und es kann sinnvoll sein, bereits beim Verfassen der Stellungnahme juristischen Sachverstand hinzuzuziehen. Bereits jetzt sollte man die finanziellen Ressourcen und die Arbeitskapazität im Auge behalten.
Anregungen und Kritik an der Planung bzw. dem Vorhaben oder den jeweiligen Unterlagen sind immer möglichst konkret und nachvollziehbar zu formulieren.
Generell empfiehlt es sich, sich bei der Erarbeitung einer Stellungnahme mit folgenden Gesichtspunkten auseinander zu setzen:
• Aussagen zu den Auswirkungen der Planung bzw. des Vorhabens auf Natur und Landschaft:
o Welche Schutzgüter sind betroffen? Auf welche Weise?
o Wurde der Sachverhalt korrekt ermittelt (liegen z. B. aktuelle und fachgerechte Kartierungen vor) und alle Auswirkungen des Plans/Vorhabens auf die Schutzgüter dargestellt?
• Liegen die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen vor?
o Wurde die Eingriffsregelung (§§ 13 ff BNatSchG bzw. §§ 14 ff NatSchG ) korrekt abgearbeitet, also Vermeidung und Minimierung der Eingriffsfolgen, Alternativenprüfung (Standort, Verkleinerung, technische Änderungen…), gleichartige Wiederherstellung bei unvermeidbaren Beeinträchtigungen, gleichwertiger Ersatz bei nicht ausgleichbaren Eingriffen etc.?
o Bei Betroffenheit eines Schutzgebietes (z. B. NSG, Nationalpark): Liegen die Voraussetzungen für eine Befreiung von den Ge- und Verboten der Schutzgebietsverordnung vor?
o Bei Betroffenheit eines FFH- oder Vogelschutzgebietes: liegt eine FFH-Verträglichkeitsprüfung vor, wurde diese korrekt durchgeführt?
o Ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich und wurde diese korrekt durchgeführt?
• Prüfung der Art und Weise der Beteiligung:
o Wurde den Naturschutzverbänden eine hinreichende Beteiligungsfrist eingeräumt?
o Konnten alle relevanten Unterlagen eingesehen werden?
Eine Ortsbesichtigung ist meist sinnvoll, um sich einen Überblick über die Situation im Plan- bzw. Vorhabensgebiet zu verschaffen und um Wechselwirkungen mit Nutzungen oder Beeinträchtigungen von benachbarten Flächen zu erkennen. Außerdem kann so der Bestandsplan, in dem die Biotoptypen dargestellt sind, auf Richtigkeit überprüft werden.
Übung macht den Meister
Haben Sie keine Angst vor dem „Unterlagenberg“ oder technischen Ausdrücken und scheuen Sie sich nicht, bei Behörden oder Vorhabenträgern nachzufragen, wenn Sie etwas nicht verstehen. Sie können auch in der Stellungnahme auf Unklarheiten oder offene Fragen hinweisen.
Auf Bauchgefühl hören
Vertrauen Sie auf Ihr Bauchgefühl und den gesunden Menschenverstand! Wenn Ihnen an dem Vorhaben bzw. den Antragsunterlagen etwas seltsam bzw. unlogisch vorkommt (z. B. die Argumentation, dass betroffene Arten ins Umfeld ausweichen können, obwohl keinerlei Angaben zur Habitatausstattung im Umfeld des Vorhabens gemacht werden und auch keine Angaben zu dort bereits vorhandenen Populationen vorliegen), ist es das meistens tatsächlich. Es kann sich lohnen, sich an diesem Punkt weiter in die Antragsunterlagen zu vertiefen, um Unstimmigkeiten aufzudecken. Sie sollten in Ihrer Stellungnahme auf solche Unstimmigkeiten hinweisen und um Klärung bitten.
Prioritäten setzen
Wenn sich zeitgleich mehrere Verfahrensunterlagen bei Ihnen ansammeln, setzen Sie den Schwerpunkt auf aus Ihrer Sicht kritische Planungen und Vorhaben. Geben Sie lieber weniger aber dafür fundierte Stellungnahmen ab als viele „halbherzige“.
Wenn Sie aus zeitlichen Gründen keine Stellungnahme abgeben können, sollten Sie das der Behörde kurz schriftlich mitteilen, beispielsweise mit dem Satz
„Vielen Dank für die Übersendung der Antragsunterlagen zum Vorhaben XY und die Gelegenheit zur Stellungnahme. Leider war es dem ehrenamtlich tätigen LNV-Arbeitskreis XY zeitlich nicht möglich, sich mit den umfangreichen Unterlagen fundiert auseinanderzusetzen. Wir bitten jedoch um Beteiligung im weiteren Verfahren.“
Auf diese Weise kann Ihr „Schweigen“ nicht automatisch als Zustimmung zu der Planung oder dem Vorhaben gewertet werden.
Unterlagen sichten
Lassen Sie sich von den oft sehr umfangreichen Verfahrensunterlagen, die auf Ihrem Schreibtisch landen, bitte nicht entmutigen! Konzentrieren Sie sich auf die Unterlagen, die sich mit „Natur und Landschaft“ beschäftigen. Wichtig sind vor allem:
• Die allgemeinverständliche Zusammenfassung für einen ersten Überblick über das Vorhaben.
• Der Landschaftspflegerische Begleitplan (LBP). Er enthält eine Bestandsaufnahme des Ist-Zustandes und des Plan-Zustandes des betroffenen Gebietes. Die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter (Boden, Wasser, Klima, Tiere, Pflanzen etc.) werden dargestellt und Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und Kompensation der Eingriffe entwickelt. In einer Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung wird der „Ausgangswert“ eines Gebietes dem Planzustand gegenübergestellt und durch Inwertsetzung der Kompensationsmaßnahmen versucht, den durch die Eingriffe hervorgerufenen „Wertverlust“ auszugleichen. Der LBP fasst meist auch die Ergebnisse und erforderlichen Maßnahmen aus anderen Unterlagen, wie der artenschutzrechtlichen Prüfung oder der Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung, zusammen.
• Der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag (auch Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, SaP) untersucht die Auswirkungen des Vorhabens auf die vorkommenden europarechtlich streng geschützten Arten und schlägt Vermeidungs- und (zeitlich vorgezogene) Kompensationsmaßnahmen, sog. CEF-Maßnahmen, vor.
• Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP).
• Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung (bei Betroffenheit von FFH- oder Vogelschutzgebieten).
• In der Bauleitplanung: Begründung mit Umweltbericht.
Sind die Unterlagen vollständig oder sollen noch Gutachten nachgereicht werden? Haken Sie ggf. bei der Behörde nach oder fügen Sie in Ihrer Stellungnahme den Satz ein:
„Wir bitten um zeitnahe Übersendung der nachzureichenden Unterlagen und behalten uns vor, zu diesen zu einem späteren Zeitpunkt ebenfalls Stellung zu nehmen.“
Unterlagen kritisch lesen
Jeder achtet bei der Durchsicht von Verfahrensunterlagen auf andere Dinge, je nach persönlichen Kenntnissen und Erfahrungsschatz. Folgende Liste ist als Anregung zu verstehen und nicht abschließend:
• Sind die Unterlagen in sich schlüssig?
• Ist ein Bedarf für das Vorhaben/die Planung (z. B. Neuausweisung von Wohnbauflächen) überhaupt gegeben? Hilfreich sind hier z. B. die Bevölkerungsprognosen des statistischen Landesamtes .
• Wurden alle zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf Natur und Landschaft erkannt und beschrieben?
• Wurden (naturverträglichere) Alternativen geprüft, z. B. eine Verlegung des Standortes oder technische Alternativen, die mit geringeren Auswirkungen auf Natur und Landschaft verbunden wären?
• Sind die Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen durchdacht und vollständig, lassen sich beispielsweise Bodenversiegelungen noch weiter reduzieren?
• Sind die Unterlagen, v. a. Kartierungen der Biotope und Arten, aktuell (nicht älter als 5 Jahre), wurden alle relevanten Vorkommen erfasst?
• Entspricht die Erfassung von Biotopen und Tieren den üblichen Standards? Kartierhinweise bzw. -anleitungen findet man z. B. auf den Internetseiten der LUBW: Biotoptypen → www.fachdokumente.lubw.baden-wuerttemberg.de > Natur und Landschaft > Berichte > Biotope in Baden-Württemberg > Kartierung und Schutz > Biotopkartierung
Kartierhinweise im Zusammenhang mit Windenergie-Planungen unter www.lubw.baden-wuerttemberg.de > Themen > Natur und Landschaft > Artenschutz > Windkraft und Naturschutz
• Wurden neben den europarechtlich geschützten Arten auch die „nur“ national besonders geschützten Arten, wie z. B. Erdkröte und Feuersalamander, berücksichtigt? Werden sie durch geeignete Maßnahmen vor Beeinträchtigungen geschützt (beispielsweise durch Bauzeitenbeschränkungen, Amphibientunnel o.ä.)?
• Sind die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen sinnvoll und tatsächlich geeignet, die Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft auszugleichen?
• Ist eine ökologische Baubegleitung/Bauüberwachung sinnvoll und vorgesehen?
• Wer pflegt die Kompensationsmaßnahmen und überprüft ihre Funktionsfähigkeit (bspw. Neupflanzungen, Kleintierdurchlässe, Fledermauskästen…)? Wer kümmert sich ggf. um Reparatur oder Ersatz?
• Bei immissionsschutzrechtlichen Verfahren, wie die Errichtung von Tierhaltungsanlagen, sind ggf. Stickstoffeinträge in nährstoffarme Biotope besonders kritisch (Stichwort „Critical Load“). Wurden die Auswirkungen des Vorhabens korrekt ermittelt und beispielsweise auch bereits vorhandene Belastungen berücksichtigt (Kumulationswirkung)?
Siehe auch die Hinweise zu den gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen auf Seite 2.
Auf Formalien achten
Achten Sie auf eine form- und fristgerechte Abgabe Ihrer Stellungnahme (siehe Kapitel 3), die möglichst umfassend sein oder kritische Punkte/Probleme zumindest grob anschneiden sollte. Ggf. können Sie einen Satz einfügen:
„Aufgrund der Fülle der Informationen / der umfangreichen Antragsunterlagen war es uns in der Kürze der Zeit leider nicht möglich, zu allen Punkten (fundiert) Stellung zu nehmen. Wir behalten uns vor, zum Erörterungstermin weitere Fragen, Feststellungen und Einwände vorzutragen.“
Wie muss eine Stellungnahme formal aussehen?
Wenn Naturschutzvereinigungen ihre Mitwirkungsrechte wahrnehmen, müssen die Stellungnahmen den formalen Anforderungen, die im Gesetz und von den Gerichten vorgegeben sind, eingehalten werden. Im Folgenden werden daher die wichtigsten Anforderungen an eine naturschutzfachliche Stellungnahme vorgestellt:
Stellungnahmen müssen schriftlich und eigenhändig unterschrieben bei den angegebenen Stellen fristgerecht eingehen. Dies kann per Boten oder postalisch erfolgen. Eine Übermittlung der unterzeichneten Stellungnahme per Fax ist möglich. Im Zweifelsfall muss der Naturschutzverband den fristgerechten Eingang nachweisen, weshalb ein Beleg (z. B. Empfangsquittung; Faxnachweis; Einschreiben) sinnvoll ist. Eine Übermittlung per E-Mail reicht für diesen Nachweis nicht aus.
Fristgerecht
Die Stellungnahmen müssen innerhalb der Äußerungsfrist nach öffentlicher Bekanntmachung bzw. behördlicher Fristsetzung bei den dort angegebenen Stellen eingehen. Eine Verlängerung von Fristen ist nicht immer möglich.
Die Verwaltung kann verspätete Stellungnahmen zwar berücksichtigen; diese berechtigen dann aber nicht mehr zur Klage. Denn eine Stellungnahme, die nicht während der gesetzlich vorgegeben Frist abgegeben wird, gilt als „präkludiert“. Das bedeutet, dass alle nicht innerhalb der Frist vorgebrachten naturschutzfachlichen Einwände nicht mehr in einem späteren Rechtsbehelfsverfahren berücksichtigt werden müssen.
Achtung: Für Verfahren, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt werden muss, erklärte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 15. Oktober 2015
(C-137/14) die deutschen Präklusionsvorschriften, wonach die gerichtliche Kontrolle von Genehmigungsentscheidungen auf solche Argumente bzw. Umstände beschränkt ist, die innerhalb der Einwendungsfrist im Verwaltungsverfahren vorgebracht wurden, für europarechtswidrig! Begründet wurde dies mit dem Ziel des Artikels 11 der UVP-Richtlinie, „eine umfassende materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung zu ermöglichen“.
Gerichte dürfen nun die aufgrund einer Klage durchzuführende Überprüfung einer Genehmigung von UVP-pflichtigen Vorhaben nicht mehr unter Berufung auf eine „Präklusion“ des Vorbringens beschränken. Das Urteil entfaltet seine Wirkung allerdings nur bei Klagen gegen solche Genehmigungen, da allein diese Gegenstand des Art. 11 UVP-Richtlinie sind (für weitere Einzelheiten siehe IDUR-Schnellbrief Nr. 192 von September/Oktober 2015).
Im Namen der anerkannten Naturschutzvereinigung
Die Orts- und Kreisverbände einer anerkannten Naturschutzvereinigung können eine Vollmacht ihres jeweiligen Landesverbandes erlangen und grundsätzlich auch selbst Untervollmachten ausstellen, die Verfahren in ihrem Auftrag zu bearbeiten.
Stellungnahmen müssen bei Verfahren, hinsichtlich derer ein späterer Klagewille nicht auszuschließen ist, immer im Namen und mit Vollmacht der anerkannten Vereinigung abgegeben werden. Denn klageberechtigt ist später immer nur die anerkannte Vereinigung selbst, nicht deren Untergruppierungen wie z. B. Ortsgruppen.
Inhaltliche Anforderungen an die Stellungnahmen
Bei Stellungnahmen von anerkannten Naturschutzvereinigungen wird aufgrund ihrer besonderen Sachkenntnis eine umfangreichere und tiefergehende Darstellung gefordert als bei Privatpersonen.
Die Rechtsprechung hat dabei (unter anderem) die folgenden Vorgaben entwickelt:
• In den Stellungnahmen muss erkennbar sein, welches Schutzgut durch das jeweilige Vorhaben betroffen wird und welche Beeinträchtigungen ihm nach Ansicht des Einwenders drohen. Insbesondere sind Bestandsinformationen zu Natur- und Umwelt (Tier- und Pflanzenarten, hydrogeologische Situation, Luftbelastung, absehbare Folgen des Vorhabens) anzugeben.
• Auch die räumliche Zuordnung eines Vorkommens oder einer Beeinträchtigung ist zu spezifizieren, wenn sie sich nicht ohne weiteres von selbst versteht.
• Bei den Anforderungen, die an die Stellungnahme gestellt werden, sind auch die Unterlagen der Vorhabenträger zu berücksichtigen. Als Grundsatz gilt dabei Folgendes: Je umfangreicher und intensiver die vom Vorhabenträger erfolgte Begutachtung und fachliche Bewertung ausgearbeitet ist, umso intensiver muss auch die Auseinandersetzung mit dem vorhandenen Material ausfallen.
• Aus der Stellungnahme muss insgesamt dem Vorhabenträger und der entscheidenden Behörde hinreichend deutlich werden, aus welchen Gründen zu welchen im Einzelnen zu behandelnden Fragen weiterer Untersuchungsbedarf besteht oder einer Wertung nicht gefolgt werden kann.
Stuttgart, 19.08.2016 gez. Julia Flohr
LNV-INFO
Stellungnahmen schreiben
Checkliste für Ihre Stellungnahme
Auf Formalien achten:
• Adressat korrekt benennen (zuständige Behörde)
• Aktenzeichen der Behörde
• Datum
• Korrekter Betreff
• Abgabefrist einhalten! Ggf. rechtzeitig eine Fristverlängerung bei der Behörde beantragen (eine Verlängerung von Fristen ist nicht immer möglich! Fragen Sie rechtzeitig bei der Behörde nach)
• Stellungnahme erfolgt im Namen welchen Verbandes/welcher Verbände? („Namens und mit Vollmacht des Landesnaturschutzverbandes Baden-Württemberg e.V./des Landesverbandes XY nehme ich/nimmt der LNV-Arbeitskreis XY wie folgt Stellung…“)
• Name, Anschrift, Unterschrift des Einwenders
• Abgabe der Stellungnahme bei wichtigen Verfahren per Post (ggf. per Einschreiben) oder Fax
Zum Inhaltlichen:
• Abstimmung der grundsätzlichen Zielrichtung der Stellungnahme mit ggf. mitwirkenden anderen Naturschutzverbänden. Falls eine Klage im Raum steht: zuvor mit dem jeweiligen Landesverband abstimmen!
• In einem Einleitungssatz ggf. für die Bereitstellung der Unterlagen und die Möglichkeit zur Stellungnahme bedanken.
• Grundsätzliche Einstellung zur Planung/zum Vorhaben am besten zu Beginn klarstellen und/oder am Ende als Fazit darlegen (v.a. bei längeren Stellungnahmen sinnvoll).
• Grundsatzkritik äußern, aber je nach Zielrichtung der Stellungnahme stärker (komplette Ablehnung) oder schwächer (Aufzeigen von Alternativen) gewichten.
• Stellungnahme klar gliedern, z. B. in Anlehnung an den Landschaftspflegerischen Begleitplan
oder Umweltbericht einzelne Punkte abhandeln.
• Möglichst präzise formulieren – „in der Kürze liegt die Würze“. Bei potenziellen Klageverfahren kann allerdings Ausführlichkeit geboten sein.
• Begründung/Argumente: keine bloßen Behauptungen aufstellen sondern Aussagen möglichst begründen (beispielsweise durch eigene Beobachtungen vor Ort, Unstimmigkeiten in den Antragsunterlagen o. ä.).
• Forderungen bzw. Alternativvorschläge ebenfalls begründen und ggf. in Text und Karte darstellen. Dabei keinen Anspruch auf einen ausgereiften Vorschlag erheben, sondern die Behörde um Prüfung bitten, z. B. „Das Vorhaben führt durch zusätzliche Versiegelungen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Aue des XY-Baches. Die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen (LBP: Nr. XY: Anpflanzung von Hecken) sind nicht geeignet, die Beeinträchtigungen der Schutzgüter Pflanzen und Tiere, Wasser und Boden auszugleichen bzw. die naturhaushaltlichen Funktionen gleichartig wiederherzustellen. Stattdessen sollte eine Renaturierung des XY-Baches im Abschnitt X geprüft werden.“
• Faktenorientierte Argumentation, Kritik konkret fassen, auf Polemik verzichten, keine Falschaussagen treffen, glaubwürdig bleiben!
Nützliche Internet-Links:
Zur Öffentlichkeitsbeteiligung von Planfeststellungsverfahren, Plangenehmigung, Immissionsschutz, UVP etc.
Informationsangebote der LUBW
Die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) bietet zahlreiche Fachdokumente zu verschiedenen Themen
Zum Schutzstatus einer Fläche: Daten- und Kartendienst der LUBW
Dort links oben den Ort eingeben und rechts in der Spalte die gewünschten Schutzgebietstypen ankreuzen. Mit dem Pluszeichen lässt sich der Ausschnitt vergrößern bis zum Luftbild und der Flurstücksabgrenzung samt -Nummer.
Falls die Liste der Schutzgebietstypen nicht auftritt, über , dann bei „Natur und Landschaft“ versuchen „Alle Schutzgebiete“ anklicken, anschließend den Erdball anklicken; weiter wie oben beschrieben.
Ab einer Vergrößerung von etwa 1 : 3.000 erscheinen die Luftbilder samt Flurstücksgrenzen, nach zwei weiteren Vergrößerungsschritten auch die Flurstücksnummern. Durch Anklicken des „i“ für „Information“ öffnet sich ein kleines Fenster mit Angabe der Gemarkung und deren Nummer.
Informationen zum Ablauf einer artenschutzrechtlichen Prüfung
Auf der Internetseite des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW) unter „Downloads“, gibt es zahlreiche Verwaltungsvorschriften und Leitfäden, die die Hintergründe des Artenschutzrechtes erläutern und den Ablauf einer artenschutzrechtlichen Prüfung erklären (Achtung: nicht 1 : 1 auf Baden-Württemberg übertragbar, zum Einstieg in die Materie aber sehr hilfreich).
Schutzstatus von Arten
Zum Schutzstatus von Arten (besonders oder streng bzw. europarechtlich geschützt): Wissenschaftliches Informationssystem zum Internationalen Artenschutz