Biodiversität auf bundeseigenen Flächen

LNV-Stellungnahme an das Bundesumweltministerium vom 2.5.2016

Die Strategie enthält viele gute Ansätze, aber auch eine Reihe von Defiziten. Die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand nach § 2 Abs. 4 BNatschG
„Bei der Bewirtschaftung von Grundflächen im Eigentum oder Besitz der öffentlichen Hand sollen die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in besonderer Weise berücksichtigt werden.“
ist aus LNV-Sicht noch ausbaufähig. Wegen der Kürze der Zeit weist der LNV im Folgenden nur auf einige Defizite hin, die uns aufgefallen sind, und äußert eine Prüfbitte.

Zu Teil C, Kap. 5: Haushaltstitel für Wiedervernetzung
Für das Bundesprogramm Wiedervernetzung fehlt ein eigener Haushaltstitel. Wir schlagen vor, einen bestimmten Prozentsatz der für Bundesfernstraßenaus- und -neubau vorgesehenen Mittel für die Wiedervernetzung von Lebensräumen an bereits bestehenden Bundesfernstraßen festzusetzen.
Damit die Wanderstrecken und Lebensräume im Anschluss an diese Querungshilfen zur Verfügung stehen, sollten sie raumordnerisch als Freiflächen gesichert werden oder aus Mitteln des Bundesfernstraßenbaus aufgekauft werden.

Zu Teil D Kap 3: Monitoringprogramm für Kompensationsmaßnahmen
Es reicht aus LNV-Sicht nicht aus, wenn nur einige Kompensationsmaßnahmen bei Bundesinfrastrukturmaßnahmen einem Monitoringprogramm auf Existenz und Funktionsfähigkeit unterliegen. Die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand gebietet es, dass dies bei allen größeren Projekten erfolgt. Die Erfahrungen mit sinnvollen und funktionierenden Maßnahmen sollten auch den Ländern, Landkreisen sowie Gemeinden zugutekommen.

Zu Teil D, Kap. 5 Prioritätenlisten notwendiger Querungshilfen
Der LNV vermisst die Erstellung und regelmäßige Aktualisierung von Prioritätenlisten notwendiger Querungshilfen an bestehenden Bundesfernstraßen (Grünbrücken, Kleintierdurchlässe, Fledermausbrücken usw.) einschließlich einem eigenen Haushaltstitel hierfür (s. Anmerkungen oben).
Die Grünpflege an Bundesfernstraßen muss in erster Linie ökologisch sein und nicht, wie auf S. 27 genannt, in erster Linie kostengünstig. Letztes würde einer Vorbildfunktion widersprechen.

Fehlendes in Teil D keine Pflege während der Vegetationszeit
Der LNV vermisst Selbstverpflichtungserklärungen der zuständigen Liegenschaftsverwaltung, dass § 39 Abs. 5 BNatSchG eingehalten wird, also das Verbot, Bäume, Hecken, Röhricht usw. in der Vegetations- und Brutzeit vom 1. März bis 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen.
Derartige Pflegemaßnahmen entlang von Autobahnen und Schienenwegen sollten ferner grundsätzlich nur abschnittsweise erfolgen, also nicht gleichzeitig auf Hunderten von Metern. Das Schnittgut sollte auch vor Beginn der Brutperiode abtransportiert werden, damit es nicht als Brutgehölz genutzt wird. Wir verweisen auf die diversen Leitfäden, die das baden-württembergische Ministerium für Verkehr und Infrastruktur in den letzten Monaten herausgegeben hat.
Längst nicht alle Pflege-, Rückschnitt- und Rodungsmaßnahmen insbesondere auf Flächen, die von der Deutschen Bahn gepflegt werden, sind mit Verkehrssicherungspflichten oder Freischneiden von Sicht Signalanlagen oder anderen Sichtbeziehungen zu begründen.
Der LNV vermisst ferner eine Selbstverpflichtungserklärung, dass auf Pestizideinsatz auf öffentlichen Flächen des Bundes verzichtet wird.
Auch die rasche Umsetzung vogelsicherer Oberleitungen an Bahnstrecken vermisst der LNV in der Strategie (zu § 41 BNatSchG), zumal hier seit rund drei Jahren Gespräche mit der DB auf Bundesebene laufen.

Zu Teil D, Kap. 7 (S. 36) kein Torfeinsatz
Der LNV erwartet, dass auf Bundesliegenschaften grundsätzlich kein Torf im Rahmen des Garten- und Landschaftsbaus mehr eingesetzt wird, sondern auf Ersatzstoffe wie Komposterde ausgewichen wird, zumal der Leitfaden schon von 2011 stammt.

Zu Teil E Kap. 3 Gebietsheimisches Saat- und Pflanzgut
Die Zentralisierung des Einkaufs innerhalb der BImA läuft den Notwendigkeiten im Naturschutz zuwider. Gebietsheimisches Saat- und Pflanzgut und Gehölze aus dem Vorkommensgebiet (nach § 40 BNatSchG) sollten möglichst nur von regionalen Anbietern bezogen werden.
Ähnliches gilt für Baustoffe wie Sand/Kies/Steine sowie Recycling-Rohstoffen, die möglichst von regionalen Anbietern bezogen werden sollten, um weite An- und Abfahrtswege zu vermeiden.

LNV-Prüfbitte: Kommunen die Umsetzung eigener Maßnahmen auf Bundesliegenschaften ermöglichen
In das Strategiepapier sollte die Möglichkeit aufgenommen werden, dass Kommunen auf Flächen des Bundes in Zusammenarbeit mit der zuständigen Bundesverwaltung Maßnahmen in eigener Verantwortung umsetzen können. Die Maßnahmen werden von den betreffenden Kommunen finanziert, wobei sowohl Die einmalige Schaffung einer Biodiversitätsfläche als auch die folgende Pflege als Möglichkeiten in Frage kommen. Die Maßnahme wird vertraglich geregelt, wobei der Bund die Fläche und ggf. das Projekt stellt und die Kommune die Umsetzung bewerkstelligt. Die Maßnahme kann auf das Ökokonto der Gemeinde gutgeschrieben werden oder direkt einem Projekt der Gemeinde zugeordnet werden.
Begründung:
Unter den derzeitigen vorrangigen Aufgaben vieler Gemeinden steht neben der Schaffung von Infrastruktureinrichtungen die Ausweisung neuer Bauflächen für den sozialen Wohnungsbau und die menschenwürdige Unterbringung von Migranten. Der hierfür in der Regel erforderliche naturschutzrechtliche Ausgleich belastet viele Gemeinden und damit auch die dortigen Landwirtschaftsbetriebe mit zusätzlichen Flächenansprüchen, welche oft kaum vor Ort erfüllbar sind. Die Umsetzung von Projekten auf den Flächen des Bundes fördert die zeitnahe Realisierung der im Strategiepapier genannten Maßnahmen und gibt eine neue Möglichkeit der Finanzierung und der Flächenersparnis. Gerade Maßnahmen entlang von Bundesverkehrslinien oder Bundeswasserstrassen können attraktive Lösungen für die dort ansässigen Kommunen sein.

LNV-Stellungnahme zur
Biodiversität auf bundeseigenen Flächen

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