LNV-info vom 25.3.2004
Cross Border Leasing wird meist von Großbanken und anderen Finanzdienstleistern ( z. B. Daimler-DEBIS, Daimler-Crysler-Capital-Service) arrangiert. Diese vermitteln interessierten Kommunen, Landkreisen und Zweckverbände an in Trusts zusammengeschlossene US-Investoren. Weitere Akteure sind Unternehmensberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte. Das Selbstbestimmungsrecht der Gemeinden ist in Artikel 28 des Grundgesetzes folgendermaßen definiert: „Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln“. Es scheint fraglich, ob dies bei Übernahme von öffentlichen Dienstleistungen durch US-Investoren noch gewährleistet ist.