LNV-Info 1/2004, ein Hintergrundpapier
Dieses Info steht nur aus archivarischen Gründen im Netz, das Thema hat sich inzwischen erledigt.
Die Akteure
Cross Border Leasing wird meist von Großbanken und anderen Finanzdienstleistern ( z. B. Daimler-DEBIS, Daimler-Crysler-Capital-Service) arrangiert. Diese vermitteln interessierten Kommunen, Landkreisen und Zweckverbände an in Trusts zusammengeschlossene US-Investoren. Weitere Akteure sind Unternehmensberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte.
Die Kommunen usw. sehen im Cross Border Leasing eine Möglichkeit, ihre anhaltende Finanzmisere abzumindern.
Das Prinzip
Kommunen, Landkreise und Zweckverbände vermieten Infrastruktureinrichtungen wie Kanalnetze, Kläranlagen, Straßenbahnanlagen, Wagenmaterial usw. an den US-Trust und mieten die Anlagen zeitgleich zurück. Mit der Auslandsinvestition – letztlich ein Papiergeschäft – drücken die Geldgeber aus den USA ihre Steuern. Einen Teil des Steuervorteils geben sie an ihre deutschen Vertragspartner (Kommunen usw.) als Barwertvorteil weiter. Der Differenzbetrag wird dann langfristig bei deutschen oder amerikanischen Banken zugunsten des US-Investors angelegt.
Möglich wird dies durch Schlupflöcher im amerikanischen Steuerrecht – mit eigentümlichen Folgen: Während z. B. das Kanalnetz nach deutschem Recht in städtischem Besitz verbleibt, gehören die Anlagen durch die langen Vertragslaufzeiten laut US-Recht den Investoren (aber selbst nach deutschem Recht hat der Pächter bei der Dauer des Hauptmietvertrags über 99 Jahre eine eigentumsähnliche Position inne). Rund 100 deutsche Städte haben bereits solche Geschäfte abgeschlossen.
In Baden-Württemberg wurden u. a. Transaktionen zur Bodensee- und Landeswasserversorgung, zum Abwassersystem und einen Teil der U-Bahn in Stuttgart, zur Abwasseranlage von Mannheim und zum Kanalnetz von Heidenheim abgewickelt.
Die Risiken
Erhebliche Risiken birgt das Cross Border Leasing u. a. auch aus folgenden Gründen:
Vermischung von deutschem und amerikanischem Recht:
In den Verträgen wird deutsches und amerikanisches Recht vermischt, wobei das amerikanische Recht dominiert. Zuständig sind amerikanische Gerichte. Das amerikanische Rechtssystem unterscheidet sich vom deutschen Rechtssystem erheblich: So gibt es dort kein dem deutschen Recht entsprechendes bürgerliches Gesetzbuch. Stattdessen besteht das amerikanische Recht hauptsächlich aus einer Sammlung von Urteilen zu bestimmten Fällen, die dann auf andere Fälle angewendet werden („case law“). Es ist also kein allgemeingültiger Gesetzestext vorhanden, was dazu führt, dass alle Verträge nach amerikanischem Recht sehr kompliziert und umfassend (1000 – 1700 Seiten) sind. Vertragssprache ist Englisch.
Risikoverteilung und Instandsetzungsverpflichtungen
Die Verträge enthalten eine Vielzahl von Regelungen darüber, welche Risiken die Kommune selbst zu tragen hat und wann sie schadensersatzplichtig ist. Wenn sich während der sehr langen Laufzeit die Geschäftsgrundlage ändert, zum Beispiel die verleaste Anlage durch Katastrophen zerstört, durch technische oder ökologische Innovationen unnötig wird oder sich die Steuergesetzgebung erheblich ändert, muss unter Umständen der deutsche Vertragsnehmer für die entgangenen Gewinne des amerikanischen Partners Schadenersatz leisten. Innovationen, die in der Regel auch eine Effizienzsteigerung mit sich bringen, werden dadurch ausgebremst. Auch sind die Kommunen verpflichtet, z. B. eine Müllverbrennungsanlage in vollem Umfang funktionstüchtig zu halten und dürfen Teile der Anlage nicht einstellen, wenn das Müllaufkommen im Lauf der Jahre sinkt.
Die Folgen
Das Selbstbestimmungsrecht der Gemeinden ist in Artikel 28 des Grundgesetzes folgendermaßen definiert: „Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln“. Es scheint fraglich, ob dies bei Übernahme von öffentlichen Dienstleistungen durch US-Investoren noch gewährleistet ist.
In Folge sind Beeinträchtigungen bei einem umfassenden, vorsorglichen Gewässer-, Grundwasser- und Bodenschutz, bei der Abwasser- und Abfallentsorgung zu befürchten.
Das Innenministerium Baden-Württemberg gab auf eine Anfrage der GRÜNEN vom 07.05.2003 dann auch folgende sybillinische Auskunft: „Bei sorgfältiger Vertragsgestaltung und einer damit korrespondierenden Vertragsüberwachung und ordnungsgemäßen Vertragsabwicklung sind Schäden für die vertragsschließende Gemeinde nicht zu befürchten“. Es ist unschwer einzuschätzen, ob und wie diese Kriterien von ohnehin überlasteten Stadt- und Gemeindeverwaltungen bei über 1000seitigen, englischsprachigen Verträgen auf der Grundlage eines fremden Rechtssystems gewährleistet werden können.
Ausblick
Nach einer stürmischen Zunahme bis ca. Ende 2003 sind die Kommunen derzeit zurückhaltender. Dies kann daran liegen, dass sich an vielen Orten engagierte Bürgerbewegungen vehement gegen die „Vermietung“ öffentlicher Versorgungseinrichtungen einsetzen und die Risiken des CBL stärker ins Bewusstsein getreten sind.
Möglich ist aber auch, dass sich die Zurückhaltung auf die derzeit unklare Rechtslage in den USA gründet. Dort existiert nach einem Bericht der VDI nachrichten vom 19.03.2004 eine Absichtserklärung der Regierung mit dem Vorschlag, die Abschreibungsregeln zu ändern und die Abschreibungsbeträge zu begrenzen. Bis es soweit ist, sind die Lobbyisten am Werk: Während Banken und Finanziers sich zusammengeschlossen haben um die geplante Gesetzesänderung zu verhindern, versichern sich die Leasing-Gegner der Unterstützung des Präsidenten und fühlen sich „kurz davor, den missbräuchlichen Steuerabfluss zu stoppen, bevor er den Haushalt austrocknet“. Doch selbst wenn der amerikanische Fiskus den Geldhahn abdreht – das Ende von Cross Border Leasing muss damit noch nicht besiegelt sein: Vergleichbare Deals könnten auch mit Investoren aus anderen Ländern funktionieren – etwa aus Japan, wo ein solcher Japanese Operating Lease derzeit bereits geplant wird.