Standortgerecht und einheimisch muss Saatgut sein

Neuer LNV-Saatgut-Leitfaden für die Planungspraxis bei Gehölzpflanzungen und Ansaaten außerhalb von Siedlungen

Handlungsempfehlungen für Gartenbaubetriebe und Planer

Das Bundesnaturschutzgesetz regelt seit dem 2. März 2020, dass Flächen, außerhalb von Siedlungen wie z. B. Straßenböschungen ausschließlich mit gebietsheimischen Pflanzen begrünt werden dürfen. Die Vorgabe schützt die genetische Vielfalt innerhalb der einzelnen Pflanzenarten. Ein neuer Saatgut-Leitfaden des Landesnaturschutzverbandes Baden-Württemberg e.V. (LNV) klärt darüber auf, was bei Planungen beachtet werden muss und wie z. B. Gartenbaubetriebe die Einhaltung der Vorgaben sicherstellen können.

Standardisiertes Zucht-Saatgut und Pflanzgut gefährdet natürliche Arten

Die bisherige Praxis bei Begrünungsmaßnahmen führte dazu, dass aus wirtschaftlichen Gründen häufig standardisierte und nicht dem natürlichen Pflanzenvorkommen eines Naturraumes angepasste Pflanzen angesät und gepflanzt wurden. Auch Arten, die im Naturraum nicht vorkommen, sowie Zuchtformen wurden ausgebracht.

Gebietsheimische Pflanzenarten sind für Ökosysteme wertvoller

Wissenschaftliche Studien weisen nach, dass die starke Verbreitung nicht gebietsheimischer Pflanzen die Stabilität der Vegetationsbestände gefährdet und die Wertigkeit für Insekten, Vögel und andere Tiergruppen einschränkt. Viele Insektenarten sind stark spezialisiert und auf bestimmte Pflanzenarten oder Blütenformen angewiesen. Sie verlieren z. B. mit veränderten Blühzeitpunkten und Blütenformen ihre Nahrungsgrundlage. Weniger frostharte Früchte können das Nahrungsangebot für Vögel reduzieren. Pflanzen, die sich seit langer Zeit an die regionalen Standortverhältnisse und z. B. das Klima angepasst haben, sind meist widerstandsfähiger und mit ihrem Wurzelsystem besser an die Bodenverhältnisse angepasst. Diese Eigenschaften und Anpassungen sind genetisch in den Samen der Pflanzen oft regional different und können daher nur über die Auswahl des Saatguts beeinflusst werden.

Kein Saat- oder Pflanzgut außerhalb der natürlichen Verbreitung verwenden

Daher wurden bereits im Bundesnaturschutzgesetz von 2009 rechtliche Vorgaben geschaffen, um das Ausbringen von Gehölzen und Saatgut außerhalb ihrer Vorkommensgebiete zu verhindern. Eine Übergangsfrist bis zum 01.03.2020 sollte den Anbietern von Saat- und Pflanzgut sowie Planungsbehörden und weiteren Marktteilnehmern die Umstellung ermöglichen.

Saatgut- und Pflanzguterzeuger haben Umstellungsfrist unzureichend genutzt

Trotz langer Übergangsfrist blieben die Vorbereitungen und Umstellungen vielerorts unzureichend, so dass nun Engpässe bei der Lieferung von gebietsheimischen Pflanzen und von gebietsheimischem Saatgut zu erwarten sind.

LNV-Saatgut-Leitfaden gibt Empfehlungen für Planer und Saatgut-Vermehrer

Der LNV hat sich in einem mehrjährigen und von der Stiftung Naturschutzfonds Baden-Württemberg mit Mitteln aus der Glücksspirale geförderten Projekt intensiv mit der Thematik auseinandergesetzt und die Ergebnisse in einem Leitfaden zusammengestellt. Der Leitfaden „Begrünungsmaßnahmen in der freien Natur – Gebietsheimische Ansaaten und Bepflanzungen in der freien Natur entsprechend Anforderung des Bundesnaturschutzgesetzes“ erläutert die naturwissenschaftlichen und rechtlichen Hintergründe, untersucht die Produktionsmöglichkeiten und Bedarfsdeckung für gebietsheimisches Saat- und Pflanzgut und gibt Handlungsempfehlungen für die Planungspraxis.

downloads als pdf:
LNV-Saatgut-Leitfaden
LNV-Pressemitteilung zum heimischen Saatgut