Weihnachtsbaumkulturen

LNV-Stellungnahme zur Genehmigung von Kurzumtriebsplantagen

(Änderung des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes)
an das Ministerium Ländlicher Raum

Sehr geehrte Damen und Herren,

der LNV begrüßt immer den Abbau von Bürokratie, wo Verfahren unnötig aufgebläht sind. Bürokratieabbau kann aber nicht bedeuten, bisher für wichtig erachtete Standards und Werte aufzugeben. In diesem Sinne nehmen wir zu einigen Punkten des oben genannten Gesetzes Stellung, auch wenn das MLR bisher darauf verzichtete, den LNV an der Anhörung zu beteiligen, was wir sehr bedauern:

§ 25 a, Kurzumtriebsplantagen und Weihnachtsbaumkulturen

Eine Genehmigung für Kurzumtriebsplantagen, welche nicht länger als 5 Jahre genutzt und dann vollständig entfernt werden, ist nicht vorgesehen. Abs. 2 sieht ebenfalls die Genehmigungsfreiheit für Weihnachtsbaumkulturen und Schmuckreisigkulturen vor und dies ohne Flächenbegrenzung. Als einziges Kriterium sind Begrenzungen der Wuchshöhen festgelegt. Nach Abs. 4 müssen die Anlagen bei Erreichen dieser Wuchshöhen vollständig beseitigt und neu angelegt werden.

Wir sehen erhebliche Abgrenzungs- und Überwachungsprobleme, die im Streitfall zu einem Mehrfachen an Verwaltungsaufwand führen dürften, als bei einer ordnungsgemäßen Genehmigung. Zudem wird die Situation so verschärft, dass es immens schwierig ist, selbst eindeutig illegale Aufforstungen wieder zu entfernen.

Wir plädieren deshalb dafür, hier eine reguläre Genehmigung wie bisher beizubehalten.

Beteiligung der Naturschutzbehörde

Es ist völlig unakzeptabel, dass die in § 25 a genannten Pflanzungen nur noch der Landwirtschaftsbehörde als zuständiger Stelle anzuzeigen sind und eine Einflussnahme bzw. das Einvernehmen der Naturschutzbehörde oder der Forstbehörde nicht mehr vorgesehen ist.

Damit sind für Landschaft, Natur und Artenschutz bedeutsame Eingriffe nicht mehr durch die Fachbehörde steuerbar. Die Landwirtschaftsbehörde ist in der Regel nicht in der Lage, na-turschutzfachliche Gesichtspunkte, die ja wichtige Versagungsgründe sein können, zu beurteilen.

Abs. 3, Bearbeitungsfrist

Die Bearbeitungsfrist der Anträge von 2 Monaten für die zuständige Behörde ist akzeptabel, wenn die Anträge bis zum 1.5. des Jahres vorliegen. Andernfalls ist eine naturschutzfachliche Beurteilung des Standortes nicht eindeutig möglich

Wir bitten Sie, unsere Argumente einzubeziehen und den LNV im weiteren Verfahren zu be-teiligen.

LNV-Stellungnahme zum Landeskulturgesetz

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