Umweltstrafrecht auch bei Organisationen anwenden

LNV-Stellungnahme zum Strafrechtsänderungsgesetz

an das Bundesjustizministerium

Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt vom 19. November 2008

Eine Umsetzung der Verantwortlichkeit juristischer Personen (Art. 6 und 7 der Richtlinie 2008/99/EG) vermögen wir dem Gesetzentwurf nicht zu entnehmen.
Der geltende § 14 StGB zeigt nur, wie Vertreter einer juristischen Person strafbar sind, was in Art. 7 der Richtlinie gefordert wird. Ob damit „wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen“ sichergestellt sind, müsste zumindest dargelegt werden.
Für die gemäß Art. 6 der Richtlinie vorzusehenden Sanktionen gegen juristische Personen selbst sehen wir bisher keine Rechtsgrundlage; auch die Begründung des Gesetzentwurfs und Ihr Anhörungsschreiben erwähnen dazu nichts. Bitte klären Sie uns auf, wenn wir in dieser Hinsicht falsch liegen.
Zu bedenken geben wir noch, dass die Verweisungen der deutschen Straftatbestände auf einzelne Vorschriften von EU-Richtlinien und ihre Anlagen ohne deren Wiedergabe kaum abschreckende Wirkung erzeugen können. Auch wenn dies mit Art. 8 der Richtlinie vereinbar erscheint, fördert es sicherlich die Wirksamkeit der Umsetzung, wenn die einzelnen Stellen des EU-Rechts wörtlich – zur Wahrung der Übersichtlichkeit evtl. in Fußnoten oder Anlagen – wiedergegeben werden.

LNV-Stellungnahme
zum Umweltstrafrecht

Visits: 203