Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik 2014-2020 in BW

Diese LNV-Stellungnahme erfolgt zugleich im Namen des Naturschutzbundes Deutschland, Landesverband Baden-Württemberg (NABU).

1. Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle (§1 Absatz 2 GAP-ReformVO)
Eine Herabsetzung der Mindestparzellengröße von 0,3 auf 0,1 ha wird nur im Kontext des Weinbaus als sinnvoll erachtet. Im Ackerbau und insbesondere in der Grünlandbewirtschaftung überwiegen jedoch nach unserer Meinung die Risiken, dass bislang extensiv genutzte Flächen stärker in Nutzung geraten. Eine Mindestparzellengröße von 0,1 ha verhindert unserer Ansicht nach nicht die Aufgabe einer notwendigen extensiven Bewirtschaftung, vielmehr wird dadurch eine weitere Intensivierung der genannten Flächen gefördert.

2. Landschaftselemente (§2 GAP-ReformVO)
Die vorgeschlagene Gesetzesänderung, dass Landschaftselemente wie Gräben mit einer Breite von weniger als 2m als Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche gewertet werden sollen, halten wir nicht für sinnvoll. Gräben dieser Größenordnung liegen zum Teil nur noch rudimentär in der Agrarlandschaft vor und erfüllen einen wesentlichen Anteil zum Erhalt der Biodiversität in Agrarökosystemen. Die bisherigen Erfahrungen mit Ackerrändern haben eindrucksvoll deutlich gemacht, wie kleinflächige Landschaftselemente, die nicht gesondert ausgewiesen sind, sukzessive in Nutzung geraten (Umpflügen, Behandlung mit Pestiziden usw.) und dabei Stück für Stück aus der Agrarlandschaft verschwinden oder ihre Funktionsfähigkeit verlieren. Dieser Verlustprozess geschieht schrittweise und häufig lange Zeit unbemerkt und ist daher kaum nachzuweisen bzw. rückgängig zu machen. Es muss daher sichergestellt werden, dass der vorherrschende Umfang dieser Elemente nicht verringert wird. Die geforderte ausgeglichene Behandlung der Belange der Landwirtschaft und der des Naturschutzes wird hier sonst nicht erkennbar.

3. Frühester Einarbeitungszeitpunkt für Zwischenfrüchte (§5 GAP-ReformVO)
Die aus witterungsbedingten Besonderheiten resultierende Notwenigkeit, Zwischenfrüchte bereits ab dem 16. Januar einzuarbeiten, wird im lokalen Kontext anerkannt. Grundsätzlich halten wir es für sinnvoll, der Landwirtschaft hier flexiblen Handlungsspielraum zu ermöglichen, sofern tatsächlich besondere, ortsunübliche Klima- und Bodenverhältnisse vorliegen. Allerdings wird bei den vorliegenden Ausnahmeregelungen auf Basis der Boden-Klima-Räume landesweit die Ausnahme zur Regel gemacht. Eine pauschale Vorverschiebung der Einarbeitung von Zwischenfrüchten überall im ganzen Land halten wir so nicht für vertretbar. Gerade im Spätwinter herrscht für viele Tierarten der offenen Feldflur, wie beispielsweise Rebhuhn oder Feldhase, ausgesprochene Notzeit. Es mangelt an Nahrung und insbesondere an Deckung. Vor allem in ausgeräumten Agrarlandschaften stellen Zwischenfrüchte oft die letzten verbliebenen lebensnotwendigen Deckungsstrukturen zu dieser Jahreszeit dar. In ihrer offiziell anerkannten Rolle als „ökologische Vorrangfläche“ müssen Zwischenfrüchte unbedingt solange wie möglich belassen werden, um die kritischen Spätwinterwochen zu überbrücken. Eine verfrühte Einarbeitung der Zwischenfrüchte ist daher aus naturschutzfachlicher Sicht vehement abzulehnen.

4. § 2 Nummer 13 ErosionsSchV
Ein Übertrag der Rebterrassen zu den geschützten Landschaftselementen ist nach unserer Sicht sehr zu begrüßen. So tragen diese Strukturen in der weinbaulich geprägten Landschaft nicht nur zum Bodenschutz bei, sondern zeichnen sich neben ihrer bedeutenden Habitatfunktion auch durch einen sehr hohen kulturhistorischen und landschaftsprägenden Wert aus.

Agrarpolitik 2014-2020

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