Schutzgebiets- und Ausgleichsverordnung (Schalvo)

LNV-Stellungnahme an das Umweltministerium

Gegen den geplanten Ersatz der „Deklaratorischen Liste“ der Problem- und Sanierungsgebiete durch eine Information über die Internetseite der LUBW und Auskunftspflicht der unteren Wasserbehörden insbesondere gegenüber Landwirten haben wir keine Einwendungen.

Unabhängig davon möchten wir jedoch zwei weitere Änderungswünsche anmelden und um folgende Änderung an der bestehenden SchAlVO bitten:

1. Zu § 5 Besondere Schutzbestimmungen in Problem- und Sanierungsgebieten § 5 Abs 2 sollte ersetzt werden durch folgenden Text:
Betriebe, die über eine Hoftorbilanz einen Stickstoffsaldo von unter 50 kg/ha/a nachweisen, sind von den Bestimmungen des Absatzes 4 befreit.
Begründung:
Bereits vor etlichen Jahren haben LNV und die Wasserversorger gemeinsam vorgeschlagen, die Hoftorbilanz als Indikator für stickstoffeffizientes und emissionarmes Wirtschaften zu verankern. Betriebe, die geringe N-Verluste haben, belasten das Grundwasser nicht und können von den zahlreichen bürokratischen Detailvorschriften entlastet werden. Umgekehrt bedarf es dann nicht mehr der Ermächtigung, für bestimmte Gebiete diese Detailvorschriften generell außer Kraft zu setzen. Ein solches Vorgehen entspräche dem Prinzip, Umweltschutz durch die Vorgabe von
Zielen und nicht durch die Vorgabe von kaum zu kontrollierenden Maßnahmen zu erreichen.
Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf eine Studie der badenova:
Abschlussbericht Hoftorbilanz.pdf

Eventuell müsste der Grenzwert für den N-Saldo je nach Betriebstyp differenziert werden.

2. § 4 Allgemeine Schutzbestimmungen
Wir bitten um kritisch Prüfung, ob die Regelungen des § 4 auch die Ausbringung von Gärresten tierischer oder pflanzlicher Art aus Biogasanlagen ausreichend klar regelt. Diese Bitte gilt auch für z.B. § 5 Abs. 4 Nr. 1b und § 7 Abs. 2 Nr. 3
Begründung:
Gärreste aus Biogasanlagen enthalten noch den vollen Nährstoffgehalt an Stickstoff und Phosphorverbindungen, da nur Methan als reiner Kohlenwasserstoff entzogen wird. Diese Gärreste werden auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht und können das Grundwasser ebenso wie unvergorene Gülle erheblich beeinträchtigen. Aus
Norddeutschland werden bereits erhebliche Beeinträchtigungen des Grundwassers bekannt. In der Düngemittel-VO konnten wir keine Regelung für Gärreste finden. Gegebenenfalls bitten wir das UM, auf Bundesebene eine Ergänzung der Düngemittel-VO zu erwirken.

LNV-Stellungnahme zur Schutzgebiets-Verordnung

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