Rechtsgrundlagen des besonderen Artenschutzes

LNV-INfo 3/2008

Dieses LNV-Info steht aus archivarischen Gründen im Netz, die Rechtslage hat sich inwischen geändert.

Das Artenschutzrecht ist im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) direkt geregelt, muss also nicht in die Landes-Naturschutzgesetze aufgenommen werden. Aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 10.01.2006 musste das BNatSchG geändert werden.

Der LNV stellt hiermit zum Nachschlagen diejenigen Paragraphen des BNatSchG, der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie von 1992 (92/43/EWG) und der Vogelschutz-Richtlinie von 1979 (79/409/EWG) zusammen, die den besonderen Artenschutz betreffen. Paragraphen zu Handel, Vermarktung und Jagd auf besonders geschützte Arten wurden weggelassen. Zusätzlich wurde § 21a BNatSchG zu Schäden an bestimmten Arten aufgenommen.

Hervorhebungen wichtiger Passagen und erläuternde Kommentare [in eckigen Klammern] erfolgten durch Herrn Dirk Teßmer, IDUR*, dem hierfür herzlich gedankt sei.

Das vollständige LNV-Info finden Sie hier:

LNV-Info 3/2008

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