Gewässerrandstreifen auch innerorts erhalten

LNV-Stellungnahme zum Wasserrecht an das Umweltministerium

Der LNV begrüßt die meisten der geplanten Neuerungen und Verwaltungsvereinfachungen im Gesetzentwurf und hält die Novelle insgesamt für gelungen.

Unsere wichtigsten Befürwortungen sind:
• Beibehaltung der Gewässerrandstreifen von 10 m im Außenbereich (§ 29 Abs. 1)
• Festlegung von Gewässerrandstreifen im Innenbereich (§ 29 Abs. 1)
• Verbot von Dünge- und Pestizideinsatz im Gewässerrandstreifen(§ 29 Abs. 3)
• Umwandlungspflicht von Acker- in Grünland im Gewässerrandstreifen (§ 29 (2))
• Vorkaufsrecht des Landes an Grundstücken mit Gewässerrandstreifen (§ 29 (6))
Grundsatz der Ausrichtung des Hochwasserschutzes an ökologisch verträglichen Lösungen (§ 1 Abs. 2 Nr. 3)
• Zweckbindung des Wasserentnahmeentgelts für gewässerökologische Belange (§ 104)
• Prüfpflicht für private Abwasseranlagen, Fristensetzung dafür in Wasser- und Quellschutzgebieten (§ 51) und die Möglichkeit für Gemeinden, diese Pflicht zentral für die privaten Grundstückseigentümer zu koordinieren (§ 51 Abs. 7)
• Aufhebung zahlreicher Regelungs- oder Abweichungsermächtigungen der Gemeinden zugunsten einheitlicher Zuständigkeit der Wasserbehörden, insbesondere auch bei Gewässerrandstreifen
• Erlaubnispflicht für Bohrungen und Grabungen, auch im Hinblick auf die vermeidbaren Schäden durch Geothermiebohrungen (§ 43)
• Verbindliche Einführung von Gewässerschauen alle fünf Jahre (§ 32 (6))
• das Gebot zur hohen Versorgungssicherheit, zur Erhaltung der Güte des Trinkwassers und zum Gewässerschutz durch die Wasserversorger in § 44 (2).
• die Verpflichtung der Wasserversorger in § 45 (6), die Bevölkerung über die Bedeutung der Wasserschutzgebiete und über die wichtigsten Schutzbestimmungen zu informieren.

Die wichtigsten Defizite, die wir sehen, sind:
• Fehlende Verankerung von Anhörungsrechten der anerkannten Naturschutz- und Umweltverbände in § 19
• Fehlendes gesetzliches Verbot von Schwall- und Sunk bei der Sicherung der Mindestwasserführung; es ist lediglich eine Soll-Bestimmung vorgesehen (§ 23 Abs. 2).
• Fehlende quantitative Aussage zur Mindestwasserführung und fehlender Verweis auf den LUBW-Leitfaden zur Überprüfung der ökologisch notwendigen Mindestmenge, fehlende Einvernehmensregelung mit der Fischereibehörde (§ 23 Abs. 1)
• Fehlendes Prüfgebot der ökologischen Durchgängigkeit bei der Umnutzung bestehender Querbauwerke (§ 24 und § 25)
• Fehlendes Verbot der Einleitung von belastetem Drainagewasser aus der Landwirtschaft in die Oberflächengewässer (§ 20, § 21); die Genehmigung von Neuanlagen nach § 27a des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes (LLG) durch die Landwirtschaftsbehörden reicht nicht aus.
• Fehlende Beibehaltung und damit Sicherung von 10 m breiten Gewässerrandstreifen auch dann, wenn die Flächen durch Erstellung eines Bebauungsplans in den Innenbereich übergehen (§ 29) LNV-Stellungnahme vom 14.03.2013 zur Novelle des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (Stand 15.01.2013)
• Geltungsbereich des Dünge- und Pestizidverbots sowie des Umwandlungsgebots von Acker- in Grünland lediglich im 5m-Gewässerrandstreifen, statt im gesamten 10m-Gewässerrandstreifen.
• Fehlende Beteiligung der Öffentlichkeit bei den Gewässerschauen nach § 32 (6), zumindest aber Beteiligung der anerkannten Naturschutz- und Umweltverbände und der Anlieger
• Fehlendes gesetzliches Verbot der Privatisierung der öffentlichen Wasserversorgung als Daseinsvorsorge einschließlich ihrer Anlagen (§44)
• Fehlendes gesetzliches Verbot der Privatisierung der öffentlichen Abwasserbeseitigung (§ 46)
• Zweckbindung des Wasserentnahmeentgelts nicht nur für gewässerökologische Maßnahmen, sondern auch für Hochwasserschutz (§ 104)
• Unvollständiger Katalog der Ordnungswidrigkeiten (§ 126): So fehlen Bußgeldmöglichkeiten bei Verstößen gegen Schwall- und Sunkbetrieb, gegen Mindestwasserführung und gegen die (Fisch-)Durchgängigkeit

Die komplette Stellungnahme:

LNV-Stellungnahme zum Wasserrecht

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