LNV fordert Darstellung der Retentionsausgleichsflächen

LNV-Stellungnahme zur VwV Regionalpläne an das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau
Baden-Württemberg

Die vorliegende Verwaltungsvorschrift soll ein einheitliches Verfahren zur Aufstellung der Regionalpläne, eine einheitliche Gliederung und Verwendung der Planzeichen sicherstellen. Ferner sollen EU-rechtliche Vorschriften wie die Notwendigkeit eines Umweltberichts und ggf. einer Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung aufgenommen werden. Beides begrüßen wir und konzentrieren uns im Folgenden auf Defizite, die uns aufgefallen sind.

Zu 3. Planungszeitraum
Der LNV lehnt die Sonderregelung „Abbaugebiete und Sicherungsgebiete für Roh-stoffe“, für die eine verlängerte Festlegung (auf 20 statt 15 Jahre) möglich ist, nach wie vor ab.

Zu 4. Form des Regionalplans
Zu 4.4. Umweltprüfung

Die Einfügung des neuen Kapitels „ 4.4 Umweltprüfung“ begrüßen wir. Die Umwelt-prüfung ist bereits seit vielen Jahren Pflicht.
Beim Scopingtermin zur Festlegung des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrads des Umweltberichts beantragen wir, neben den öffentlichen Stellen auch die anerkannten Naturschutzvereinigungen anzuhören. Dies gilt auch für sog. „geringfügige Änderungen“ des Regionalplans, wenn im Scoping über den Verzicht auf eine Umweltprüfung entschieden werden soll, weil keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
In der Zusammenfassung des Umweltberichts sollte aus LNV-Sicht eine Aussage getroffen werden, ob bzw. in welchen Umweltbereichen der Regionalplan zu einer Verbesserung der Umweltsituation führt, in welchen nicht und weshalb er nicht len-kend auf eine Verbesserung der Umweltsituation hinwirkt.
Dies gilt insbesondere für die Umweltthemen
• Boden/Fläche/ Zerschneidung von Lebens- und Erholungsräumen (wegen regionalplanerischer Festlegungen für Baugebiete und Verkehrsinfrastruktur),
• Luft/Klima/Lärm (wegen z.B. Festsetzungen von Straßen anstelle Bahnlinien und Radfahrstreifen),
• Arten- und Naturschutzmaßnahmen (wegen Lebensraumverlusten und Zer-schneidungswirkungen bzw. Zerstörung des Biotopverbunds)
• Hochwasserschutz und Retentionsausgleich nach § 78 Abs. 2 Nr. 5 WHG (wegen Festlegung oder Übernahme von Baugebieten in Überschwem-mungsgebieten und notwendigem Retentionsausgleich).
Im Monitoring sind entsprechend für diese Bereiche Überwachungs- und Gegen-maßnahmen sowie die dafür zuständigen Personen/Gemeinden/Behörden festzulegen, um weiteren negativen Entwicklungen begegnen zu können.

Zu 4.5 Natura 2000 Verträglichkeitsprüfung
Die Einfügung auch dieses Kapitels ist überfällig ist. Wir begrüßen den ausdrückli-chen Hinweis, dass Festlegungen, die von außerhalb in die Schutzgebiete hineinwirken können, ebenfalls zu untersuchen sind.
Wir vermissen aber eine Ausführung zum Verhältnis zwischen Umweltbericht und Natura2000-Verträglichkeitsprüfung: Ist sie als Teil des Umweltberichts zu sehen oder ein eigenständiger Teil. Die Natura2000-Verträglichkeitsprüfung muss Teil der Anhörungsunterlagen sein und verbindlicher Bestandteil von Satzungsbeschluss bzw. Genehmigung des Regionalplans.

Zu 4.6 Begründung
Bei den Ausführungen zu klimaschutzbezogenen Festlegungen fehlt die Nennung des Energiesparens als wichtigstem Ziel (neben „erneuerbare Energien“ und „Energieeffizienz“).

Bei der vorgeschriebenen „Zusammenfassenden Erklärung“ nach § 11 Abs. 3 ROG bitten wir um eine Pflicht auch zu folgender Teilerklärung:
• ob die Umsetzung des Regionalplans zu einer absoluten Verbesserung der Umweltsituation i. Vgl. zur Ist-Situation führt. Falls die Umsetzung zu Ver-schlechterungen führt, ist dies zu begründen und die volkswirtschaftlichen Kosten dieser Verschlechterung zu beziffern.
In der „Zusammenfassenden Erklärung“ sollten sich auch klare Aussagen be-finden, ob das Verschlechterungsverbot der Wasserrahmenrichtlinie, die Lärmschutz-Richtlinie der EU einschließlich Ruhegebiete sowie die EU-Vorgaben zur Luftreinhaltung bei Umsetzung des Regionalplans eingehalten werden und keine Bebauung innerhalb der 100jährlichen Überschwemmungsbereiche (siehe § 65 Abs. 3 WG BW und § 78 Abs. 2 Nr. 5 WHG) stattfindet. Im anderen Fall müssten aus LNV-Sicht die Flächen des Retentionsausgleichs im Regionalplan mit dargestellt werden.
In der letzten Teilerklärung bitten wir um Ergänzung „einschließlich der Verantwortli-chen für diese Überwachungsmaßnahmen.“

5. Verfahren
Der neue Hinweis auf § 41 b der Gemeindeordnung auf die Öffentlichkeit beratender Ausschüsse sowie die Bereitstellung von Informationen im Internet begrüßt der LNV ausdrücklich.
In 5.2 bitten wir das Wort „gegebenenfalls“ zu streichen, da kein Fall einer Regional-plan-Aufstellung, -Fortschreibung oder –Änderung denkbar ist, der keines Umweltberichts bedarf, es sei denn, die Regionalplanänderung erfolgt allein zu Natur- und Umweltschutzzwecken.
Warum das zuständige Bundesministerium im Zeitalter elektronischer Datenübertra-gung den Planentwurf in dreißigfacher Ausfertigung benötigt, erschließt sich dem LNV nicht. Wir verweisen auf § 71e Verwaltungsverfahrensgesetz und empfehlen eine Regelung mit dem Bundesministerium.
In 5.3 wird den Regionalverbänden ein Beurteilungsspielraum bezüglicher der Frage, welche der schon vorhandenen zweckdienlichen Unterlagen öffentlich ausgelegt werden sollen, eingeräumt. Wir bitten darum, dass zumindest eine Liste dieser schon vorhandenen Unterlagen beiliegen muss, so dass Interessierte diese Daten ggf. gesondert anfordern können.
Bei Nr. 5.6 „Prüfung der Stellungnahmen und Anregungen“ ist der Fall vorzusehen, dass sich aus den Stellungnahmen und Anregungen maßgebliche Änderungen für den Regionalplan ergeben. Dann wären die geänderten Regionalplanteile einschließlich der aktualisierten Unterlagen (etwa Umweltbericht und Natura2000-Verträglichkeitsuntersuchung) erneut in die Anhörung zu geben.

6. Genehmigungsverfahren
Auch bei den für das Genehmigungsverfahren vorzulegenden Unterlagen muss der Umweltbericht stets dabei sein, die Einschränkung „ggf.“ sollte gestrichen werden.
Da die Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung ein eigenständiges Gutachten neben dem Umweltbericht darstellt (siehe 4.4 und 4.5), muss auch diese als vorzulegen aufgeführt werden.

7.Verbindlichkeitserklärung, Ausfertigung und öffentliche Auslegung des Re-gionalplans
Der öffentlichen Auslegung des genehmigten Regionalplans muss aus LNV-Sicht ebenfalls der Umweltbericht und die Natura2000-Verträglichkeitsprüfung beigelegt werden. Wir bitten um entsprechende Ergänzung. Dies gilt für die Papierform wie die elektronische Form.

Anlage 1, Gliederung des Regionalplans
Wir bitten die Nr. 3.2.1 „Gebiete für Naturschutz und Landschaftspflege“ zu ergänzen um „ einschließlich Natura 2000 und Biotopverbund/Generalwildwegeplan“. Wie verweisen auf das gemeinsame Schreiben von MVI und MLR vom 13. August 2012, Az 61-8860-02 an die Träger der Regionalplanung.

Anlage 2, Planungszeichen
Wir begrüßen es sehr, dass die Raumnutzungskarte im Maßstab 1:50 000 erstellt werden muss. Der bisher meist verwendete Maßstab 1:100 000 ist für die eindeutige räumliche Zuordnung von Gebietsdarstellungen häufig zu klein, wodurch die Karte schwer lesbar wird.
Wir vermissen eine Signatur für den Biotopverbund (nach § 21 BNatSchG bzw. § 22 NatschG BW) einschließlich Generalwildwegeplan sowie für die großräumigen un-zerschnittenen Räume über 100 km² (Ziel 5.1.2 des LEP 2002).

Anlage 3, zu beteiligende Stellen
Wir empfehlen, anstelle der genauen Ministeriumsbezeichnung die Umschreibung „des für …. zuständigen Ministeriums“ zu verwenden, um von Landtagswahlen und der oft nachfolgenden Umressortierung von Fachbereichen unabhängig zu sein.

Beim Geschäftsbereich des für Naturschutz zuständigen Ministeriums fehlt neben der genannten Geschäftsstelle des Biosphärengebiets Schwäbische Alb noch die des neuen Biosphärengebiets Schwarzwald.
Die FVA heißt korrekt Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt BW.
Für den Umweltbereich sollte noch die LUBW (Landesanstalt für Umwelt, Messun-gen und Naturschutz BW), für den Energiebereich die KEA sowie die Verbände der Wasser- und Energieversorgung aufgeführt werden.

Anlage 4 Muster für die öffentliche Bekanntmachung
Im Text fehlt der Hinweis, dass nicht nur der Regionalplan und seine Begründung ausliegen, sondern auch die Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung. Wir bitten um Ergänzung.

Anlage 5 Satzungsmuster
§ 1 bitten wir zu ergänzen und zu konkretisieren (Unterstrichenes):
…bestehend aus Textteil mit Begründung, Umweltbericht einschließlich Monitoring und Verantwortlichkeiten und Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung sowie Kartenteil….

Anlage 6b Muster für die öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung für Verfahren ohne Umweltprüfung
Aus LNV-Sicht ist keine Regionalplan-Aufstellung, -Fortschreibung oder -Änderung denkbar, bei der auf einen Umweltbericht verzichtet werden kann. Die Anlage ist aus LNV-Sicht daher verzichtbar.

LNV-Stellungnahme VwV Regionalplaene 2016

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