Landes-Geodatenzugangsgesetz und zugehörige Artikelgesetze

LNV-Stellungnahme zum Entwurf einer Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (INSPIRE) sowie zur Änderung bodenschutz-, wasser- und abfallrechtlicher Vorschriften

an das Ministerium Ländlichen Raum
Der LNV begrüßt die geplante rechtliche Regelung für einen Zugang und die Nutzung von Geodaten durch Bürgerinnen und Bürger, Verwaltung und Wirtschaft. Insbesondere befürworten wir, dass damit auch die Interoperabilität und Kombinierbarkeit von Geodaten geregelt werden soll. Hier gibt es seit Jahrzehnten allein schon innerhalb der Zuständigkeitsbereiche des MLR erhebliches Verbesserungspotential.
Der LNV bittet daher darum, zur ausstehenden Rechtsverordnung nach § 8 i.V.m § 14 des geplanten Landes-Geodatenzugangsgesetzes angehört zu werden.

Wir bedauern, dass wieder einmal eine EU-Richtlinie zu spät in Landesrecht umgesetzt wird. Dies hätte vor dem 15. Mai 2009 erfolgt sein müssen.

zu Artikel 1, Landes-Geodatenzugangsgesetz

Die in § 12 geplante Beschränkung des Zugangs zu Umweltdaten, wenn der Zugang nachteilige Auswirkungen auf den Schutz dieser Umweltbereiche hätte, ist zwar notwendig – allerdings hat der LNV bereits negative Erfahrungen dahingehend gemacht, dass diese „Geheimhaltungsnotwendigkeit“ von den zuständigen Behörden viel zu weitgehend interpretiert wird.
Wir schlagen daher vor, hier eine Verordnungsermächtigung im Gesetz zu verankern, die diese Geodaten ohne Zugangsmöglichkeit konkretisiert und begründet und eine Möglichkeit einräumt, einer beschränkten Zahl von Personen oder Natur- / Umweltschutzverbänden den Zugang zu ermöglichen.
Der LNV bittet um die Möglichkeit, vor Erlass einer solchen Verordnung Stellung nehmen zu dürfen.

In § 13 wird das Recht, Gebühren für den Zugang zu Geodaten zu verlangen, geregelt. Der LNV plädiert dafür, dass der Zugang zu Geodaten mindestens dann kostenfrei sein muss, wenn es um das Suchen und Ansehen von solchen Daten wie Karten geht.
Bereits dieses Ansehen sollte aber mit gewissen Mindestfunktionen ausgestattet sein, etwa:
• Messfunktionen
• Maßstabsangabe, maßstabstransparente Darstellung
• Export- und Druckmöglichkeit der Bilddatei
• Ein- und Ausblenden aller Ebenen
• einfache Layoutmöglichkeiten
• Suchfunktionen nach Sachattributen

zu Artikel 2, Änderung des Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetzes
keine Anmerkungen

LNV-Stellungnahme Geodatenzugangsgesetz

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