Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetze

Pflicht zur Erstellung von Bodenschutzkonzepten wird begrüßt

Das Anliegen der geplanten Gesetzesänderung, einen besseren Schutz der Ressource Boden zu erreichen, begrüßt der LNV ausdrücklich. Dies soll durch die Verpflichtung zur Erstellung eines Bodenschutzkonzeptes und ggf. Einsetzen einer bodenkundlichen Baubegleitung bei Bauvorhaben über 0,5 ha Flächeninanspruchnahme erreicht werden.

Auch der LNV hat die Erfahrung gemacht, dass trotz vorhandener gesetzlicher Vorgaben zum Schutz von bislang unbebauten Böden vor schädlichen Veränderungen gerade bei genehmigten Bauvorhaben mehr Fläche als „Baustelleneinrichtung“ verdichtet wird als zum Bau notwendig, oder Abfälle, die beim Bau anfallen, vor Ort vergraben und abgedeckt werden.

Die Pflicht zur Erstellung eines Bodenschutzkonzeptes kann hier zu mehr Bewusstsein und Beachtung gesetzlicher Vorgaben führen.

Anmerkungen zu einzelnen der geplanten Änderungen

§ 2 Pflichten ……
Es erschließt sich dem LNV nicht, weshalb sowohl Überschrift als auch Text nicht auf „jede Person“ ausgerichtet sind, sondern sehr kompliziert und unverständlich auf „Behörden, öffentliche und sonstige Planungs- und Vorhabenträger“.
Welcher Personenkreis muss sich denn nicht an § 2 LBodSchAG halten? § 4 Abs. 1 und 2 des BBodSchG gilt für jede Person.

Zu Absatz 2a neu
Wir halten eine Ergänzung des ersten Satzes für notwendig (unterstrichen):
„ ….hat … ein Bodenschutzkonzept für die Gesamtfläche des Baugrundstücks einschließlich möglicher zusätzlicher für die Baustelle notwendiger Flächen zu erstellen.“
Begründung: Vermeidbare Bodenschäden (Verdichtung, Einträge von Fremdmaterial u.a.) finden in erster Linie im Bereich um das eigentliche Baufenster statt. Dies sollte unmissverständlich klar gestellt werden.

Satz 2 sollte aus unserer Sicht ergänzt werden (unterstrichen):
„…. einer vom Vorhabenträger zu bestellenden unabhängigen fachkundigen bodenkundlichen Baubegleitung überwacht wird. “

Im Gesetz, zumindest aber in der Gesetzeserläuterung, sollte klar gestellt werden, dass die Bodenschutz- und Altlastenbehörde bei Verstößen die sofortige Baueinstellung verfügen kann.

Der LNV begrüßt ausdrücklich, dass auch für zulassungsfreie Vorhaben der Pflicht zur Einreichung eines Bodenschutzkonzepts gelten soll. Wir bitten um Prüfung, ob nicht Parkplätze als ein wichtiger Fall zulassungsfreier Vorhaben beispielhaft im Gesetz, zumindest aber in der Begründung erwähnt werden sollten.

Der LNV vermisst eine Regelung für die Summation von Bauvorhaben, wie Betriebserweiterungen oder Erweiterungen der Parkplatzfläche. Eine solche Regelung halten wir für notwendig, weil die Gesetzesvorgabe andernfalls durch abschnittsweises Bauen unterlaufen werden kann.

Zu § 17 Ordnungswidrigkeiten
Aus LNV-Sicht ist die neue Nr. 6 des Absatz 1 unvollständig und sollte ergänzt werden:
„6. Entgegen § 2 Absatz 2a bei zulassungsfreien Vorhaben kein Bodenschutzkonzept acht Wochen vor Baubeginn einreicht oder keine bodenkundliche Baubegleitung bestellt“

Anmerkungen zu zusätzlich wünschenswerten Änderungen

Zu § 2
In Absatz 1 sollte der letzte Satz ersatzlos gestrichen werden, der lautet. „Als sonstige Vorhaben gelten nicht Verfahren der Bauleitplanung nach dem Baugesetzbuch“.
In Absatz 2 sollte vielmehr explizit ein Satz ergänzt werden: „Dies gilt auch für die Bauleitplanung nach dem Baugesetzbuch.“
Begründung: Es ist unverständlich und nicht nachvollziehbar, weshalb die Bauleitplanung bzw. die zuständigen Gemeinden von der Pflicht zur Prüfung der Möglichkeiten einer flächensparenden Planung entbunden werden sollen, zumal der Flächenspargrundsatz im BauGB ohnehin verankert ist. Es sind insbesondere die Gemeinden, die bei „Baufeldfreimachung“ zur Realisierung eines Bebauungsplans und bei der Erschließung von Baugebieten mit Vorbildfunktion zum Schutz der Fläche und des gewachsenen Bodens vorangehen sollten.

Landes-Bodenschutz-Gesetz 2014

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