Kritik an Photovoltaik-Freiflächenanlagen

LNV-Stellungnahme zur Freiflächenöffnungsverordnung des UM (FFÖ-VO)

Anhörung der interessierten Kreise zur Verordnung zur Öffnung der Ausschreibung für Photovoltaik-Freiflächenanlagen für Gebote auf Acker- und Grünlandflächen in benachteiligten Gebieten in Baden-Württemberg (Freiflächenöffnungsverordnung – FFÖ-VO)

Der Verordnungsentwurf ist relativ kurz und besteht lediglich aus drei Paragraphen:
§ 1 beschreibt die Zielsetzung der Landesregierung zur Erhöhung des Anteils der Photovoltaik an der Bruttostromerzeugung zu Klimaschutzzwecken. Gleichzeitig sollen die Belange der Agrarstruktur, des Natur- und Landschaftsschutzes gewahrt, entsprechende Flächen geschont, einem übermäßigen Flächenverbrauch vorgebeugt und Flächenkonkurrenz mit landwirtschaftlicher Nutzung auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
§ 2 setzt dafür die Verordnungsermächtigung des EEG 2017 in § 37c Abs. 1 in Landesrecht um und begrenzt den Zuschlag für Gebote auf 100 MW pro Kalenderjahr.

§3 sieht eine Überprüfung der agrarstrukturellen Auswirkungen zum Ende des Jahres 2022 vor.

Der LNV sieht Freiflächen-Solaranlagen auf Äckern und Grünland grundsätzlich kritisch, weil dadurch die technische Überprägung der Landschaft, die durch die Siedlungsentwicklung und Infrastruktureinrichtungen bereits ein kritisches Maß erreicht hat, nochmals verstärkt wird. Je nach Umfang von Freiflächenanlagen wird der Druck auf die ohnehin knappe Ressource „Fläche“ zusätzlich erhöht, es gehen landwirtschaftlicher Produktionsraum sowie Lebensraum für Tiere und Pflanzen und Erholungsraum für die Bevölkerung verloren. Insbesondere der Wegfall landwirtschaftlichen Produktionsraums wird außerdem die Intensivierungen andernorts zur Folge haben, wie es beim Ausbau der Bioenergienutzung in erheblichem Maß zu beobachten ist.

Das EEG 2017 beschränkt die Förderung von PV-Anlagen daher gezielt auf Gebäude, Flächen entlang Verkehrswegen und Konversionsflächen, wobei bereits die Überbauung von naturnahen Konversionsflächen vom LNV kritisch gesehen wird. Wie Potentialanalysen zeigen, kann der langfristig im Energiesystem benötigte Solarstrom durchaus auch mit gebäudeintegrierten Anlagen und Anlagen z.B. über Parkplätzen bereitgestellt werden.

Leider hat das EEG 2017 mit seiner neuen Fördersystematik über Ausschreibungen eine Steuerung des Zubaus von Solaranlagen nach Nachhaltigkeitskriterien unmöglich gemacht – einziges Kriterium wird der Preis sein. Damit haben Freilandanlagen zu unserem Bedauern einen wesentlichen Vorteil gegenüber gebäudeintegrierten Anlagen. Um hierfür einen ausreichenden Flächenpool bereitzustellen, enthält das EEG 2017 eine Verordnungsermächtigung für die Bundesländer zur Ausweitung der Förderkulisse. Damit wären Gebote auch auf Acker- und Grünlandflächen in benachteiligten Gebieten zugelassen. Dies bedeutet für Baden-Württemberg eine Öffnung der Förderkulisse auf zwei Dritteln der landwirtschaftlichen Nutzfläche.

Laut EEG 2017 sind nur Flächen in Naturschutzgebieten und Nationalparken von der Beteiligung an der Ausschreibung ausgeschlossen (§ 38a Abs. 1 Nr. 5b EEG 2017). Weitere Einschränkungen und Steuerungsmöglichkeiten sind über die FFÖ-VO nicht möglich, weil das Bundesgesetz in § 37c Abs. 2 EEG 2017 den Ländern keine weitere Regelungsmöglichkeit belässt. Kommt die Öffnung, so besteht keine Möglichkeit, bei Standortauswahl und Gestaltung über den gesetzlichen Rahmen hinausgehende Nachhaltigkeitsanforderungen zu verankern. Beim notwendigen Bebauungsplanverfahren müssen zwar alle Umweltbelange berücksichtigt und abgewogen werden, so etwa weitere Schutzgebiete und Schutzzwecke (wie Natura 2000-Gebiete, gesetzlich geschützte Biotope, Wildtierkorridore, Biotopverbund, Landschaftsbild) oder landwirtschaftliche Belange. Diese Art der Steuerungsmöglichkeiten sind allerdings zu schwach und für uns ein wesentlicher Grund, weshalb wir der Öffnungsverordnung nicht zustimmen können.

Freiflächenanlagen erfordern zwingend ein Bebauungsplanverfahren, weil es sich bei ihnen nicht um privilegierte Vorhaben im Außenbereich handelt . Zur Angebotseinreichung muss nach dem EEG 2017 lediglich der Aufstellungsbeschluss des BP vorliegen. Ferner erhalten nur diejenigen Anlagen den Zuschlag, die zuerst in Betrieb gehen (Windhundprinzip).
Bei Zuschlagserteilung muss die Anlage nach dem EEG 2017 zudem binnen zwei Jahren in Betrieb gehen, weil sonst der Zuschlag verfällt. Nachdem allein eine fachgerechte naturschutzrechtliche Prüfung auf der Basis von Freilanderhebungen mindestens eine ganze Vegetationsperiode Zeit in Anspruch nimmt, hat der LNV große Zweifel, dass aufgrund des Zeit- und Finanzdrucks PV-Freiflächenanlagen tatsächlich nur auf naturschutzfachlich vertretbaren Flächen gebaut werden. Schon heute nutzen manche Gemeinden und andere Planungsträger Fördermittelzusagen und deren Verfall als Druckmittel gegen Genehmigungsbehörden und Naturschutzverbände, ihre Projekte rasch durchzusetzen.

Die Ausschreibung ist bundesweit auf 600 MW/Jahr beschränkt, landesweit auf 100 MW/Jahr. Es ist davon auszugehen, dass diese Leistung auch jährlich installiert wird, denn in der Begründung zur Verordnung heißt es „Lediglich aufgrund der begrenzten Zulassung von Geboten auf Ackerflächen in benachteiligten Gebieten zum Gebotstermin am 1. April 2016 gingen erstmalig die meisten Zuschläge nach Süddeutschland.“

Die Leistung einzelner Gebote ist auf mind. 750 kW und max. 10 MW pro Gebot beschränkt. 10 MW entspricht ungefähr 15-20 ha PV-Fläche. Weil ab dem 1.1.2017 weiterhin auch kleine und mittlere Freiflächen-Anlagen bis 750 kW eine Festvergütung erhalten, erhöht sich der Flächenverlust landwirtschaftlicher Fläche weiter.

Die Idee des Ausgleichs für Freiflächen-PV auf Basis eines ökologischen Pflegekonzepts ist für Eingriffe nicht neu, kann aber mangels Steuerungsmöglichkeit nicht verbindlich vorgegeben werden und ist somit in das Belieben von Gemeinde und Investor gestellt.

Wir verkennen nicht, dass PV-Anlagen flächenbezogen um ein Vielfaches effizienter sind als Biogasanlagen. Die Annahme, dass pro Jahr wegen des Auslaufens der Förderung von Biogasanlagen mit 20.000 ha zurückgehender Maisfläche zu rechnen sei, ist für uns allerdings fraglich. Noch wird über Nachfolgeförderungen diskutiert und zudem besteht ein weiterer Ausbaukorridor. Einen Rückgang der für die Erzeugung von Bioenergie verwendeten Fläche sehen wir daher nicht als garantiert an, so dringend das auch wäre.

Zu III. Alternativen

Baden-Württemberg ist für die Nutzung der Solarenergie überdurchschnittlich geeignet. Es ist daher naheliegend, einen angemessenen Anteil des zu erwartenden PV-Ausbaus im Land zu bewerkstelligen. Angesichts der umfassenden Nutzung der Bioenergie mit 20fach geringerem Flächenertrag mag auch der Verlust von 100 ha für PV-Freiflächenanlagen verkraftbar sein. Die Tatsache allerdings, dass der Bundesgesetzgeber nicht nur selbst keine ökologische Steuerung des PV-Zubaus vorgesehen hat, sondern auch den Ländern eine solche Steuerung nicht ermöglicht, führt uns dazu, die Öffnungsverordnung abzulehnen.
Die vorgelegte Alternativenprüfung ist aus LNV-Sicht unbrauchbar und daher abzulehnen.

Alternativen wären, dass die Landesregierung den Druck auf den Bund erhöht, die Lethargie beim Thema Energieeffizienz zu überwinden, den CO2-Ausstoß auch außerhalb des Emissionshandels konsequent mit Abgaben oder Steuern zu belegen und endlich alle klimaschädlichen Subventionen abzuschaffen. Nur so können Erneuerbare Energien konkurrenzfähig und der Energieverbrauch „über den Geldbeutel“ gesenkt werden.

Für den Fall, dass die Verordnung dennoch kommt, fordert der LNV analog zum Windenergieerlass Vorgaben, wie in Planungs- und Genehmigungsverfahren mit Umweltaspekten umzugehen ist. Vorschläge hierzu werden wir zu gegebener Zeit zusammen mit anderen Umweltverbänden vorlegen.

Zu IV wesentliche Ergebnisse des Nachhaltigkeitschecks

Die angeführte Stärkung des Wirtschaftsstandorts BW erfolgt einmal mehr auf Kosten von begrenzten Naturressourcen, hier Boden und Fläche als landwirtschaftlicher Produktionsstandort und Lebensraum für Pflanzen und Tiere. Der Nachhaltigkeitscheck ist unbrauchbar und wird daher vom LNV abgelehnt.

„Kosteneffizienz“ kann nicht das einzige Kriterium sein, insbesondere bei Energiepreisen, die ihren ökologischen Fußabdruck nicht mit abbilden. Es ist Aufgabe der Politik, den Rahmen zu setzen, damit Bauvorhaben nicht dahin abwandern, wo es am kostengünstigsten ist: auf die freie Fläche.
Der LNV bittet darum, auf die Förderung von Freiflächen-PV in Baden-Württemberg zu verzichten.
Stattdessen sollte das Land den Ausbau der gebäudeintegrierten Photovoltaik vorantreiben – auf seinen eigenen Liegenschaften, aber auch durch geeignete Bundesratsinitiativen in Richtung bauordnungsrechtlicher Verpflichtungen.
Außerdem sollte – wie oben bereits erwähnt – Druck auf den Bund ausgeübt werden, die Lethargie beim Thema Energieeffizienz zu überwinden, den CO2-Ausstoß auch außerhalb des Emissionshandels konsequent mit Abgaben oder Steuern zu belegen und endlich alle klimaschädlichen Subventionen abzuschaffen. Nur so können Erneuerbare Energien konkurrenzfähig und der Energieverbrauch „über den Geldbeutel“ gesenkt werden.

LNV-Stellungnahme zur Freiflächenöffnungsverordnung des UM (FFÖ-VO)

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