Erneuerbare-Wärme-Gesetz

LNV Stellungnahme zum Entwurf einer Verordnung des Umweltministeriums zum
Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg

der LNV dankt für Ihr Schreiben mit der Aufforderung zur Stellungnahme zum Entwurf einer Verordnung des Umweltministeriums zum Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg.
Diese LNV-Stellungnahme erfolgt im Namen der nach § 67 NatSchG BW anerkannten Mitgliedsverbände des LNV AG Die NaturFreunde, Landesfischereiverband, Landesjagdverband, Schutzgemeinschaft Deutscher Wald, Schwäbischer Albverein und Schwarzwaldverein.

Auf unsere Stellungnahme zum Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg von 13.08.2007, insbesondere zu § 5; Ersatzweise Erfüllung weisen wir hin.
Verbesserte Wärmedämmung ist dem verstärkten Einsatz erneuerbarer Energien hinsichtlich der Wirkungen auf den Klimaschutz gleichwertig. Insofern ist diese Ersatzweise Erfüllung der Verpflichtung zu begrüßen und wird vom LNV unterstützt.
Der LNV ist aber nach wie vor der Meinung, dass auch hinsichtlich der finanziellen Aufwendungen die Originalverpflichtung und die Ersatzoption mindestens gleichgestellt sein. Tendenziell sollte die Ersatzoption geringfügig aufwendiger sein, um ein generelles Ausweichen in die Wärmedämmoption zu vermeiden, weil damit das ursprüngliche Ziel des Gesetzes, nämlich den Einsatz erneuerbarer Energien im Wärmebereich zu stimulieren, verfehlt würde.
In den meisten Fällen sind aber Wärmedämmmaßnahmen derzeit kostengünstiger als eine gleichwertige Vermeidung von Treibhausgasemissionen mittels erneuerbarer Energien. Wir gehen davon aus, dass die gewählten Unterschreitung der EnEV (Fassung vom 29. April 2009), das sind 30% bei Neubauten bzw. nach 2002 errichteten Gebäuden, 20% bei Gebäuden, die zwischen 1995 und 2002 errichtet wurden bzw. die zulässigen Überschreitungen bei Altbauten (+40% bis +10%) so gewählt wurden, dass obigem Grundsatz in etwa Rechnung getragen wurde. Sollte das nicht der Fall sein, müssten die Richtwerte entsprechend verschärft werden.

Problematisch ist aus unserer Sicht die Kopplung der verbesserten Wärmedämmung an den Heizungstausch: Auch in Häusern, bei denen kein Heizungs-Austauch ansteht, besteht häufig dringender Energiesanierungsbedarf! Zudem könnte sich die Kopplung an den Heizungstausch in Einzelfällen in Einzelfällen als Hemmnis für den Einbau einer energieeffizienteren Heizung erweisen. Der LNV schlägt deshalb vor, die Anforderungen an eine verbesserte Wärmedämmung im Altbestand grundsätzlich unter Angabe von Umsetzungsfristen fest zu schreiben.

LNV Stellungnahme zum Erneuerbare-Wärme-Gesetz

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